Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB

<< < (26/49) > >>

bolli:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wir haben da mal was vorbereitet, dass geht dann über Ticker und Verteiler. Wäre ja nicht das erste mal.

Angesichts der aktuellen Diskussionen um die laufenden Energiepreiserhöhungen bei drastisch sinkenden Großhandelspreisen wird das wohl auf offene Ohren stoßen.
--- Ende Zitat ---
Na ja, die Situation mit den Energiepreisen ist ja nicht neu sondern mittlerweile min. 5 Jahre alt und in der Zwischenzeit gab es schon mehrfach Situationen mit, teilweise stark, gesunkenen Großhandelspreisen und gleichzeitig nicht sinkenden Preisen in der Versorgung der Endverbraucher und auch diese Situation wurde schon mehrfach deutlich artikuliert und geändert hat sich trotzdem nichts.

Ihren Optimismus in Ehren, aber darauf würde ich mein Haus nicht bauen.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Es ist nichts ersichtlich, was gegen die aufgezeigte Transparenzerhöhung bei den Grundvresorgungspreisen spräche.
--- Ende Zitat ---
Na ja, wenn ich mir da so eine Rechnung bzw. Preisänderungsmitteilung vorstelle, so bin ich mir nicht sicher, ob \"Lieschen Müller\" die dann noch nachvollziehen kann. Schon heutigen Abrechnugen mit nicht sovielen Zahlen stehen viele Verbraucher manchmal hilflos gegenüber. Das ist alles eine Frage der Darstellung und gehen Sie mal davon aus, dass der Versorger seine Interessen wahren wird.
Man muss zum Nachvollziehen der Zahlen, selbst mit Angabe in der Mitteilung, schon wissen, wo man nachschauen muss und das ist mitunter gar nicht so einfach für jemanden, der damit nicht ständig befasst ist.  
Selbst bei der EEX gibt es mehrere (ähnlich klingende) Werte, die da genannt sind und man muss schon wissen, welcher Preise der richtige Vergleichspreis sein müsste.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Den Grundversorgern wäre auch geholfen, etwa gegen Begehrlichkeiten der Kämmerer oder andernorts sitzender Finanzvorstände, deren Einfluss auf die Grundversorgungspreise  sie nicht weiter verschleiern wollen. Sie könnten endlich den von ihnen klar erkannten und verstandenen gesetzlichen Regelungen so Rechnung tragen, wie sie es schon immer wollten, wovon sie jedoch wegen eben solcher nichtöffentlichen Begehrlichkeiten abgehalten wurden.

--- Ende Zitat ---
Da fehlt das \" ;)\" dahinter.  :D


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ob sie ihre derart hohe Kompetenz aber auch tatsächlich im Interesse der grundversorgungswilligen Haushaltskunden einsetzen, steht wieder auf einem anderen Blatt.
--- Ende Zitat ---
Zustimmung !


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Im Übrigen brauchen wir nicht immer mehr Gesetze.
Es gilt vielmehr, die bestehenden gesetzlichen Regelungen zutreffend anzuwenden.
...
Ein Gericht wird in der Regel nur gebraucht, wenn die angeforderte Erklärung nicht nachvollziehbar und stichhaltig ist.
--- Ende Zitat ---
Da aber des Deutschen liebstes Kind nun mal das quängeln und prozessieren ist, landen sie trotzdem immer wieder vor Gericht. Weder wird der Grundversorger aufhören zu tricksen (Geld macht gierig.  :D ), noch wird der verbraucher  mit zunehmend hohen Preisen (selbst wenn sie zutreffen KÖNNTEN) zufrieden sein.

