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Autor Thema: Tarifkunde oder Sondervertragskunde?  (Gelesen 39555 mal)

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Offline RR-E-ft

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Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
« Antwort #30 am: 21. Oktober 2011, 15:05:10 »
Es kommt nur darauf an, dass der Kunde aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers ab einem bestimmten Zeitpunkt vom Versorger unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit nicht [mehr] zum Allgemeinen Tarif beliefert wurde.


Der Versorger geht einen entsprechenden Schritt - aus welchen Motiven auch immer - ganz bewusst. Der Versorger hat sich selbst klar dafür entschieden, den betroffenen Kunden unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit und somit nicht (mehr) als grundversorgten Tarifkunden zu beliefern und wird von der Rechtsprechung vertragsrechtlich an dieser privatautonomen Entscheidung für die Zukunft festgehalten.

Von da an handelt es sich bei dem betroffenen Vertragsverhältnis nach der Rechtsprechung des BGH deshalb um einen Sondervertrag (vgl. BGH, aaO.).

Nachdem ein solcher Sondervertrag erst einmal so zustande gekommen ist, regelt sich nach der Rechtsprechung des BGH alles weitere dann nur noch nach dem Inhalt eben dieses bereits bestehenden Sondervertrages (vgl. BGH, B. v. 07.06.11 Az. VIII ZR 333/10 Rn. 2), der für den Versorger ordentlich kündbar - bis zur Beendigung durch ordentliche Kündigung jedoch verbindlich ist.

Offline tangocharly

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Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
« Antwort #31 am: 21. Oktober 2011, 15:59:21 »
Liegt hier nicht ein grundsätzliches Mißverständnis vor ?

Bitte BGH 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 27 genau lesen. Nicht die Anwendung der Bestpreisabrechnung für sich bringt nach BGH die Sondervertragseinstufung, sondern die Bezeichnung dieser Tarife, in denen die BP-Abrechnung zu Grunde liegt, als \"Sondertarif\", \"Sonderkondition\", etc.

So, und  jetzt nach BGH 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 26 zurück blättern.
Dann stellt man fest, dass der Rückfall in eine Verbrauchsmenge, die der untersten Tarifstufe entspricht und die in der Ursprungsfassung nicht als Sondertarif bezeichnet war, daran nichts ändern kann, dass zwischenzeitlich ein Sonderkundenvertragsverhältnis entstand.

Ist aber auch logisch. Denn wenn bereits ein Vertragsverhältnis besteht, dann (worauf @RR-E-ft bereits hingewiesen hat) ist auch kein Raum für den Eintritt in ein Grundversorgungsverhältnis (Kontrahierungszwang !).
Da wird man letztlich auch vergeblich nach einem Erklärungswillen des Verbrauchers suchen, dass er künftig wieder zu dem teuren Grundversorgungstarif versorgt werden möchte.
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Offline RR-E-ft

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Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
« Antwort #32 am: 21. Oktober 2011, 16:17:08 »
Nach st. Rspr. des BGH wird bei Abschluss eines Tarifkundenvertrages ein eindeutig bestimmter Allgemeiner Tarif vereinbart.


Zitat
BGH, Urt. v. 13.06.07 Az. VIII ZR 36/06 Rn. 32

An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn sich der bei Abschluss des Gaslieferungsvertrags von dem Versorgungsunternehmen geforderte Preis für die Gaslieferung aus dem jeweiligen allgemeinen Tarif für die leitungsgebundene Versorgung mit Gas ergab (vgl. § 10 Abs. 1 EnWG 1998; § 4 Abs. 1 AVBGasV). Auch in diesem Fall ist der von dem Kunden zu zahlende Preis durch den zuvor von dem Gasversorgungsunternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 veröffentlichten Tarif eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vereinbart (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 144/06, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, ZIP 2007, 912, unter II 1 a, zum Stromlieferungsvertrag).

