Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
RR-E-ft:
@PLUS
Fakt ist, dass ceteris paribus allein wegen der erhöhten KA und somit der höheren Netzentgelte die Grundversorgungspreise jedenfalls kostanbasiert höher kalkuliert werden müssen.
Der Grundversorger kann deshalb Preise, die er im Rahmen der Vertragsfreieheit anbietet, jedenfalls kostenbasiert günstiger kalkulieren und anbieten, vice versa.
--- Zitat ---Original von PLUS
Den Grundversorgungspflichten stehen immer noch nicht zu unterschätzende Vorteile gegenüber. Die Grundversorgten bilden nach wie vor eine leider träge und treue, gut kalkulierbare Masse dar.
--- Ende Zitat ---
Die Trägheit der Kundschaft ist bekanntlich dem Grundversorger nicht garantiert. Er muss sich immer auch auf den ungünstigsten Fall (worst case) einstellen.
Der Grundversorger kann deshalb auch nicht auf diese setzen, wenn es darum geht, allen Haushaltskunden, die er beliefern muss, jedenfalls eine möglichst sichere, preisgünstige, kosteneffiziente Belieferung zu garantieren. Weiter oben wurde versucht, die spezifischen Risiken der Grundversorgung herauszukristallisieren. Der Grundversorger muss ebenso damit rechnen, dass sehr viele Haushaltskunden aus der Grundversorgung - gar zu anderen Lieferanten - abwandern, wie er ebenso damit rechnen muss, dass alle Haushaltskunden im Netzgebiet in die Grundversorgung zurückfallen. Er muss sich so einstellen, dass er jedenfalls darauf vorbereitet ist und seine gesetzliche Versorgungsaufgabe auch unter widrigsten Bedingungen erfüllen kann.
Ein Lieferant, der nur Verträge im Rahmen der Vertragsfreieheit anbietet, hat es aus genannten Gründen leichter, weil er sich seine Kunden aussuchen, seine Angebote maßschneidern und sich sogar auch kurzfristig aus einem Markt vollständig zurückziehen kann.
Jagni:
@ RR-E-ft
Sicher ist es eine freundliche Umschreibung, wenn Sie davon ausgehen, dass ich Sie missverstanden habe. Es ist aber wohl eher so, dass ich das Zusammenwirken von öffentlichem und privatem Recht noch nicht so richtig drauf habe.
(Ich schreibe jetzt in diesem Thread weiter, weil ich meine, dass hier ein unmittelbarer Zusammenhang besteht)
Wenn Sie aber meine irrige Annahme nun richtig stellen und sagen:
„Natürlich können Bestimmungen aus den gesetzlichen Regelungen, die für im Rahmen der Vertragsfreiheit abgeschlossene Verträge gesetzlich nicht gelten, in solche Verträge als Allgemeine Geschäftsbedingungen implementiert werden“,
dann denke ich im Sinne der neue Rechtsprechung des VIII. Senats einmal weiter, wonach das gesetzliche Preisänderungsrecht, also das Verordnungsrecht, „unverändert“ als Allgemeine Geschäftsbedingungen in einen Sondervertrag übernommen werden kann.
„Solche Verträge“ sind jetzt Verträge, die zwar noch im Rahmen der Vertragsfreiheit anfänglich gestaltet wurden, im weitesten Umfange aber durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit durch Gedankengut aus dem öffentlichen Recht – EnWG - geprägt werden. Der Sondervertrag hat sich zum Normsondervertrag weiterentwickelt.
Daran knüpfe ich die Frage: Was ist unter dem gesetzlichen Preisänderungsrecht, z.B. aus § 5 Abs 2 der GasGVV, zu verstehen, das „unverändert“ übernommen wird?
Fällt darunter nur das Recht, die Preise nach oben und nach unten zu bewegen, oder fällt darunter auch das Recht, die Leistung und damit den Inhalt der Veränderung zu bestimmen?
Ich meine, das gesetzliche Preisänderungsrecht beinhaltet beide Recht, denn schließlich eröffnet erst das einseitige Leistungsbestimmungsrecht unmittelbar den Weg zur Billigkeitskontrolle und die ist auch eine Inhaltskontrolle (Vertragsgerechtigkeit).
