Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB

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RR-E-ft:
Bei zutreffender Rechtsanwendung wird das Instrument der Billigkeitskontrolle nicht ins Leere gehen.

Die Preistransparenz kann freilich erhöht werden, etwa in dem die Netzentgelte, wie sie auf Grund- und Arbeitspreis entfallen, ferner die Kosten des Messstellenbetriebs, der Messung und Abrechnung  sowie alle staatlich vorgegebenen preisbildenden Kostenbestandteile (EEG, KWKG, Energiesteuer, Konzessionsbgabe, ... Mehrwertsteuer) bereits in den öffentlichen Bekanntgaben gem. § 36 Abs. 1 EnWG und auch auf allen Verbrauchsabrechnungen gegenüber Letzverbrauchern detailliert unter der Angabe aufgeführt werden, wie diese in Grund- und Arbeitspreise einfließen, bisher nur ansatzweise § 40 EnWG, 4 KAV...

Zu den den brieflichen Mitteilungen gem. § 5 GVV könnte zudem verlangt werden, dass alle Änderungen preisbildender Kostenfaktoren durch entsprechende detaillierte Auf- und Gegenüberstellung aufgezeigt werden müssen, welche sämtliche  Veränderungen einzelner preisbildender Kostenbestandteile  gegenüber der vorhergehenden Preisbestimmung enthalten müssen (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39).

Die Versorger (allen voran BDEW) sagen zu Recht, dass wesentliche preisbildende Kostenfaktoren staatlich reguliert und deshalb ihrem Einfluss entzogen seien. Dann müssen zumindest diese detailliert sowohl in den öffentlichen Bekanntgaben gem. § 36 Abs. 1 EnWG als auch deren zwischenzeitliche Veränderung gegenüber der vorhergehenden Preisbestimmung detailliert in den brieflichen  Mitteilungen gem. § 5 GVV ausgewiesen werden.

Schließlich kann die Preisbestimmungspflicht im engeren Sinne nur die vom Grundversorger  beeinflussbaren preisbildenden Kostenfaktoren betreffen.

Die seinem Einfluss entzogenen preisbildenden Kostenfaktoren sind schließlich auch für alle Wettbewerber gleich. Alle Versorger kennen sie, nur die betroffenen Verbraucher nicht.

Die vom Versorger überhaupt nur beeinflussbare Differenz zwischen dem Gesamtpreis und der Summe der nicht beeinflussbaren preisbildenden Kostenfaktoren  ließe sich dann wohl mit den Großhandelspreisen für Elektrizität und Gas und deren Entwicklung abgleichen (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43). Die Entwicklung der Großhandelspreise ist auch allen Versorgern bekannt.

Die vom Grundversorger demnach allein beeinflussbare, verbleibende Preisbestandteil sollte zu den jeweiligen Großhandelspreisen nur einen sehr geringe Abstand aufweisen. Denn damit abzudecken sind nur noch die reinen vor Ort anfallenden Vertriebskosten der Grundversorgung, hinsichtlich auch derer den Grundversorger eine Verpflichtung zu effizienter Betriebsführung trifft. In diese Vertriebskosten dürfen ähnlich wie in die Netzkosten keinerlei Kosten für Werbung/ Sponsoring einfließen. So wie der monopolistische Netzbetreiber nicht für sich werben muss, braucht auch im Bereich der Grundvresorgung tätige Versorger nicht für sich werben.

Wirbt er für sich, weil er im Rahmen der Vertragsfreiheit Energielieferungen an die Kunden außerhalb der Grundversorgung bringen will, so handelt es sich dabei wohl um einen anderen Geschäftsbereich, weshalb eine Abgrenzung durch entsprechende Kostenschlüsselung erfolgen muss.  

In die Grundversorgungspreise geschlüsselt werden dürfen also insbesondere nicht Vertriebskosten für Energielieferungen außerhalb der Grundversorgung, seien dies nun Kosten durch die Belieferung von Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung oder durch die Belieferung von Nicht- Haushaltskunden. Die durch deren Belieferung entstehenden Kosten müssen schließlich mit den von diesen Kundengruppen verlangten Preisen erwirtschaftet und abgedeckt werden.

