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Autor Thema: Konkludenter Vertragsabschluss von Sonderverträgen, Einbeziehung der AVBGasV  (Gelesen 35554 mal)

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Offline RR-E-ft

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Ich muss meinen vorhergehenden Beitrag ergänzen:

Zitat
Original von Black
Zudem hat auch der Kunde, der am 15.07.2010 einen Grundversorgungsvertrag abgeschlossen hat, davon profitiert, dass der Versorger seine Preisanpassungen mit starker Verzögerung weitergibt. Er hat nämlich einen günstigeren Einstiegspreis erhalten, als wenn der Versorger immer zeitscharf seine Preise angehoben hätte.

Dem möglichen Argument des Kunden, bei Kenntnis der verzögerten Erhöhungen und damit der drohenden Anpassung hätte er den vermeintlich günstigen Tarif nicht abgeschlossen kann mit dem Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht nach § 5 Abs. 3 GVV begegnet werden, wonach für den Kunden bis zum Wechsel die Anpassungen keine Wirkung entfalten.

Ist es bei einem Vertragsabschluss im Rahmen der Vertragsfreiheit für den Kunden nicht ähnlich wie bei einer Hochzeit?

Er muss sich zu einem bestimmten Zeitpunkt für die Annahme eines Antrages (Angebot) unter Ausschlagung aller anderen Anträge (Angebote) auf dem Markt entscheiden, die ihm sodann bei realistischer Betrachtung gar nicht mehr zur Verfügung stehen.... Da hilft ein Sonderkündigungsrecht auch nicht weiter, wenn sich später das angenommene Angebot doch für die Zukunft als das Schlechtere erweist.

Offline Black

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@RR-E-ft

Da Ihre \"Fallfrage\" mit Bitte um Antwort sich auf 2 Sachverhaltsaltnativen bezog und zudem noch einmal die Variante Grundversorgung/Normsonderkunde abgehandelt sehen wollte (also insgesamt 4 Sachverhalte) bezieht sich meine obige Antwort natürlich nur auf Variante 1 von 4.

Sie hatten mich gefragt was ich dem Mandanten raten würde. Daher die gesamtwirtschaftliche Betrachtung. Kann ich dem Mandanten garantieren, dass eine Preiserhöhung gegenüber dem Kunden vom 15.07. wirksam ist? Nein, garantieren kann ich das nicht. Ich kann jedoch Argumente dafür anführen.

Kann ich dem Mandanten raten die Preise sicherheitshalber nur gegenüber allen \"Altkunden\" zu erhöhen und den Kunden vom 15.07. außen vor zu lassen? Nein, denn damit besteht die Gefahr, dass dieser Kunde zum Sonderkunden wird, der zu abweichenden Preisen beliefert wird.

Sollte der Mandant daher sicherheitshalber die Preise generell nicht erhöhen? Nein, denn insgesamt macht er an den übrigen Kunden - denen gegenüber die Anpassung im Einzelfall wirsam wäre - mehr Gewinn, als er im schlimmsten Fall beim Einzelkunden vom 15.07. Verlust machen würd. Daher die \"gesamtwirtschaftliche Betrachtung\".

Nachtrag:

Der Vergleich mit der Hochzeit passt aus 2 Gründen nicht. Zum Einen fehlt es aufgrund der Verpflichtung zur Gestaltung allgemeinen Tarifen an einem individualisierten Angebot, dass einem Eheversprechen innewohnen sollte.

Zweitens ist es ja nicht so, dass der Kunde über die aktuellen Preise getäuscht wird, denn zwischen Vertragsschluss und nächster Erhöhung liegen ja mindestens 6 Wochen, in denen er in den Genuss dieser Preise kommt. Erst danach gelten frühestens andere Preise. Dass aber sich die Preise nicht nach 6 Wochen schon ändern könnten, darauf kann aufgrund des gesetzlichen Preisanpassungsrechtes ohnehin kein Kunde vertrauen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Bei einem Tarifkundenvertrag konnten sich die Preise immerhin \"über Nacht\" ändern.
Bei einer Hochzeit vielleicht auch.

