Original von Black
Ich habe den Kunstbegriff des Normsonderkundenvertrages eher in Abgrenzung zum individuellen Grosskunden-Sondervertrag gesehen. Also als Sondervertrag für die Massen, der gleichartig einem Grundversorgungsvertrag jedermann angeboten wird.
Da aus dem Normsonderkundenvertrag aber keine spezielle Rechtsfolge folgt, die sich von anderen Sonderverträgen unterscheidet, bedarf es nicht unbedingt einer Definition.
Nun werden Sie aber komisch.
Sonderverträge gibt es einmal Punkt für Punkt individuell ausgehandelt.
Auf solche \"
maßgeschneiderten\" Verträge findet AGB- Recht keine Anwendung.
Die Größe des Kunden ist dafür unerheblich.
Daneben gibt es als
Massenware gewiss Sonderverträge \"
von der Stange\" in
verschiedenen Konfektionsgrößen.
[An] Diesen \"
formularmäßigen\" Verträgen ist gemein, dass sie der AGB- rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen.
Dabei zu unterscheiden sind solche Sonderverträge, die die Verordnungsbedingungen als AGB unverändert übernehmen und solche, bei denen das nicht der Fall ist.
Bei BGH VIII ZR 246/08 übernehmen die massenhaft konfektionierten Vertragsangebote vor dem 01.04.07 den Verordnungstext unverändert, die massenhaft konfektionierten Vertragsangebote ab dem 01.04.07 hingegen nicht.
Sie unterliegen als \"
formularmäßige\" Vertragsangebote allesamt der AGB- rechtlichen Inhaltskontrolle.
Bei allen stellt sich deshalb zunächst die Frage nach der wirksamen Einbeziehung der AGB.
Und gewiss folgen aus dieser Unterscheidung rechtliche Konsequenzen, wie allein BGH VIII ZR 246/08 deutlich zeigt.
Wenn man bestimmte Begriffe verwendet, muss man sich auf deren Definition verständigen.
Die meisten Begriffsdefinitionen sind von Kindesbeinen an Allgemeingut, so dass wir für eine sinnvolle Konversation zumeist nicht erst definieren müssen, was ein Tisch, ein Stuhl oder ein Bett ist (bzw. nach unserer Vorstellung sein soll).
Ein vorangestellter Begriffskatalog findet sich etwa in § 3 EnWG.
Insoweit ist es erforderlich, auch den Normsonder(kunden)vertrag zunächst zu definieren, der sich bisher in keinem Katalog findet.
Bei Normsonderverträgen nach
Fricke steht dem Kunden wohl das Kündigungsrecht gem. § 20 Abs. 1 GVV zu, wohingegen das ordentliche Kündigungsrecht des Lieferanten wohl gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV ausgeschlossen ist, soweit und so lange es sich bei dem Lieferanten um einen Grundversorger handelt (ggf. Auslegungsfrage, vorrangig ist obige Definition).
Daneben gibt es
formularmäßige Verträge, die die Verordnungsbedingungen in die AGB nicht
unverändert übernehmen, etwa in Bezug auf die Kündigungsrechte und -fristen, wo etwa dem Kunden das Recht zur ordentlichen Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zustehen kann, dem Lieferanten jedoch nur jeweils zum Ablauf von zwei Vertragsjahren mit einer Frist von zwei Monaten.
Der hier zur Beurteilung anstehende Sachverhalt meint Normsonderverträge
nach Fricke.
Würden wir uns auf dieses Verständnis nicht einigen, wüssten Sie schon nicht, wie die vereinbarten Vertragsbedingungen im Einzelnen lauten.Original von RR-E-ft
Unter Normsonder(vertrags)kunden verstehe ich Kunden eines Energieversorgers, die a) einen Sondervertrag abgeschlossen haben bzw. aufgrund eines solchen beliefert werden, wo b) der Versorger bzw. Lieferant die Verordnungsbedingungen unverändert als AGB übernommen hatte und in deren Verträge schließlich c) derartige AGB wirksam einbezogen wurden.
Original von Black
Ich habe den Kunstbegriff des Normsonderkundenvertrages eher in Abgrenzung zum individuellen Grosskunden-Sondervertrag gesehen. Also als Sondervertrag für die Massen, der gleichartig einem Grundversorgungsvertrag jedermann angeboten wird.
Wie sollte das denn mit Rücksicht auf die hiesige Fragestellung weiterhelfen können?
Sie wüssten für Ihre Kunst wohl nicht einmal, ob und ggf. welche Preisanpassungsklausel im Vertrag enthalten ist.
1. drastische Kostenerhöhung vor Vertragsabschluss in der Grundversorgung,
2. drastische Kostensenkung vor Vertragsabschluss in der Grundversorgung,
3. drastische Kostenerhöhung vor Vertragsabschluss bei Normsonderkunden,
4. drastische Kostensenkung vor Vertragsabschluss bei Normsonderkunden.
Nun kann es aber wohl unter Beachtung von BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18 mit der Beantwortung frisch weitergehen.
Sollten Sie bei der unveränderten Übernahme des § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV in die AGB an eine Grenze stoßen, dann klammern Sie § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV einfach aus den AGB aus.