Andernfalls wäre es dem Versorger, der Grundversorger ist, zu Lasten seiner Wettbewerber möglich, seine Wettbewerbspreise von den grundversorgten Kunden subventionieren zu lassen. Dies liefe jedoch einem unverfälschten Wettbewerb zuwider.  
 
Die Billigkeitskontrolle kann zugleich erheblich erleichtet werden.

Es ist das selbe Prüfungsraster, dass Verbraucheranwälte heute schon bei der Billigkeitskontrolle abzuarbeiten haben:

- Von den jeweils öffentlich bekannt gegebenenen Preisen die vom Netzbetreiber jeweils öffentlich bekannt gegebenen Netzentgelte für den konkreten Verbrauchsfall abziehen... (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39).
- Preisentwicklung in absoluten Beträgen der Preisentwicklung der veröffentlichten Großhandelspreise gegenüberstellen....    (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).

Wollte man, als ersten Anhalt für besonders unbillige Grundversorgungspreise die Preise mehrerer Grundversorger miteinander vergleichen, darf man schon heute nicht die absolute Preishöhe vergleichen, sondern hat erst einmal zumindest durch Abzug der spezifischen Netzkosten solche Preise unter einander gleichnamig zu machen, auf einen Nenner zu bringen (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 50).

Die ene´t GmbH Hückelhoven liefert genau diese Daten und Vergleiche an ihre Kunden, vornehmlich Energieversorger.  
Liegt also alles schon offen, wenn man will.

Dem Ganzen steht nur der fehlende Wille der Grundversorger gegenüber, weil sie etwas zu verbergen haben.

Dass sie etwas zu verbergen haben, machen sie sogar in jedem Billigkeitsprozess geltend.
In diesem einzigen Punkt sind sich wohl Versorger und Verbraucher auch einig und deshalb trifft man sich ja überhaupt vor Gericht.  


Fazit:

Eine erhöhte Preistransparenz in der Grundversorgung ist heute schon möglich. Einer solchen steht bisher nur der fehlende Wille der Versorger gegenüber.

Wo deshalb der gute Wille der Versorger zur Transparenz fehlt,  müssen BNetzA und möglicherweise der Verordnungsgeber noch einmal tätig werden.

Darum sollten sich die Kollegen von  VZBV kümmern.

Dr. Krawinkel (VZBV) referiert am 16.12.10 bei einem BDEW- Infotag \"Verbraucherschutz in der Energieversorgung\".



Grüße aus Lichtstadt

jofri46:
Was hat denn bisher der Gesetzgeber dazu beigetragen (§ 39 Abs. 1 EnWG)?

RR-E-ft:
@jofri46

Wenn Sie so weitermachen, werden Sie noch sitzen bleiben.  ;)
Man darf die Verantwortung nicht auf andere abschieben.

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Der Gesetzgeber hat klare gesetzliche Regelungen geschaffen in §§ 36 Abs. 1, 2, 1 EnWG, § 6 GVV und konnte sich angesichts der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht auf § 315 BGB verlassen, den er in diesem Zusammenhang ja auch gesehen hat (§ 17 Abs. 1 Satz 3 GVV). Womit er nicht rechnen konnte und musste war eine unzutreffende Rechtsanwendung durch andere, die meinen, sie könnten oder müssten gar kraft Amtes selbst Recht schöpfen.

Mit gutem Willen kann wohl jeder erkennen, worauf es dabei ankommt und worum es geht.

Wie aufgezeigt, kann man mit gutem Willen bei den Grundversorgern - ohne Nachteil für diese - mehr Transparenz jedenfalls hinsichtlich der von ihnen nicht beeinflussbaren Preisbestandteile schaffen.

Das was ich für den Fall einer nicht freiwillig eingeräumten Transparenzerhöhung  vorgeschlagen habe, ließe sich wohl von heute auf morgen ohne viel Federlesens in den Verordnungen umsetzen.

Einer staatlichen Tarifausfsicht zu den der Billigkeitskontrolle unterliegenden  Grundversorgungspreisen bedarf es ebenso wenig wie der staatlichen Aufsicht über die der Billigkeitskontrolle unterliegenden Honoraransprüche der Patentanwälte.