Wird nach der Rechtsprechung des VIII. Senats das gesetzliche Preisänderungsrecht „unverändert“ in einen Normsondervertrag übernommen und davon nicht zum Nachteil des Kunden abgewichen, stellt die Preisanpassungsklausel auch keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs 2 Satz 1 oder 2 BGB dar. Die Billigkeitskontrolle wir als völlig ausreichend angesehen.
Dem Normsonderkunden steht jetzt die unmittelbare Anwendung des billigen Ermessens aus dem Gesetz heraus sowie der gesamte Inhalt, der sich aus dem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht entwickelt, zur Verfügung.
Der Normsondervertragskunde ist damit mit einem grundversorgten Kunden „gleichgemacht“. Lediglich die Versorgungspflicht ist noch hängen geblieben – in der Verordnung. Aber das wird sich dann auch noch ändern, wenn die Verordnung in ihrer Gesamtheit als AGB in den Normsondervertrag einbezogen wird.
Sind solche Gedankengänge ebenfalls irrig?
Gruß
Jagni
PLUS:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die Trägheit der Kundschaft ist bekanntlich dem Grundversorger nicht garantiert. Er muss sich immer auch auf den ungünstigsten Fall (worst case) einstellen.
....
Ein Lieferant, der nur Verträge im Rahmen der Vertragsfreieheit anbietet, hat es aus genannten Gründen leichter, weil er sich auch kurzfristig aus einem Markt vollständig zurückziehen kann.
--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft, lassen wir mal die KA bei Seite. Es gibt heute Versorger, sogar aus der kommunalen Ecke, die bieten Sonderverträge mit zweijähriger Preisgarantie an, die den Verbraucher aber nicht binden. Wenn sich was Besseres findet, kann sich der Verbraucher wie in der Grundversorgung verabschieden. Die Preise schlagen trotzdem jede Grundversorgung. Kein Grundpreis, Mehrere Monate Preisgarantie, Monatlich kündbar.
Das Risiko wird freiwillig in Kauf genommen und ist sicher kaufmännisch ordentlich einkalkuliert.
Die Einstellung auf den ungünstigsten Fall (worst case) bei der Grundversorgung hat nicht zur Folge, dass diese Extremrisiken sich permanent in der Kalkulation auswirken. Eine Risikovorsorge ist bei Nichteintritt des Risikos wieder aufzulösen. Bis jetzt jedenfalls sind die grundversorgten Verbraucher eine einträgliche träge Masse und per Saldo sehe ich keine relevanten Risikokosten, die einen merkbaren Unterschied zu Sondervertragspreisen rechtfertigen könnten. Die Vorteile, die der Grundversorger aus der \"trägen Masse\" zieht, sind auch hier mindestens gegenzurechnen. Auch ein Lieferant, der nur Verträge im Rahmen der Vertragsfreiheit anbietet, muss die Verträge einhalten. Dass der Grundversorger besondere Pflichten hat, ist unbestritten, dass diese die erheblich höheren Preise rechtfertigen bestreite ich mal hier und gegebenenfalls vor Gericht! ;)
RR-E-ft:
@Jagni
Die Welt sei klar geschieden in Tag und Nacht, Himmel und Erde, die belebte und die unbelebte Welt....
So soll der ursprüngliche Plan nach Überlieferungen ausgesehen haben.
Und auch wir sollten nach Möglichkeit klar unterscheiden.
Nämlich in Verträge einerseits, bei denen bei Vertragsabschluss ein (zunächst) feststehender Preis vereinbart wird (BGH VIII ZR 320/07 Rn. 46), was jedenfalls der vertraglichen Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts entgegensteht und deshalb die Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung ausschließt (BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 16) und in Verträge im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht (Grund- und Ersatzversorgung) andererseits, bei denen von Anfang an ein gesetzliches Preisbestimmungsrecht des Versorgers und eine Preisbestimmungspflicht des Versorgers besteht (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18] und deshalb Preisvereinbarungen mit einzelnen Haushaltskunden bei Lichte betrachtet sogar gesetzlich unzulässig und deshalb ausgeschlossen sind und auf diese gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Versorgers § 315 BGB unmittelbare Anwendung findet (wie oben ausgeführt).