Diesen eindeutig bestimmten und bei Vertragsabschluss vereinbarten Allgemeinen Tarif kann und muss der Versorger nach der Rechtsprechung des BGH im laufenden Vertragsverhältnis nach billigem Ermessen anpassen (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.10 Az. VIII ZR 81/08 Rn. 18; B. v. 18.05.10 Az. VIII ZR 71/10 Rn. 10 f.).

Der Versorger ist bei einer Belieferung im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht verpflichtet, den Kunden zu demjenigen   Allgemeinen Tarif zu beliefern, der bei Vertragsabschluss eindeutig bestimmt war und vereinbart wurde.

Eine Bestpreisabrechnung zwischen mehreren Allgemeinen Tarifen ist nach der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen, weicht folglich von dieser ab.

Man kann deshalb die Frage stellen, ob eine solche vom Versorger freiwillig (unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit) praktizierte Bestpreisabrechnung zugunsten der Kunden nicht schon allein eine solche Abweichung von der  gesetzlichen Regelung darstellt, die zu einem Sondervertrag führt. Das soll und braucht an dieser Stelle jedoch gar nicht weiter vertieft werden.

Ein Sondervertrag liegt nach der Rechtsprechung des BGH jedenfalls dann vor, wenn der Versorger dazu übergegangen war, den betroffenen Kunden unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu einem Sondertarif außerhalb der Allgemeinen Tarife zu beliefern. Nachdem ein solcher Sondervertrag erst einmal so zustande gekommen ist, regelt sich nach der Rechtsprechung des BGH alles weitere dann nur noch nach dem Inhalt eben dieses bereits bestehenden Sondervertrages (vgl. BGH, B. v. 07.06.11 Az. VIII ZR 333/10 Rn. 2), der für den Versorger ordentlich kündbar - bis zur Beendigung durch ordentliche Kündigung jedoch verbindlich ist.

Offline tangocharly

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Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
« Antwort #33 am: 24. Oktober 2011, 12:55:06 »
Für die Bestpreisabrechnung existieren doch immer wieder phänomenal anmutende Beschreibungen. So z.B. bei dem Versorger Badenova:

Zitat
\"Bestpreisabrechnung bei Erdgaslieferung.
Der Erdgasverbrauch eines Abrechnungsjahres wird nach dem für Sie optimalen Preis abgerechnet. Dies gilt nicht für Sonderverträge und bei Ersatzversorgung.\"

So gesehen ist dieser Abrechnungsmodus gerade eben nicht kennzeichnend für die Grundversorgung.

Denn wenn man diesen Abrechnungsmodus bei Sonderverträgen ausnehmen möchte, dann muß man doch wohl schon dafür Veranlassung gesehen haben, diesen Ausnahmefall eigens zu regeln.

Dass die Bestpreisabrechnung für die Grundversorgung angeblich kennzeichnend sei, wird wohl häufig auf Versorgerseiten vertreten (so auch der Vertreter des Versorgers im Verfahren Az. VIII ZR 246/08).

Eine schlüssige Begründung dafür, welche das Kennzeichnende einer Bestpreisabrechnung an der  Grundversorgung darstellen soll, findet man aber nirgendwo.

Die Verwendung von Begriffen wie Sondertarif, Sonderkonditionen, etc. (auf die der BGH bisher immer Wert legt) welche darüber entscheiden, was Sondertarif oder was Allg. Tarif sei, verwandeln das geflügelte Wort : \"Nicht immer ist drin, was drauf steht\", damit zur Umkehrung: \"Was drauf steht, das ist auch drin (Basta)\".

Das muß der Letztverbraucher verstehen. Und nur das wird er auch verstehen und - so der BGH- auch nur darauf, was aus Verbrauchers Sicht im Versorgungsverhältnis gelten soll, kommt es an.