Warum soll denn ein Grundversorger nicht selbst erkennen können, wie er seine Grundversorgungspreise zu bilden hat, wenn er nur die Verpflichtung aus §§ 1, 2 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen, möglichst effizienten Versorgung beachtet?

Erst recht sollte er dazu in der Lage sein,  wenn ihn dabei   Fachverbände wie  BDEW und  VKU fachlich unterstützen und anleiten. Die Verbände stehen doch wohl hoffentlich wie ihre Mitglieder zu dem Ziel einer möglichst preisgünstigen leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas, insbesondere für grundversorgungswillige Haushaltskunden.  Es ist nicht davon auszugehen, dass sie gesetzwidrige Ziele verfolgen oder befördern wollen.

Die Verbände verfügen über hochspezialisierte Kollegen, die ihnen insbesondere die materielle Rechtslage zutreffend vermitteln könnten.
Und sie bieten ja auch regelmäßig in angenehmer Atmosphäre entsprechende Schulungen an, so etwa den BDEW- Infotag \"Verbraucherrecht in der Energieversorgung\" am 16.12.10.

Auf solchen fachlich gut vorbereiteten Veranstaltungen darf man die gut gewillten Mitarbeiter und Verantwortungsträger der Grundversorgung natürlich nicht unzutreffend über die materielle Rechtslage informieren.
Denn dann hätten sich die gutwilligen und gutgläubigen Unternehmensverantwortlichen für ihre Mitarbeiter  gegen kleines Geld eine Fortbildung eingekauft, die sie am Ende - wegen gesetzwidriger Preisbildung - teuer zu stehen kommen könnte.

Schließlich ist nicht auszuschließen, dass sich grundversorgte Kunden gegen die Preisbestimmung des Grundversorgers auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB berufen. Mir sind da bisher vereinzelt Fälle bekannt.
Grundversorgte Haushaltskunden bilden sich schließlich auch in ganz offenbar verstetigendem Maße über die materielle Rechtslage weiter.  

Wir unterstützen sogar die Tätigkeit des BDEW / VKU  zur entsprechenden Fortbildung in Rechtsfragen. So wurde etwa dem BDEW- Referenten Herrn Kollegen Carsten Wesche diesbezüglich eine gute Arbeitsanleitung an die Hand gegeben, um die gut gewillten Seminaristen aus der Versorgungswirtschaft in einer solchen Veranstaltung über die grundlegenden verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen des Energierechts zutreffend zu infomieren.

Man tut was man kann, um zur Aufklärung hier wie dort beizutragen.

Namhafte Vertreter des den Preisprotest tragenden Vereins nehmen an dem BDEW- Seminar teil.


Grüße aus Lichtstadt

jofri46:
Natürlich kann der Grundversorger selbst erkennen, wie er seine Preise zu bilden hat und mit gutem Willen mehr Transparenz schaffen.

Aber wo kein guter Wille, bildet doch § 39 Abs. 1 EnWG die Grundlage für weitere Rechtsverordnungen (Das Bundesministerium kann... durch Rechtsverordnung... die Gestaltung der Allgemeinen Preise regeln. Es kann dabei Bestimmungen über Inhalt und Aufbau der Allgemeinen Preise treffen).

Die §§ 6 und 17 GasGVV geben dazu aus meiner Sicht nicht viel her.

Und haben wir für die Preise der Grundversorgung nicht schon eine staatliche Tarifaufsicht nach den Bestimmungen des GWB durch die Kartellbehörden?

RR-E-ft:
@jofri46

Wir reden hier allein über die gesetzlichen Pflichten der Grundversorger nach dem EnWG, deren alleinige ganze Schuld.

Es kann auch Grundversorger geben, die nur noch 50 Haushaltskunden in der Grundversorgung versorgen, weil alle anderen (\"über Nacht\") erst einmal aus der Grundversorgung weg sind.
Grundversorger kann inbesondere auch ein Versorger sein, der gerade die wenigsten Haushaltskunden im maßgeblichen Netzgebiet beliefert.
Nicht ersichtlich, wie eine Kartellbehörde einem solchen Grundversorger helfen könnte, seine Preise in gesetzlich zulässiger Weise zu bilden.  
Möglicherweise hat jemand etwa eine spezielle Idee?