Die Entscheidungen des Senats (BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 16) besagen im Umkehrschluss eindeutig, dass ein der Billigkeitskontrolle unterfallendes Preisbestimmungsrecht dann jedenfalls vertraglich nicht vereinbart wurde, wenn sich die Parteien bei Verrtragsabschluss auf einen (zunächst) feststehenden Preis (BGH VIII ZR 320/07) geeinigt hatten, so wie dies auch dann der Fall, wenn bei Vertragsabschluss eine Preisvereinbarung getroffen wurde und zudem ggf. eine Preisänderungsklausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, nach welcher dieser Preis nachträglich abgeändert werden kann und welche ihrerseits der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB deshalb unterliegt, weil es sich gerade nur um eine Preisnebenabrede handelt, was einen vereinbarten Preis denknotwendig voraussetzt.
Erweist sich diese vertragliche Preisnebenabrede bei dieser Inhaltskontrolle nach § 307 BGB als unwirksam, verbleibt es jedenfalls bei dem ursprünglich vereinbarten Preis, der vertraglichen Preishauptabrede.
Würde sich hingegen wegen eines wirksam vertraglich vereinbarten einseitigen Leistungsbestimmungsrechts der einseitig bestimmte Preis bei der Inhaltskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unwirksam erweisen, bestünde kein vertraglich vereinbarter Preis, sondern es bestünde vielmehr die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer gerichtlichen Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Und erst diese führt zur letztlich gültigen Preisbestimmung.
Merke:
Eine Preisänderungsklausel ist immer Preisnebenabrede, ein vertraglich vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB hingegen immer (i-m-m-a) Preishauptabrede. Während die Preisnebenabrede in AGB der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterfällt, unterfällt ein vertraglich vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht als Preishauptabrede immer der Inhaltskontrolle gem. § 315 BGB. Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ist niemals mit der Inhalstkontrolle gem. § 315 BGB identisch. Das eine schließt das andere regelmäßig aus, weil die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nun einmal schon eine Preisnebenabrede voraussetzt, die es bei einem vertraglich vereinbarten einseitigem Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB schon nicht gibt. So habe ich es jedenfalls seinerzeit bei den Vorlesungen an der Universität in Lichtstadt verstanden und als Grundsatz bei mir behalten. Woanders mag anderes gelehrt worden sein. Fraglich wäre dann, welche Hohe Schule recht hat. Ich jedenfalls bekenne mich insoweit zu den Lehren der almer mater jenensis.
Ein vertraglich vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht kann demnach nur vertragliche Preishauptabrede sein, taugt jedoch nicht als vertragliche Preisnebenabrede.
Wenn wir uns in diesem Grundsatz einig sind und zudem vorliegend diesen grundsätzlichen wie gravierenden Unterschied erst einmal klar erkannt und verinnerlicht haben, dann sollten wir auch unsere weiteren Folgerungen daraus herleiten.
Hilfreich ist dabei wohl zudem die Erkenntnis, dass sich die (allein der Billigkeitskontrolle unterliegende) gesetzliche Preisbestimmungspflicht des gesetzlich versorgungspflichtigen EVU (Grundversorgers) bereits aus §§ 36 Abs. 1, 2, 1 EnWG ergibt und etwa § 5 Abs. 2 GVV nur - jedoch mit gutem Grunde - in Abweichung von § 315 Abs. 2 BGB (wegen der damit sonst verbundenen Beweisschwierigkeiten und Kosten bei deren Vermeidung) nicht auf den Zugang von Willenserklärungen abstellt.
Das Gesetz sagt in § 36 Abs. 2 EnWG zudem klar, es kann jeweils nur ein EVU geben, welches die (allein der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegende) gesetzliche Preisbestimmungspflicht trifft.
Die Sondernorm zur (allein der gesetzlichen Billigkeitskontrolle unterliegenden) gesetzlichen Preisbestimmungspflicht betrifft also nur Grundversorger im Sinne des § 36 Abs. 2 EnWG.
