@Black
Zu 1.) Wer vor der Gasabnahme erklärt, er akzeptiere den Preis nicht und dann gleichwohl eine Vorleistung des EVU in Anspruch nimmt verhält sich widersprüchlich. Der Widerspruch ist dann unbeachtlich.
Tut mir leid, aber Ihre Bemerkung reizt mich zu einem Wortspiel: Mein Widerspruch ist unbeachtlich, weil widersprüchlich.
Überzeugt mich aber auch nicht. Denn der Widerspruch hat ja nur einen Inhalt, d.h. denjenigen den Regelungen gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB und gem. §§ 1 u. 2 EnWG Rechnung zu tragen. Ergo will ich ja explicit gerade das
nicht, was von Versorgerseiten gerne bemüht wird, nämlich
Gas für umsonst, sondern nur eine spätere (gerichtliche) Feststellung des dann geschuldeten billigen Preises (Satz 2).
Und damit stellt die Aktion (der Widerspruch) ein schützenswertes Interesse des Abnehmers dar (BGH, 30.04.2003, VIII ZR 279/02, Unter Ziff. II.2.a. -S. 9- ; ). Wenn ich aber ein berechtigtes (schutzwürdiges) Interesse zur Geltung bringe (ausübe), dann kann dies nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. In § 242 BGB ist das Verbot widersprüchlichen Verhaltens statuiert.
Widersprüchliches Verhalten wäre : Gas ohne Geld (dafür bräuchte man nicht einmal § 242 BGB zu bemühen; das sagt einem schon der Anstand).
Der VIII. Senat muß sich an die Nase fassen lassen, wenn es um den Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung gehen soll. Dass neben einem Widerspruch auch das (Grund-)Versorgungsverhältnis durch Kündigung beendet werden kann, ergibt sich aus § 20 Abs. 1 GasGVV. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich keine Pflicht zum Wechsel des Versorgers.
Es könnte sich somit allenfalls die Frage widersprüchlichen Verhaltens auftun, wenn das Versorgungsverhältnis beendet wird, ohne den Vertragspartner wechseln zu wollen.
Was spricht dagegen, bei Auftreten einer späteren Erkenntnis von der Existenz ungünstiger Vertragskonditionen, diese Vertragsbindung auf dem von der Rechtsordnung vorgesehenen Weg zu beenden. Genau das will der VIII. Senat ja zementieren: Du hast ungünstige Konditionen akzeptiert, also bleibst du für den Rest hieran gebunden.
Wenn der VIII. Senat am 15.07.2009 (VIII ZR 56/08, Tz. 36; ) dann von den bestehenden zwei Alternativen spricht, d.h. entweder zu wechseln oder die Preise nach § 315 BGB überprüfen zu lassen, dann wurde auch hier wieder die Komponente ausgeblendet, dass mit einer Kündigung - jedenfalls nicht zwangsläufig - verbunden kein Wechsel des Versorgers verbunden sein soll.
Wenn dies ausgeblendet wird, dann stellt der BGH seine Rechtsprechung zur Berechtigung einseitiger Leistungsbestimmungen indirekt hierdurch in Frage. Denn dort soll der Hintergrund hierfür geradewegs die Aufrechterhaltung des Versorgungsverhältnisses sein, ohne dass der Versorger von vornherein kalkulatorische Aufschläge aufbuchen oder ggf. zur Kündigung greifen müsste.
Mit der Rechtsprechung des VIII. Senats bleibt der Abnehmer am Sockel kleben, selbst wenn die der Billigkeit entsprechenden Preise unter diesen Sockel absinken. Das letzte Mittel diesem \"Faul-Ei\" zu begegnen stellte sodann nur die Kündigung durch den Abnehmer dar. Und dies - wäre es als widersprüchlich zu werten - soll dann dem Abnehmer nur zur Möglichkeit eines Wechsels verhelfen ?