Und auch solche betroffenen Grundversorger müssen ja wissen, wie sie die Grundversorgungspreise für (potentiell) grundversorgungswillige Haushaltskunden zutreffend  zu bilden haben, was sie den grundversorgungswilligen Haushaltskunden schuldig sind, um dieser Schuldigkeit in Gänze Genüge zu tun.  Sie werden ja ihrer gesetzlichen Verpflichtungen nicht entbunden, jedenfalls nicht ebenso \"über Nacht\". Prüfung erfolgt nur aller drei Jahre zum 1.Juli.

Und wenn ein solcher Grundversorger sich nunmehr entschließt, doch noch die geschuldeten Preise zutreffend zu bestimmen, könnten ja auch wieder mehr Haushaltskunden  grundversorgungswillig werden.

Staatliche Tarifaufsicht nach GWB (alte Kamelle) ist nicht bekannt, würde aber auch - wie aufgezeigt - nichts nützen (siehe schon BGH, Urt. v. 02.10.91 Az.  VIII ZR 240/90 = NJW-RR 92, 183, 184).
Die Kartellbehörden kümmern sich nicht um das vertragsrechtlich Geschuldete, um das es auch bei § 315 BGB geht.
Die haben ganz andere Aufgaben.

Dafür wie man die Transparenz mit geringem gesetzgeberischem Aufwand  flugs erhöhen kann, wurde ja schon genug ausgeführt.
Das gilt es dann eben schnell anzuschieben. Wofür kennt man Leute.
Dafür bedarf es keiner neuen Verordnungen.

Wir haben da mal was vorbereitet, dass geht dann über Ticker und Verteiler. Wäre ja nicht das erste mal.

Angesichts der aktuellen Diskussionen um die laufenden Energiepreiserhöhungen bei drastisch sinkenden Großhandelspreisen wird das wohl auf offene Ohren stoßen.

Es ist nichts ersichtlich, was gegen die aufgezeigte Transparenzerhöhung bei den Grundvresorgungspreisen spräche.
Den Grundversorgern wäre auch geholfen, etwa gegen Begehrlichkeiten der Kämmerer oder andernorts sitzender Finanzvorstände, deren Einfluss auf die Grundversorgungspreise  sie nicht weiter verschleiern wollen.

Sie könnten endlich den von ihnen klar erkannten und verstandenen gesetzlichen Regelungen so Rechnung tragen, wie sie es schon immer wollten, wovon sie jedoch wegen eben solcher nichtöffentlichen Begehrlichkeiten abgehalten wurden.

Niemand bestreitet wohl, dass unsere  Grundversorger, die allesamt schon so lange im Bereich der Energieversorgung tätig sind, die höchste Kompetenz haben, diejenigen jeweiligen Allgemeinen Preise der Grundversorgung zu bestimmen, die am besten geeignet sind, eine möglichst preisgünstige, möglichst effiziente leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas zu realisieren.

Deshalb hat der Gesetzgeber auch ihnen die Preisbestimmungspflicht zugewiesen und nicht etwa eine staatliche Tarifaufsicht eingerichtet.
Von letzterer hat er sogar wegen erwiesener Inkompetenz und Ineffizienz wieder Abstand genommen, wo eine solche zuvor bestand.  

Ob sie ihre derart hohe Kompetenz aber auch tatsächlich im Interesse der grundversorgungswilligen Haushaltskunden einsetzen, steht wieder auf einem anderen Blatt.

Und darum geht es.

Grundversorgungswillige Haushaltskunden müssen durch die entsprechenden Angaben des Grundversorgers in die Lage versetzt werden, ohne weiteres nachzuvollziehen, wie der Grundversorger seine Preise aufgebaut und (neu) bestimmt hat. Es muss bereits anhand solcher Angaben nachvollzogen werden können, ob der Grundversorger seine doppelte Bestimmungspflicht tatsächlich vollständig erfüllt hat.