Und da Black ja derzeit anscheinend in Urlaub ist (ich vermute mal nicht \"böswillig\", dass er Erklärungsprobleme gegenüber seinen Auftraggebern hat  :D ) möchte ich bezgl. richtiger Gesetzgebung und bisher mangelhafter Anwendung anmerken, dass  es wohl etwas schwierig wird, wenn man das höchste deutsche Zivilgericht \"gegen sich hat\" und dieses dann mehr an seiner eigenen Rechtssprechung denn am Gesetzestext hängt (zumindest der entsprechende Senat). Und wenn Sie, Herr Fricke, und Ihre Mitstreiter der Advokatenzunft es bisher nicht geschafft haben, insbesondere DIESE Damen und Herrren zu überzeugen, woher nehmen Sie die Zuversicht, dass sich dieses in Zukunft ändern wird ?

O.k., mal sehen was der EuGH sagt, aber sonst sehe ich da eher Schweigen im Wald. Am BGH trickst man sich ja derzeit wohl selbst aus der Verantwortung, indem man direkt alle Energieentscheidungen aus Privatverbraucher-Energielieferungen entgegen der Geschäftsordnung an den VIII. Senat überweisst, selbst wenn sie von Kartellsenaten der OLGs gefällt wurden und daher normalerweise vor dem Kartellsenat des BGH landen müssten, der zuweilen eine etwas andere Ansicht als der VIII. Senat hat.
Um da nichts anbrennen zu lassen, schieben wir da mal lieber alles zum VIII. Senat. Und auch dagegen konnten (oder wollten ?) die Herren Kollegen ja anscheinend nichts machen.

RR-E-ft:
@bolli

Gefragt sind nur konstruktive Vorschläge.

Wollte man einen allgemeinen Kaffeklatsch, müsste man sich zu einem solchen andernosrts verabreden.
Auch reiner Skeptizismus ist weder zielführend noch hilfreich.
Wer immer nur skeptisch nörgelt und kritisiert, wird jedenfalls nichts zum Besseren wenden.
Er begnügt sich mit einer zweifelhaften Rolle.

Es geht hier im Kern um sehr ernste Anliegen.  

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Die Grundversorgungspreise setzten sich aus zwei Kostenblöcken zusammen, nämlich vom Versorger nicht beeinflussbare Kosten (A) und vom Versorger beeinflussbare Kosten und Gewinn (B), aus denen sich der Nettopreis zusammensetzt, auf denen dann die Mehrwertsteuer oben drauf geschlagen wird.

Der erste Kostenblock A besteht aus den Netzentgelten, den Steuern und Abgaben (Konzessionsabgabe, Energiesteuer, KWKG, EEG- Umlage...), die allesamt keinem Geheimhaltungsbedürfnis unterliegen, weil sie anderweitig publizitätspflichtig sind und detailliert aufgeführt werden sollten.

Der zweite Kostenblock B besteht aus den Bezugspreisen, den Vertriebskosten der Grundversorgung und dem Gewinnanteil, zu denen der Versorger sagen könnte, er möchte die Details für sich behalten.

Es sollte in den öffentlichen Bekanntgaben und brieflichen Mitteilungen deshalb ausgewiesen werden:

die Grundversorgungspreise (Nettopreis) und deren konkrete Zusammensetzung unter detailierter Aufschlüsselung des Kostenblockes A und des Kostenblockes B, wobei bei diesem nur zu benennen ist, dass dieser sich aus den Bezugspreisen, den Vertriebskosten der Grundversorgung und dem notwendigen Gewinnateil zusammensetzt.

Der Grundverorgungspreis (netto) muss sich leicht nachvollziehbar aus dem detailiert aufgeschlüsselten Kostenblock A und dem Kostenblock B als Summe ergeben.  Grundversorgungspreis (netto) = A + B = (A1+A2+A3+A4...) + B.

Hinzu tritt die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer, weshalb sich der Grundversorgungspreis (brutto) wie folgt ergibt:

Grundversorgungspreis (netto) x 1,19 = Grundversorgungspreis (brutto).

Grundversorgungspreis (brutto) = ([A1+A2+A3+....] + B) * 1,19

Das lässt sich ganz einfach nachvollziehbar untereinanderstehend darstellen, so wie jede andere (Be-)Rechnung auch. Eine Veränderung unter dem Strich muss mit Veränderungen über dem Strich übereinstimmen.