Somit mutiert das Kennzeichnende der Bestpreisabrechnung (wenn es so richtig sein sollte) zu einem Effekt ohne jegliche (Sonder-)Bedeutung - aus der Sicht des Verbrauchers. Dann kommt es dem Verbraucher auch nicht darauf an, ob eine Konzessionsabgabe von (nur) 0,03 ct/kWh oder eine solche von 0,22 ct/kWh aufwärts abgerechnet wird.
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Offline RR-E-ft

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Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
« Antwort #34 am: 24. Oktober 2011, 13:43:23 »
Eine Bestpreisabrechnung zwischen mehreren, nebeneinander bestehenden Allgemeinen Tarifen, ist nach der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen.
Eine solche wird von einigen Versorgern freiwillig (unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit) angeboten.
Soweit jedoch eine freiwillige Abweichung von der gesetzlichen Versorgungspflicht vorliegt, könnte eine solche womöglich durchaus Bedeutung erlangen.

Offline tangocharly

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Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
« Antwort #35 am: 26. Oktober 2011, 15:07:02 »
Nein. In der Versorgerterminologie existieren dabei keine \"mehreren Tarife\" nebeneinander, sondern nur verschiedene Stufen ein und desselben Tarifs. Und diese Stufen können, weil für Haushaltskunden gezimmert, bis über 100.000 kWh reichen (der Stadtsäckel wird sich dankbar erweisen, wenn er die Konzessionsabgabe aus dem GV-Tarif einsackt).

Und wenn man eine Extra-Wurscht bäckt und ausdrücklich dazu schreibt, dass es sich bei diesem Wurschtsalat um keine Sondervereinbarung handelt, dann ist drin, was drauf steht -  oder ?

Aber weil Wechseln so einfach ist und dazu noch eine tolle Sache, muß man halt täglich die Gasanbieterpreise studieren, so wie die Aktienkurse. Und es steht auch niemand mit dem Maschinengewehr neben einem, um die Heirat mit dem örtlichen Grundversorger zu erwingen.
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Offline RR-E-ft

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Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
« Antwort #36 am: 26. Oktober 2011, 15:36:06 »
Zitat
Original von tangocharly
Nein. In der Versorgerterminologie existieren dabei keine \"mehreren Tarife\" nebeneinander, sondern nur verschiedene Stufen ein und desselben Tarifs.

Schon da wäre ich mir nicht für jeden Fall unbedingt sicher, obschon ich auch viele Jahre Versorgerphrasologie studiert habe.

Versorgerterminologie ist eine Welt für sich.
Es geht hier um das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers, der nicht zuvor Versorgerterminologie studiert hat.

Wir wollen es uns bei Lichte genauer betrachten:


Es gibt Versorger, die bieten in der Grundversorgung nur noch einen einzigen Tarif an,  Basistarif BT (zB. EWE Vertrieb).

Es gibt andere Versorger, die bieten in der Grundversorgung nach wie vor mehrere Allgemeine Tarife nebeneinander an, nämlich mindestens Kleinverbrauchstarif K und Grundpreistarif G (zB. Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH).
Bei Geltung der (1998 außer Kraft getretenen) BTOGas mussten Gasversorger bekanntlich als Allgemeine Tarife mindestens einen Kleinverbrauchstarif und einen Grundpreistarif als Pflichttarife anbieten, deren Preisbildung zudem in der BTOGas reglementiert war. Wurde dieses Preissystem beibehalten, kann nicht davon die Rede sein, es handele sich dabei um einen einzigen Allgemeinen Tarif, auch nach der Versorgerterminologie nicht.  

Werden vom Versorger ganz klar mehrere Allgemeine Tarife unterschieden und öffentlich bekannt gemacht, dann handelt es sich eben nicht um einen einzigen Allgemeinen Tarif.