Das ist schon dafür notwendig, um  nicht unnötig Streit um die Vertragsgemäßheit der vom Grundversorger bestimmten Preise enstehen zu lassen, der vor den Gerichten ausgetragen werden müsste.

Hierfür bedarf es in der Grundversorgung einer höheren Preistransparenz als bisher, die im Interesse aller liegt.  

Im Übrigen brauchen wir nicht immer mehr Gesetze.
Es gilt vielmehr, die bestehenden gesetzlichen Regelungen zutreffend anzuwenden.

Man kann sich wohl  gut vorstellen, dass Grundversorger im Interesse der Transparenz in den öffentlichen Bekanntgaben gem. § 36 Abs. 1 EnWG und in den brieflichen Mitteilungen gem. § 5 GVV neben den bereits oben genannten nicht beeinflussbaren preisbildenden Faktoren auch anzugeben haben, wie sich seit ihrer vorhergehenden Preisbestimmung die Großhandelspreise (etwa an der EEX) für Elektrizität bzw. Gas in Ct/kWh entwickelt haben, auf die sie ja auch keinen Einfluss haben, welche aktuellen Großhandelpreise den Preisstand beeinflussten.

Beobachtet der grundversorgungswillige Haushaltskunde danach den Markt und merkt, dass die maßgeblichen Großhandelspreise zwischenzeitlich gesunken sind, bei ihm jedoch noch keine entsprechende Preisanpassung ankam, so kann er sich an den Grundversorger wenden und wieder einen Billigkeitsnachweis abfordern, also eine nachvollziehbare und ggf. gerichtlich überprüfbare Erklärung dafür, warum dem Grundversorger keine entsprechende Preisabsenkung möglich sein soll (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18].

Entnimmt der Kunde der öffentlichen Bekanntgabe oder der brieflichen Mitteilung anlässlich einer Preiserhöhung, dass sich die nicht beeinflussbaren preisbildenden Kosten nicht verändert haben, die maßgeblichen Großhandelspreise seit der vorhergehenden Preisbestimmung gesunken sind, ist für den Kunden sofort nachvollziehbar, dass sich der Grundversorger selbst bei tatsächlich gestiegenen Bezugspreisen zuviel vorgenommen haben muss (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).

Der Kunde kann also mindestens bei einer Preisänderung nachvollziehen, ob und ggf. wo ein entsprechender Erklärungsbedarf besteht.  

So kann Misstrauen darüber, der Grundversorger habe seine doppelte Preisbestimmungspflicht nicht in Gänze erfüllt, ausgeräumt werden. Es soll das verlorengegangene Vertrauen wieder hergestellt werden, dass Grundversorger tatsächlich die Preisbestimmungen treffen, die den grundversorgungswilligen Haushaltskunden eine möglichst preisgünstige, möglichst effiziente leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas ermöglicht. Das liegt doch in erster Linie auch im Interesse der Grundversorger selbst.  

Ein Gericht wird in der Regel nur gebraucht, wenn die angeforderte Erklärung nicht nachvollziehbar und stichhaltig ist.

Es geht darum, dass Misstrauen auszuräumen, Grundversorger würden ihre Vertragspflichten gegenüber grundversorgungswilligen Haushaltskunden nicht zur Gänze erfüllen.

Es muss zukünftig ausgeschlossen sein, dass etwa ein Herr Haferkamp oder ein Herr Waschnow oder sonstwer von der EWE anlässlich einer Erhöhung der Grundversorgungspreise textet, die EEG- Umlage habe sich um 70 % je Kilowattstunde erhöht. Gefragt sind für den grundversorgungswilligen Haushaltskunden ohne weiteres nachvollziehbare Fakten, Fakten, Fakten.


Nicht gut vorstellen kann man sich hingegen, dass Versorger die gesetzlichen Regelungen der Grundversorgung noch in Sonderverträge implementieren wollen.

Es ist jeder Verständige herzlich eingeladen, sachdienliche Vorschläge zu unterbreiten, wie die Transparenz hinsichtlich der Grundversorgungspreise noch weiter erhöht werden kann.
Es geht um Vorschläge, deren Umsetzung wenig kostet und schnell effektiv wirkt.    



Grüße aus Lichtstadt

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