Offline Black

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Zitat
Original von RR-E-ft
Bei einem Tarifkundenvertrag konnten sich die Preise immerhin \"über Nacht\" ändern.
Bei einer Hochzeit vielleicht auch.

Wie gesagt, Sicherheit hat der Tarifkunde eben immer nur für 6 Wochen. Preisgarantien bieten Sonderverträge.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Für eine Preisgarantie sollte man besser nicht heiraten, sondern eher besondere Angebote in Anspruch nehmen, wo man den Preis voher eindeutig festlegt?
Das müssen wir hier gottlob nicht weiter vertiefen. :D

Uns interessiert hier insbesondere die Folgerung für Tarifkundenverträge einerseits und Normsonderverträge andererseits aus BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18.

Danach soll sich auch erweisen, ob alle Sonderverträge (insbesondere Normsonderverträge) tatsächlich Preisgarantien bieten (d. h. vertragliche Bindung an einen bei Vertragsabschluss vereinbarten Preissockel hin wie her).

Offline Black

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In unserem oben genannten Beispiel Var. 1 könnte man für Normsonderkunden schon schlussfolgern, dass eine Preisanpassung für Altkunden in betracht kommt, aber nicht für Neukunden vom 15.07.2010, da hier einerseits keine Pflicht zur Gleichartigkeit der Preisgestaltung für alle Kunden besteht und hier auch der Versorger seinerseits kündigen kann.

Ein Normsonderkundenvertrag unterliegt ja nicht dem Kontrahierungszwang, so dass der Versorger sich überlegen muss, ob er diesen Vertrag am 15.07.2010 noch anbietet, wenn die Preiskalkulation zu diesem Zeitpunkt bereits defizitär ist.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Zitat
Original von Black
In unserem oben genannten Beispiel Var. 1 könnte man für Normsonderkunden schon schlussfolgern, dass eine Preisanpassung für Altkunden in betracht kommt, aber nicht für Neukunden vom 15.07.2010, da hier einerseits keine Pflicht zur Gleichartigkeit der Preisgestaltung für alle Kunden besteht und hier auch der Versorger seinerseits kündigen kann.

Ein Normsonderkundenvertrag unterliegt ja nicht dem Kontrahierungszwang, so dass der Versorger sich überlegen muss, ob er diesen Vertrag am 15.07.2010 noch anbietet, wenn die Preiskalkulation zu diesem Zeitpunkt bereits defizitär ist.

Dann sind wir wohl schon zu zweit mit der Auffassung, dass es schon nach der gesetzlichen Regelung erhebliche Unterschiede zwischen Tarifkunden einerseits und (Norm-) Sondervertragskunden andererseits gibt.

Sie vertreten - soweit ersichtlich - die Auffassung, dass ein Sondervertrag individuell abgeschlossen wird und auch eine Preisänderungsklausel individuell in einen solchen einbezogen werden muss.

Zitat
Original von Black

Ein Normsonderkundenvertrag unterliegt ja nicht dem Kontrahierungszwang, so dass der Versorger sich überlegen muss, ob er diesen Vertrag am 15.07.2010 noch anbietet, wenn die Preiskalkulation zu diesem Zeitpunkt bereits defizitär ist.

Die Suppe ist ja schon gegessen.
Die Juristen können nur den Lebenssachverhalt zu Grunde legen, wie er sich eben darstellt.
Wie sich dieser vorliegend darstellt, ergibt sich aus dem Sachverhalt zur Fragestellung.

Offline Black

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Ja, ich vertrete die Auffassung, dass ein Sondervertrag individuell abgeschlossen werden muss - insbesondere mit der Entscheidung des Versorgers diesen im Einzelfall anzunehmen. Daher halte ich nichts von der Idee eines Sondervertrages allein durch konkludente Energieabnahme des Kunden.

Wenn \"die Suppe schon gegessen ist\" kann ich den Mandanten gleichwohl auf seinen Fehler hinweisen, damit sich solches nicht wiederholt.