Für den (konkludenten) Abschluss eines Grundversorgungsvertrages müssen sich Haushaltskunde und Grundversorger bei Vertragsabschluss auf einen eindeutig bestimmten Allgemeinen Tarif einigen (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.07 Az. VIII ZR 144/06 Rn. 12, Urt. v. 13.06.07 Az. VIII ZR 36/06 Rn. 32, Urt. v. 19.11.08 Az. VIII ZR 138/07 Rn. 16).

Werden mehrere Allgemeine Tarife nebeneinander angeboten, kann der bei Vertragsabschluss eindeutig bestimmte und vereinbarte Tarif somit  entweder der Kleinverbrauchstarif K oder aber der Grundpreistarif G sein.

Wurden mehrere nebeneinander bestehende Allgemeine Tarife veröffentlicht, so kann der Kunde zwischen mehreren wählen und die Belieferung zu einem bestimmten Allgemeinen Tarif verlangen. Darauf hat er einen gesetzlichen Anspruch, so war es nach der BTOGas.


Der so eindeutig vereinbarte Tarif würde dann grundsätzlich für die gesamte Vertragsdauer gelten, weil er eben bei Vertragsabschluss zwischen den Parteien vereinbart wurde.

Nicht gemeint sind sog. Staffeltarife.

Bietet der Grundversorger - ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein - frewillig eine sog. Bestabrechnung zwischen mehreren nebeneinader bestehenden Allgemeinen Tarifen an, indem er den Kunden jeweils am Ende eines Verbrauchsjahres verbrauchsabhängig in einen der nebeneinander bestehenden Allgemeinen Tarife einordnet, dann ergibt sich diese Fragestellung.


Also aus dem Preisblatt Grundversorgung Jena wüsste man wohl nicht unbedingt, welcher eindeutig bestimmte Allgemeine Tarif bei Vertragsabschluss tatsächlich  vereinbart wurde.

Klar voneinander unterschieden werden dabei mehrere, nebeneinander bestehende Allgemeine Preise der Grund- und Ersatzversorgung für Haushaltskunden.

Der Versorger hat jedoch gar nicht die Absicht, einen eindeutig bestimmten und bei Vertragsabschluss mit dem Kunden vereinbarten Allgemeinen Preis abzurechnen, sondern lässt statt dessen verlauten:

Zitat
\"Innerhalb dieser Preisgruppe ermitteln wir bei der Verbrauchsabrechnung den für den Kunden jeweils günstigsten Preis (Bestabrechnung).\".

Dazu verpflichtet ist der Versorger nicht. Er macht das freiwillig.
Klingt für den Kunden auch erst mal gar nicht schlecht.

Wurde bei Vertragsabschluss eine Belieferung zum eindeutig bestimmten Kleinverbrauchstarif vereinbart oder zum eindeutig bestimmten, daneben bestehenden Grundpreistarif oder aber keiner der eindeutig bestimmten Allgemeinen Tarife verinbart, sondern vielmehr - abweichend -  eine vom Versorger im Rahmen der Vertragsfreiheit freiwillig angebotene Bestpreisabrechnung zwischen mehreren nebeneinander bestehenden Allgemeinen Tarifen, so dass der tatsächlich zur Anwendung kommende Tarif im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eben noch gar nicht eindeutig bestimmt ist?!

Zitat
BGH, Urt. v. 13.06.07 Az. VIII ZR 36/06 Rn. 32

Auch in diesem Fall ist der von dem Kunden zu zahlende Preis durch den zuvor von dem Gasversorgungsunternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 veröffentlichten Tarif eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vereinbart (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 144/06, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, ZIP 2007, 912, unter II 1 a, zum Stromlieferungsvertrag).

Welcher eindeutig bestimmte Preis von mehreren wurde denn bei Vertragsabschluss eindeutig vereinbart?