Und natürlich lässt sich einfach die bisherige, ebensolche Berechnung der neuen gegenüberstellen und es könnte noch im Fettdruck aufgezeigt werden, an welcher Stelle es Veränderungen gab.

Mehr Transparenz ist an dieser Stelle wohl nicht zu fordern.

Stützt der Grundversorger eine Preiserhöhung auf gestiegene Kosten im Kostenblock B [Bezugspreis, Vertriebskosten der Grundversorgung und notwendiger Gewinnanteil] dann müssen die diesbezüglichen Kosten und deren zwischenzeitliche Entwicklung näher erörtert werden, da insbesonbdere gestiegene Bezugspreise bei gleichbleibend notwendigem Gewinnanteil durch rückläufige Vertriebskosten der Grundversorgung kompensiert sein könnten.

Deren Erörterung ist aber wohl auch dann notwendig, wenn die unbeeinflussbaren Kosten des Kostenblocks A gestiegen sind, da auch solche bei gleichbleibend hohem notwendigen Gewinnateil durch rückläufige beeinflussbare Kosten (Bezugspreis, Vertriebskosten der Grundversorgung) kompeniert sein könnten.  

Die Transparenz selbst, schließt eine Unbilligkeit noch nicht aus.

Auch ein Pudding lässt sich jedoch leichter an die Wand nageln, wenn man ihn zuvor in eine feste Form gibt. Gemeinsam mit dieser festen Form klappt es dann deutlich besser.  ;)

Die Großhandelspreise (Marktpreise) für Elektrizität und Gas entsprechen nicht unmittelbar den Bezugspreisen des Grundversorgers, die im Kostenblock B unter anderem auch enthalten sind.

Sie bilden jedoch einen geeigneten - außerhalb stehenden - Vergleichsmaßstab und Anhaltspunkt (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).

Der Kunde soll die erhöhte Transparenz in die Lage versetzt werden, ohne Gerichtsverfahren  besser zu beurteilen, ob sich der Grundversorger bei seiner geschuldeten  Preisbestimmung von zutreffenden Erwägungen leiten ließ.

Das ist ein wichtiges wie ernsthaftes Anliegen.
Die erhöhte Transparenz trägt zur Versachlichung bei und hilft, Streit zu vermeiden, ohne einen solchen in jedem falle auszuschließen.  



Grüße aus Lichtstadt

courage:
Die Netzentgelte sehe ich nicht als transparenten und unbeeinflussbaren Kostenbestandteil von Gas- und Strompreisen an.

Die Netzentgelte werden vom Netzbetreiber selbst kalkuliert und darin stecken schon alle möglichen sog. \"kalkulatorische\" Kosten (z.B. Abschreibungen), die für sich bereits intransparent sind. Ein \"Betriebsgeheimnis\" ist auch der Gewinnanteil, der in den Netzentgelten versteckt ist. Dieser Netz-Gewinnanteil macht einen erheblichen Anteil am Gesamtgewinn eines Versorgers aus. Gelingt es einem Versorger, seine Gewinne über die Netzentgelte zu sichern oder gar zu steigern, kann er sinkende Bezugs- oder Vertriebskosten deklarieren und weitergeben und so die Billigkeit seiner Endkundenpreise vorspiegeln. Dem grundversorgten Kunden ist damit nicht geholfen.

Die Netzentgelte müssten somit ebenso in Kosten A (unbeeinflussbar) und B (kalkuliert) aufgeschlüsselt werden.

RR-E-ft:
@courage

Die Netzentgelte werden von der Regulierungsbehörde als höchstzulässige Entgelte, die der Netzbetreiber verlangen kann, festgesetzt. Man könnte diese deshalb im Verhältnis Netzbetreiber - Lieferant ebenso der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterfallend betrachten, wie zuvor gem. § 12 BTOElt genehmigte höchstzulässige Strompreise (vgl. BGH X ZR 60/04 unter II 1. m.w.N.).