Ein Normsondervertrag ist nichts anderes als ein im Rahmen der Vertragsfreiheit abgeschlossener Energielieferungsvertrag, dessen Inhalt sich auch aus AGB- Klauselwerk ergibt, welches seinerseits der Inhaltskontrolle unterliegt und sich bei dieser als unwirksam erweisen kann (BGH VIII ZR 225/07, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08, VIII ZR 246/08].
Es handelt sich nicht um ein Problem der Unterscheidung öffentliches Recht/ Privatrecht, sondern um ein Problem allein aus dem Allgemeinen Schuldrecht des BGB.
Womöglich ist der Eindruck entstanden, ich würde hier zu den Bestimmungen der §§ 36 Abs. 1, 2, 1 EnWG ausführen und diese Bestimmungen seien dem Bereich des öffentlichen Rechts zugehörig.
Daraus ergäbe sich jedoch noch nichts für die vertragsrechtliche Ausgestaltung der Grundversorgungsverträge.
Grundversorgte Haushaltskunden vereinbaren bei Vertragsabschluss keinen (zunächst) feststehenden Preis. Für die Grundversorgungsverträge gelten gem. § 1 Grundversorgungsverordnung die Bestimmungen dieser als Allgemeine Bedingungen im Sinne des § 36 Abs. 1 EnWG. Das womöglich vermisste Element (missing link/ \"Transformationsriemen\") stellt § 1 Abs. 1 Satz 2 GVV dar, der die Bestimmungen der Verordnung zum Vertragsinhalt auch jedes Grundversorgungsvertrages bestimmt.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 GasGVV bestimmt etwa, dass der Grundversorger die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen hat, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederdruckanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Gas zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört wohl denknotwendig auch schon die Bestimmung der jeweiligen Allgemeinen Preise selbst. Das macht ja sonst niemand und der Grundversorger ist nun einmal zu deren Bestimmung gesetzlich verpflichtet.
Die Belieferung soll nach der demnach auch vertragsgegenständlichen Regelung nicht zu einem vereinbarten Preis erfolgen, sondern zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen, die der Grundversorger zu bestimmen hat.
Und dies ist ein klassisches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der jeweiligen Allgemeinen Preise (vertragliche Preishauptabrede), zu denen der Grundversorger jeden Haushaltskunden beliefern muss und auf die jeder Haushaltskunde in der Grundversorgung überhaupt nur Anspruch hat. Kein einziger grundversorgter Kunde kann sich demnach gegenüber dem Grundversorger auf einen vertraglich vereinbarten Preis berufen, weil ein solcher verbindlich schon nicht vertraglich vereinbart wurde bzw. vertraglich vereinbart werden sollte.
Man könnte demnach das einseitige Leistungsbestimmungsrecht in Bezug auf die jeweiligen Allgemeinen Preise in § 6 Abs. 1 GVV sehen (siehe auch BGH VIII ZR 56/08 Rn. 20 Satz 3 )
Wollte man einen Normsondervertrag in dem von Ihnen wohl verstanden Sinne annehmen, dann ergäbe sich wohl, dass auch bei diesen besonderen Sonderverträgen bei Vertragsabschluss kein (zunächst) feststehender Preis, sondern von Anfang an ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht (BGH VIII ZR 320/07 Rn. 46, VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 16, VIII ZR 81/08 Rn. 18] als vertragliche Preishauptabrede vertraglich vereinbart sei. Dann stellte sich jedoch auch dort nicht erst die Frage nach einer - der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegenden Preisänderungsklausel als Preisnebenabrede (vgl. nur BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 32).
Vielmehr würde auch dort wegen der Preishauptabrede, die ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vorsieht, von Anfang an § 315 BGB unmittelbare Anwendung finden, weil die vertraglichen Voraussetzungen dafür vorliegen (BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 16).
Dass es möglich ist, Sonderverträge abszuschließen, die als Preishauptabrede ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers vorsehen, hatte ich immer wieder ausgeführt.
Auch so etwas kann jedes Energieversorgungsunternehmen im Rahmen der Vertragsfreiheit anbieten.