Bei Vertragsabschluss ist vollkommen unklar, welcher Preis dereinst wohl auf der Verbrauchsabrechnung auftauchen wird. Eindeutig sagen kann das noch keiner, erst recht nicht auf Anhieb. Mal sehen, was die Zukunft wohl bringt. Der Versorger ermittelt den abzurechnenden Preis erst später selbst undzwar bei der Verbrauchsabrechnung. Vor der Verbrauchsabrechnung steht der Preis noch nicht fest. Man weiß also noch nicht so recht, welcher Preis das sein wird, wenn ein Kunde, der ausschließlich mit Gas heizt, den Grundversorgungsvertrag im Juni abschließt und Ende August durch Kündigung beendet.  Es ist für das Kaufrecht doch eigentlich vollkommen sonderbar, wenn sich der Preis erst bei der Abrechnung ermitteln lässt.

Mit dem bei Vertragsabschluss veröffentlichten Preis muss der - im Zeitpunkt der Erstellung der Verbrauchsabrechnung - erst ermittelte Preis schon lange nichts mehr zu tun haben, je nachdem wie lange die Abrechnungsperiode dauert und wie oft die Preise zwischenzeitlich geändert wurden. Bekanntlich kann der Versorger nach seiner Wahl den Verbrauch auch täglich oder monatlich abrechnen.

Zitat
§ 40 Abs. 3 EnWG

Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen.

Schon allein aus der Wahl der Abrechnungsperiode durch den Versorger können vollkommen unterschiedliche Preise zur Abrechnung kommen.

Erfolgt die Abrechnung jährlich, landet der Kunde, der mit Gas heizt und 30.000 kWh im Jahr verbraucht, wohl im Grundpreistarif. Wählt der Versorger eine monatliche Abrechnung, landet der selbe Kunde bei selbem Abnahmeverhalten in den Sommermonaten plötzlich jedoch wohl eher im Kleinverbrauchstarif, den sonst nur der Gaskunde hat, der lediglich ganzjährig einen Gasherd zum Kochen  benutzt.

Wenn das mal nichts von Willkür hat.
 
Von einem eindeutig bestimmten und vereinbarten Preis kann dabei also wohl gar keine Rede sein. Ein betroffener Kunde, der im Zeitpunkt des Gasverbrauchs deshalb noch gar nicht absehen kann, welcher Gaspreis deshalb später tatsächlich abgerechnet wird, befindet sich wohl eher in einer besonderen vertraglichen Situation, die der Gesetzgeber gerade nicht wollte. Und auch der für Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH geht ja davon aus, dass der Tarifkunde einer sei, der im Zeitpunkt des Gasverbrauchs schon eindeutig wisse, welcher Preis dafür zu zahlen sei, da der Preis schließlich eindeutig bestimmt gewesen und als solcher vertraglich vereinbart worden sei.

Ganz speziell wird die Sache, wenn der Versorger im laufenden Vertragsverhältnis den Kleinverbrauchstarif oder den Grundpreistarif hinsichtlich Grund- und/oder Arbeitspreis unterschiedlich neu gestaltet.
Zu einer solchen uneinheitlichen Änderung kann bzw. muss es nämlich zwingend kommen, wenn sich ceteris paribus (!) nur die verbrauchsabhängigen Netzentgelte zwischenzeitlich verändern.

Widerspricht man dann der Änderung des Grundpreistarifes oder der Änderung des Kleinverbrauchstarifes, wenn es um die nachträgliche einseitige Änderung eines vereinbarten Tarifs geht?

Man kann wohl nicht erfolgreich der einseitigen Änderung eines Tarifs widersprechen, den man selbst  nicht vereinbart hat und zu dem man auch nicht beliefert wird.

Wenn nach der gesetzlichen Regelung bei Vertragsabschluss ein eindeutig bestimmter Tarif vertraglich vereinbart wird, dann handelt es sich bei einer Abweichung hiervon wohl nicht mehr um die Belieferung nach der gesetzlichen Regelung.

Fazit:

Es lohnt sich, in jedem Einzelfall durchaus genauer hinzuschauen, was der Versorger da eigentlich treibt.