Der \"Norm\"sonderkunde war wohl ursprünglich eine Erfindung von Versorgern, die einerseits in den Genuss der AVB-Regelungen kommen wollten ohne diese ausdrücklich zu vereinbaren und gleichzeitig Konzessionsabgaben sparen wollten.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Original von Black

Der \"Norm\"sonderkunde war wohl ursprünglich eine Erfindung von Versorgern, die einerseits in den Genuss der AVB-Regelungen kommen wollten ohne diese ausdrücklich zu vereinbaren und gleichzeitig Konzessionsabgaben sparen wollten.

Die Erfindung war - wie BGH VIII ZR 246/08 nun belegt - ein \"Schuss in den Ofen\".
Ich glaube auch nicht, dass sich der Erfinder noch meldet.

Unter Normsonder(vertrags)kunden verstehe ich Kunden eines Energieversorgers, die a) einen Sondervertrag abgeschlossen haben bzw. aufgrund eines solchen beliefert werden, wo b) der Versorger bzw. Lieferant  die Verordnungsbedingungen unverändert als AGB übernommen hatte und in deren Verträge schließlich c) derartige AGB wirksam einbezogen wurden. Mag sein, dass der BGH auch solche Vertragsverhältnisse unter den Begriff Normsondervertrag bzw. Normsonderkunde fasst bzw. zu fassen sucht, wo die entsprechenden AGB gerade nicht wirksam einbezogen wurden.

Eine Begriffsdefinition fehlt bisher.

Sollte also meine hier die erste sein, so mag man mich zukünftig in diesem Zusammenhang immer benennen (Normsondervertrag nach RA Thomas Fricke, Jena). Dafür bin ich dann der Erfinder.

Offline Black

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Ich habe den Kunstbegriff des Normsonderkundenvertrages eher in Abgrenzung zum individuellen Grosskunden-Sondervertrag gesehen. Also als Sondervertrag für die Massen, der gleichartig einem Grundversorgungsvertrag jedermann angeboten wird.

Da aus dem Normsonderkundenvertrag aber keine spezielle Rechtsfolge folgt, die sich von anderen Sonderverträgen unterscheidet, bedarf es nicht unbedingt einer Definition.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Original von Black
Ich habe den Kunstbegriff des Normsonderkundenvertrages eher in Abgrenzung zum individuellen Grosskunden-Sondervertrag gesehen. Also als Sondervertrag für die Massen, der gleichartig einem Grundversorgungsvertrag jedermann angeboten wird.

Da aus dem Normsonderkundenvertrag aber keine spezielle Rechtsfolge folgt, die sich von anderen Sonderverträgen unterscheidet, bedarf es nicht unbedingt einer Definition.

Nun werden Sie aber komisch.

Sonderverträge gibt es einmal Punkt für Punkt individuell ausgehandelt.
Auf solche \"maßgeschneiderten\" Verträge findet AGB- Recht keine Anwendung.
Die Größe des Kunden ist dafür unerheblich.

Daneben gibt es als Massenware gewiss Sonderverträge \"von der Stange\" in verschiedenen Konfektionsgrößen.  
[An] Diesen \"formularmäßigen\" Verträgen ist gemein, dass sie der AGB- rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen.
Dabei zu unterscheiden sind solche Sonderverträge, die die Verordnungsbedingungen als AGB unverändert übernehmen und solche, bei denen das nicht der Fall ist.  

Bei BGH VIII ZR 246/08 übernehmen die massenhaft konfektionierten Vertragsangebote vor dem 01.04.07 den Verordnungstext unverändert, die massenhaft konfektionierten Vertragsangebote ab dem 01.04.07 hingegen nicht.
Sie unterliegen als \"formularmäßige\" Vertragsangebote allesamt der AGB- rechtlichen Inhaltskontrolle.
Bei allen stellt sich deshalb zunächst die Frage nach der wirksamen Einbeziehung der AGB.

