Original von jofri46
In der Praxis sah das in jahrelanger Übung doch so aus:
Da teilte der Versorger z. B. mit: \"bares Geld sparen mit dem neuen Tarif \"Optimo\", später dann \"Fixo\", \"Mundo\", \"Maxi\", Comfort\", \"Plus\" und so fort. Mit diesen neuen Sondertarifen gingen die Preise mal runter, mal rauf. Dazu hieß es dann \"den neuen (Sonder-)Tarif und die dazugehörige Bestabrechnung erhalten Sie automatisch ab dem...\".
@jofri46
Eine entsprechende jahrelange Übung aus der Praxis ist mir nicht bekannt.
Bekannt ist die Praxis der Versorger, Kunden gleich zu Beginn in einen Sondertarif einzustufen (BGH, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 26) oder aber später dazu übergegangen zu sein, den Kunden außerhalb des Allgemeinen Tarifs zu beliefern (BGH, Urt. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 295/09 Rn. 22). Oftmals gab es dazu keinerlei Schreiben des Versorgers, sondern es wurde einfach
nach einem Sondertarif geliefert und angerechnet.
Was aus der Rechtsprechung dazu bekannt ist, wurde aufgezeigt.
Der Versorger kann doch -
wenn bereits ein Sondervertrag besteht - nicht ernsthaft dem Kunden mitteilen, dass dessen Belieferung ab einem bestimmten Zeitpunkt
automatisch zu anderen Bedingungen erfolge und aus einem Schweigen des Kunden dann darauf schließen, dass dieser damit einverstanden sei (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.07 Az. VIII ZR 144/06 Rn. 20).
Es gilt diejenige
Preisvereinbarung, durch welche der Sondervertrag ursprünglich überhaupt erst zustande gekommen ist (
vertragswesentlicher Punkt).
Original von jofri46
Dem Weiterbezug von Energie und der widerspruchs- und vorbehaltlosen Zahlung auf eine Verbrauchsabrechnung, die einen erhöhten Preis (und neuen Sondertarif) ausweist, soll nun kein Erklärungsgehalt des Kunden zukommen.
Gilt das dann auch bei einem neuen Sondertarif mit geringerem Preis als dem bisherigen?
Na klar gilt das auch dann.
Der Versorger kann auch weniger zur Abrechnung stellen und verlangen, als der Kunde aufgrund der bestehenden vertraglichen Vereinbarung schuldet.
Nur mehr als das vertraglich Vereinbarte kann er halt nicht beanspruchen.
Die Praxis zeigt, dass die Versorger oftmals Entgelte zur Abrechnung stellen, wie es ihnen gerade in den Sinn kommt und beliebt, ohne sich um
elementares Vertragsrecht zu kümmern.
Viele Vesorger wissen wohl shon gar nicht mehr, mit welchem Kunden sie tatsächlich wann was vereinbart hatten.
Es kümmert sie auch nicht wirklich, weil sie nach gewohnter langjähriger Übung sowieso jeweils einfach automatisch
nach ihrem eigenen Belieben abrechnen und dies insbesondere selbst da, wo Kunden dieser Praxis in langjähriger Übung
widersprochen hatten.
Neulich bei Gericht sagte ein Kollege auf der Gegenseite gar, er könne die Forderung, die sich bei Zugrundelegung des bei Zustandekommen des Sondervertrages vereinbarten Preises ergibt, nicht aufzeigen/ darlegen, weil der dabei vereinbarte Preis dem Versorger nicht bekannt sei. Ganz schlecht für einen Versorger, der gem. § 433 Abs. 2 BGB einen Zahlungsanspruch gerichtlich verfolgt und hierfür auch die getroffene
Preisvereinbarung darlegen und beweisen muss.