Nur möge man sich dabei die Konsequenzen aus der unmittelbaren Anwendung des § 315 BGB auf die Preisbestimmungen von Anfang an gewärtigen. Auch dabei kämen §§ 2, 1 EnWG zum Tragen.
Versorgeranwälte würden wohl deshalb dazu sagen, der Versorger hätte sich die Pest freiwillig an Bord geholt.
Andere würden deshalb wohl aus Versorgersicht vom größten anzunehmenden Unfall (GAU) sprechen wollen.
Möglicherweise ist Black deshalb schon abgetaucht.
@PLUS
Freilich führt die worst case- Betrachtung nicht dazu, dass der schlechteste Fall auch kalkuliert wird. Aber die Risiken liegen nun einmal deutlich höher. Und diese höheren Risiken müssen sich auch in Form von Risikoaufschlägen in der kostenbasierten Kalkulation wiederfinden.
Natürlich darf jeder Lieferant im Rahmen der Vertragsfreiheit auch Verträge anbieten, bei denen die Risiken noch weit höher liegen als in der Grundversorgung, etwa bei zweijähriger Vertragsbindung mit Preisobergrenze. Aber darum geht es jedoch nicht, weil kein Lieferant solche Verträge mit noch höherem Risiko anbieten muss.
Es geht allein darum, dass der Grundversorger ceteris paribus im Rahmen der Vertragsfreiheit kostenbasiert jedenfalls günstigere Preise anbieten kann, als dies in der Grundversorgung der Fall ist.
Jagni:
@ RR-E-ft
--- Zitat ---RR-E-ft
Wollte man einen Normsondervertrag in dem von Ihnen wohl verstanden Sinne annehmen, dann ergäbe sich wohl, dass auch bei diesen besonderen Sonderverträgen bei Vertragsabschluss kein (zunächst) feststehender Preis, sondern von Anfang an ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht (BGH VIII ZR 320/07 Rn. 46, VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 16, VIII ZR 81/08 Rn. 18] als vertragliche Preishauptabrede vertraglich vereinbart sei. Dann stellte sich jedoch auch dort nicht erst die Frage nach einer - der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegenden Preisänderungsklausel als Preisnebenabrede (vgl. nur BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 32).
Vielmehr würde auch dort wegen der Preishauptabrede, die ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vorsieht, von Anfang an § 315 BGB unmittelbare Anwendung finden, weil die vertraglichen Voraussetzungen dafür vorliegen (BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 16).
Dass es möglich ist, Sonderverträge abszuschließen, die als Preishauptabrede ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers vorsehen, hatte ich immer wieder ausgeführt.
--- Ende Zitat ---
Das ist es, was ich der neuen Rechtsprechung des VIII. Senats entnehme.
--- Zitat ---RR-E-ft
Auch so etwas kann jedes Energieversorgungsunternehmen im Rahmen der Vertragsfreiheit anbieten.
Nur möge man sich dabei die Konsequenzen aus der unmittelbaren Anwendung des § 315 BGB auf die Preisbestimmungen von Anfang an gewärtigen. Auch dabei kämen §§ 2, 1 EnWG zum Tragen.
--- Ende Zitat ---
Und genau das ist mein Verständnis. Jeder Versorger, der das einseitige gesetzliche Preisänderungsrecht in Anspruch nimmt, muss sich dessen gewärtig sein.
--- Zitat ---RR-E-ft
Versorgeranwälte würden wohl deshalb dazu sagen, der Versorger hätte sich die Pest freiwillig an Bord geholt.
Andere würden deshalb wohl aus Versorgersicht vom größten anzunehmenden Unfall (GAU) sprechen wollen.
Möglicherweise ist Black deshalb schon abgetaucht
--- Ende Zitat ---
Jedem meiner Versorger, den ich wegen seiner Preiserhöhungen aufgrund der EEG-Umlage auf seine Pflicht zur Berücksichtigung der rückläufigen Einkaufspreise hinweise und von ihm verlange, dass er auch die andere Seite des ihm vom Senat spendierten einseitigen Preisänderungsrecht zu beachten habe, stehen die Haare zu Berge. Davon will diese Nehmerelite nichts wissen.
Gruß
Jagni und Danke für die Vorlesung
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