Und gewiss folgen aus dieser Unterscheidung rechtliche Konsequenzen, wie allein BGH VIII ZR 246/08 deutlich zeigt.

Wenn man bestimmte Begriffe verwendet, muss man sich auf deren Definition verständigen.
Die meisten Begriffsdefinitionen sind von Kindesbeinen an Allgemeingut, so dass wir für eine sinnvolle Konversation zumeist nicht erst definieren müssen, was ein Tisch, ein Stuhl oder ein Bett ist (bzw. nach unserer Vorstellung sein soll).
Ein vorangestellter Begriffskatalog findet sich etwa in § 3 EnWG.

Insoweit ist es erforderlich, auch den Normsonder(kunden)vertrag zunächst zu definieren, der sich bisher in keinem Katalog findet.

Bei Normsonderverträgen nach Fricke steht dem Kunden wohl das Kündigungsrecht gem. § 20 Abs. 1 GVV zu, wohingegen das ordentliche Kündigungsrecht des Lieferanten wohl gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV ausgeschlossen ist, soweit und so lange es sich bei dem Lieferanten um einen Grundversorger handelt (ggf. Auslegungsfrage, vorrangig ist obige Definition).

Daneben gibt es formularmäßige Verträge, die die Verordnungsbedingungen in die AGB nicht unverändert übernehmen, etwa in Bezug auf die Kündigungsrechte und -fristen, wo etwa dem Kunden das Recht zur ordentlichen Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zustehen kann, dem Lieferanten jedoch nur jeweils zum Ablauf von zwei Vertragsjahren mit einer Frist von zwei Monaten.

Der hier zur Beurteilung anstehende Sachverhalt meint Normsonderverträge nach Fricke.

Würden wir uns auf dieses Verständnis nicht einigen, wüssten Sie schon nicht, wie die vereinbarten Vertragsbedingungen im Einzelnen lauten.

Zitat
Original von RR-E-ft

Unter Normsonder(vertrags)kunden verstehe ich Kunden eines Energieversorgers, die a) einen Sondervertrag abgeschlossen haben bzw. aufgrund eines solchen beliefert werden, wo b) der Versorger bzw. Lieferant  die Verordnungsbedingungen unverändert als AGB übernommen hatte und in deren Verträge schließlich c) derartige AGB wirksam einbezogen wurden.

Zitat
Original von Black
Ich habe den Kunstbegriff des Normsonderkundenvertrages eher in Abgrenzung zum individuellen Grosskunden-Sondervertrag gesehen. Also als Sondervertrag für die Massen, der gleichartig einem Grundversorgungsvertrag jedermann angeboten wird.

Wie sollte das denn mit Rücksicht auf die hiesige Fragestellung weiterhelfen können?
Sie wüssten für Ihre Kunst wohl nicht einmal, ob und ggf. welche Preisanpassungsklausel im Vertrag enthalten ist.

1. drastische Kostenerhöhung vor Vertragsabschluss in der Grundversorgung,
2. drastische Kostensenkung vor Vertragsabschluss in der Grundversorgung,
3. drastische Kostenerhöhung vor Vertragsabschluss bei Normsonderkunden,
4. drastische Kostensenkung vor Vertragsabschluss bei Normsonderkunden.

Nun kann es aber wohl unter Beachtung von BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18 mit der Beantwortung frisch weitergehen.

Sollten Sie bei der unveränderten Übernahme des § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV in die AGB an eine Grenze stoßen, dann klammern Sie § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV einfach aus den AGB aus.

Offline Black

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Der Gesetzgeber verwendet den Begriff des Normsonderkunden nicht. Es gibt auch keine Rechtsnorm, die Rechtsfolgen daran knüpft. Daher halte ich eine Definition für müßig.

Nr. 1 und Nr. 3 ihrer Fragen sind bereits beantwortet.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline tangocharly

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Konkludenter Vertragsabschluss von Sonderverträgen, Einbeziehung der AVBGasV
« Antwort #57 am: 01. September 2010, 10:57:59 »
Der Begriff des Normsonderkundenvertrages wird auf § 41 EnWG 2005 zurückgeführt.

