Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
tangocharly:
Unterstellen wir einmal, mit @black, es sei Wettbewerb und es sei, ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, § 315 BGB deshalb ausgeschlossen, obwohl der Versorger einseitig, ermessengebunden seine Preise bestimmt hat.
Unterstellen wir weiter, dass \"ermessengebunden\" heißt: \"durch niemand überprüfbar\".
Wie lautet die Konsequenz ?
(1) Die Regelungen gem. § 36 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 1 EnWG sind außer Kraft ?
(2) EnWG gilt nur, wenn kein Wettbewerb stattfindet ?
(3) Europäischer Verbraucherschutz findet bei bestehendem Wettbewerb nicht statt ?
(4) Bestehender Wettbewerb beseitigt das Tatbestandsmerkmal \"Daseinsvorsorge\" ?
Also kurz: Wie, wodurch und wann kann begründet werden, dass die einer Vertragspartei eingeräumte Rechtsmacht nur noch \"mit (auf) den Füßen kontrolliert\" werden kann ?
P.S.: (Versorger-hopping; eine Lachplatte).
RR-E-ft:
§ 315 BGB kennt für seine unmittelbare Anwendung kein Tatbestandsmerkmal \"Daseinsvorsorge\".
Ebensowenig ist \"nicht bestehender Wettbewerb\" ein Tatbestandsmerkaml für die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB.
Auch die Honoraransprüche der Patentanwälte unterliegen zum Beispiel der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB, unter Umständen auch die Honorare von Sachverständigen (BGH X ZR 80/05).
Patentanwälte und Sachverständige gibt es \"wie Sand am Meer\" und sie stehen untereinander im Wettbewerb.
tangocharly:
--- Zitat ---Bitte das eigene EMail- Postfach kontrollieren. Augenzwinkern
--- Ende Zitat ---
Entweder ich 8) oder das Postfach ;(
RR-E-ft:
@tangocharly
Sowohl in der PN-Box dieses Forums als auch im E-Mail-Postfach Ihrer Kanzlei liegen aktuell Nachrichten von mir vor. ;)
tangocharly:
--- Zitat ---Original von superhaase
Es ist aber sicher nicht richtig, zu sagen, in §315 BGB wäre von einem willkürlichen Recht zur Preisbestimmung durch eine Partei die Rede.
§315 BGB sagt in Satz 1:
--- Zitat ---Bestimmung der Leistung durch eine Partei
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
--- Ende Zitat ---
Das setzt m.E. durch das Wort \"soll\" schon eine Preisbestimmungspflicht voraus. Ansonsten stünde da wohl \"darf\".
--- Ende Zitat ---
(1) Willkürlichkeit ist kein Argument. Würde es aber nur dann, wenn @black und alle anderen, die diese Theorie -contra legem- vertreten, Recht hätten.
(2) Das \"Soll\"-Argument taugt ebenso nicht. Hieraus ergibt sich keine \"Pflicht\" ! Vielmehr wird in diesem Kontext vorausgesetzt, dass entweder ein Recht oder eine Pflicht oder gar beides besteht. Die Rechtsfolge dieser Existenz ist, wie richtig zitiert, das billige Ermessen.
Ich lege Wert darauf, dass zwischen Bestimmungsrecht und -pflicht sauber differenziert wird. Und ich lege weiter Wert darauf, dass sich im Energieverbraucherrecht die Bestimmungspflicht konzeptiv aus den Bestimmungen gem. §§ 36 Abs. 1, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 EnWG ergibt.
Ich sehe überhaupt keinen Ansatz dafür, dass sich ein Bestimmungsrecht und/oder eine Bestimmungspflicht aus § 315 BGB ergeben könnte. In § 315 BGB wird nur geregelt, was dann gelten soll, wenn ein Bestimmungsrecht und/oder eine Bestimmungspflicht besteht.
Und schließlich lege ich Wert auf die Feststellung, dass alle Gerichte einem Fehlurteil unterliegen, die zu der Annahme gelangen, dass sich der Klageanspruch (nur) aus § 433 Abs. 2, § 315 BGB herleite.
Dies zieht das weitere Fehlurteil nach sich, dass deshalb die Gerichtszuständigkeit beim Amtsgericht liege und die Bestimmungen gem. § 102 EnWG auf Fälle der Grundversorgung unanwendbar seien.
Ohne Energieverbraucherrecht (§§ 36, 2, 1) gibt es schon keinen vereinbarten Preis (wenn überhaupt). Ohne vereinbarten Preis gibt es keinen Anspruch ( § 433 Abs. 2 BGB). Ohne Anspruch gibt es keine schlüssige Klage. Ohne Schlüssigkeit gibt es nur eine Klagabweisung.
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