Der Netzbetreiber darf bei diesen keine sachlich ungerechtfertigten Unterschiede machen. Sie müssen sowohl für den eigenen Vertrieb als auch für alle anderen Lieferanten gleich hoch liegen (Diskriminierungsfreiheit).

Sie werden auf den Seiten des Netzbetreibers öffentlich bekannt gemacht und müssen auch in den Verbrauchsabrechnungen gegenüber Letztverbrauchern gem. § 40 EnWG jetzt schon gesondert ausgewiesen werden, einschließlich der Kosten des Messtellenbietriebes der Messung und Abrechnung.

Es gibt Gebiete, da ist jetzt Lichtblick zum Grundversorger bestimmt worden.
Lichtblick ist mit dem Netzbetreiber E.ON Hanse in keinerlei Weise verbunden.

Der Grundversorger kann nur die Netzentgelte über die Letztverbraucherpreise weiterwälzen, die er an den Netzbetreiber zu zahlen hat.  So weit er die Möglichkeit hat, diese Kosten gegenüber dem Netzbetreiber zu drücken, wird er dies zu tun haben. Ob und wie weit Lieferanten (aus o. g. Gründen auch auch Grundversorger)  die Netzentgelte gegenüber dem Netzbetreiber über § 315 BGB nunmehr überhaupt noch drücken können, ist umstritten. Man denke an die Entscheidungen des BGH zur Mehrerlösabschöpfung. Demnach muss der Netzbetreiber zu hoch kalkulierte Netzentgelte, die der Regulierung unterliegen, erst in späteren Perioden durch Saldierung den Netzkunden rückgewähren. Hinzu tritt, dass mittelerweile die Netzentgeltkontrolle von Kostenregulierung auf Anreizregulierung umgestellt wurde.

Deshalb erscheint es gerechtfertigt, die Netzentgelte aus Sicht eines jeden Vertriebes nunmehr als unbeeinflussbare Kosten zu betrachten.

Anders kann es liegen, wenn es um Netznutzungsentgelte vor der erstmaligen Regulierung geht. In dieser Zeit kommt nach BGH die Billigkeitskontrolle auch im Verhältnis Netzbetreiber- Lieferant unzweifelhaft und vollständig zur Anwendung.
Dies betrifft nur noch Altfälle.

Uns geht es hier um Regelungen, welche die aktuelle Situation aufgreifen sollen.


Grüße aus Lichtstadt

courage:
Wenn der angestammte Versorger in seinem Vertriebsgebiet (= Platzhirsch) gleichzeitig das Versorgungsnetz betreibt, was in D noch weit überwiegend der Fall ist, wird er sich möglichst hohe Netzentgelte genehmigen lassen, und dies aus zwei Gründen:

1. die Drittlieferanten, die die hohen Netzentgelte an den Platzhirsch bezahlen müssen, haben es schwerer, ihn mit konkurrenzfähigen Angeboten zu bedrängen,

2. der Platzhirsch verdient immer noch gut mit, selbst wenn er Konkurrenz im eigenen Revier hat, denn der Herausforderer muss die hohen Netzentgelte mit dem integralen Gewinnanteil an ihn abführen.

Man darf die Netzentgelte deshalb nicht aus der Sicht des Vertriebsleiters sehen sondern muss die Kundenbrille aufsetzen. Dann zählt der Gesamtpreis, wovon das Netzentgelt einen gewaltigen Teil ausmacht, allerdings mit einer hohen Dunkelziffer, was dessen Zusammensetzung angeht.

Wenn die Netzentgelte wirklich so unbeeinflussbar wären, dann spräche doch nichts dagegen, die bei der Regulierungsbehörde eingereichten Genehmigungsanträge nebst den Genehmigungsbescheiden gleich mit den Tarifen auf der Versorgerhomepage zu veröffentlichen. Können Sie sich das vorstellen?

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