Der BGH liefert selbst die Definition (BGH, 15.07.2009, VIII ZR 56/08, Tz. 11; ).
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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Konkludenter Vertragsabschluss von Sonderverträgen, Einbeziehung der AVBGasV
« Antwort #58 am: 01. September 2010, 12:37:39 »
Zitat
Original von tangocharly
Der Begriff des Normsonderkundenvertrages wird auf § 41 EnWG 2005 zurückgeführt.

Der BGH liefert selbst die Definition (BGH, 15.07.2009, VIII ZR 56/08, Tz. 11; ).

suchet und ihr werdet finden (Matthäus 7,7; Lukas 11,9 )

Aber:

\"Normsonderkundenverträge\" gab es schon bevor der Begriff des Haushaltskunden gem. § 3 Nr. 22 EnWG erfunden bzw. legaldefiniert war.

In der Energiebranche wurden damit formularmäßige Verträge außerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht bezeichnet, wohl welche, bei denen die Verordnungsbedingungen als AGB einbezogen wurden bzw. auch nur einbezogen werden sollten.
Darauf deutet auch Blacks  Erklärung zum Ursprung.

Das muss nicht notwendig nur Verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung gem. § 41 EnWG betreffen, sondern kann auch Sonderverträge mit Nicht- Haushaltskunden betreffen.

Vorliegend wollte Black die Fragestellung zu den vier Varianten beantworten.

Und dazu bedarf es einer Definition, was in Bezug auf diese Fragestellung mit \"Normsonderkunde\" gemeint sein soll.
Und deshalb habe ich die eigene Definition dafür zur Verfügung gestellt.

Andernfalls taugt der Begriff Normsondervertrag allenfalls zur Abrenzung hinsichtlich der Grundversorgung von Haushaltskunden, mit der verbundenen Rechtsfolge, ob die Grundversorgungsverordnung kraft Gesetzes auf das Vertragsverhältnis Anwendung findet oder nicht. Er  besagt indes überhaupt nichts zu den konkreten Vertragsbedingungen, insbesondere nichts darüber, ob überhaupt und ggf. welche Preisanpassungsklausel in den formularmäßigen Vertrag (Mehrfachverwendung der mit den Kunden nicht einzeln ausgehandelten Vertragskonditionen) einbezogen wurden.

Darauf kommt es jedoch für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragestellung mit Rücksicht auf BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18 entscheidend an.

Ich halte auch für die energierechtliche Diskussion einen entsprechenden Begriff für notwendig, die Begriffsbestimmung des BGH (wenn es denn eine sein sollte) aus genannten Gründen für die energierechtliche Diskussion wenig tauglich.

Offline Black

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Konkludenter Vertragsabschluss von Sonderverträgen, Einbeziehung der AVBGasV
« Antwort #59 am: 01. September 2010, 13:27:22 »
Zitat
Original von RR-E-ft

Andernfalls taugt der Begriff Normsondervertrag allenfalls zur Abrenzung hinsichtlich der Grundversorgung von Haushaltskunden, mit der verbundenen Rechtsfolge, ob die Grundversorgungsverordnung kraft Gesetzes auf das Vertragsverhältnis Anwendung findet oder nicht. Er  besagt indes überhaupt nichts zu den konkreten Vertragsbedingungen, insbesondere nichts darüber, ob überhaupt und ggf. welche Preisanpassungsklausel in den formularmäßigen Vertrag (Mehrfachverwendung der mit den Kunden nicht einzeln ausgehandelten Vertragskonditionen) einbezogen wurden.

Genau.

Allerdings mag es sich vielleicht künftig (vor dem Hintergrund der BGH Rechtsprechung) entwickeln, dass mit Normsonderkunden diejenigen Sonderkunden bezeichnet sein sollen, bei denen die AVB/GVV einbezogen wurde. Ob dies zu einer echten Definition wird oder aber eher ein ein umgangssprachlicher Begriff bleiben wird ist abzuwarten.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

 

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