Offline Black

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Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
« Antwort #37 am: 26. Oktober 2011, 19:38:39 »
Die mir bekannten Versorger, die mehrere Allgemeine Tarife anbieten tun dass im Wege einer Preisstufung nach Abnahmemengen.

Das bedeutet, dass trotz unterschiedlicher Tarife für jede Abnahmemenge nur ein einziger Tarif angeboten wird. Es ist für jeden Kunden also von vornherein klar, welchen Preis er bei welcher Abnahmemenge zahlen muss.

Ob man das Ganze jetzt als einen Tarif bezeichnet, der bei steigenden Verbrauchsmengen verschiedene Preisstufen aufweist oder ob man von mehreren Tarifen spricht, in die der Kunde automatisch eingeordnet wird spielt keine Rolle.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
« Antwort #38 am: 26. Oktober 2011, 19:44:08 »
@Black

Mag sein, dass Sie die Stadtwerke Energie Jena- Pößneck GmbH nicht kennen.
Deren aktuelles Preisblatt Grundversorgung wurde verlinkt und dort ergibt sich jedenfalls nichts für eine Verbrauchsstaffel (Preisstufung nach Abnahmemengen).

Zudem tritt dort jedenfalls auch das Problem auf, dass das Ergebnis der Preisermittlung nach Bestpreisabrechnung, welche erst bei der Verbrauchsabrechnung erfolgt, von der Abrechnungsperiode abhängt, die der Versorger sich selbst wählen kann.

Offline Black

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Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
« Antwort #39 am: 26. Oktober 2011, 19:49:34 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Zudem tritt dort jedenfalls auch das Problem auf, dass das Ergebnis der Preisermittlung nach Bestpreisabrechnung, welche erst bei der Verbrauchsabrechnung erfolgt, von der Abrechnungsperiode abhängt, die der Versorger sich selbst wählen kann.

Sie vergessen, dass es der Kunde ist, der letztendlich den Abrechnungszeitraum bestimmen kann. § 40 Abs. 3 Satz 2 EnWG \"Lieferanten sind verpflichtet, Letztverbrauchern eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anzubieten.\"
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Offline RR-E-ft

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Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
« Antwort #40 am: 26. Oktober 2011, 19:56:39 »
@Black


Monatliche Abrechnungen auf Kundenverlangen sollen wohl erheblich extra kosten.

Der bekannte Urschleim war die BTOGas, die mehrere nebeneinander bestehende Allgemeine Tarife als Pflichttarife vorschrieb, aus denen sich der Kunde einen Tarif zu wählen hatte. Traf er keine Wahl, konnte ihn der Versorger aufgrund einer Ermessensentscheidung in einen der nebeneinander bestehenden  Tarife einstufen. Passte dem Kunden diese Einstufung nicht, konnte er dieser Einstufung zeitlich befristet noch widersprechen und sich doch noch seinen Tarif wählen.

Das Kernproblem der Bestabrechnung liegt einfach darin, dass weder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch im Zeitpunkt des Gasverbrauchs schon feststeht, welcher Preis dafür tatsächlich zur Abrechnung gebracht werden wird. Wählt der Kunde einen der nebeneinander angebotenen Allgemeinen Preise aus, wie es die gesetzliche Regelung vorsieht, besteht dieses Problem so nicht. Die Bestabrechnung a la Jena entspricht m.E. wohl nicht dem gesetzlichen Leitbild. Eine Preisvereinbarung bei Vertragsabschluss setzt jedenfalls voraus, dass der zu zahlende Preis bereits bei Vertragsabschluss eindeutig bestimmt ist.


Aber diese besondere Bestpreisabrechnung zwischen mehreren, nebeneinander bestehenden  Allgemeinen Preisen der Grundversorgung soll uns an dieser Stelle nicht weiter beschäftigen.

Zitat
Original von RR-E-ft
Eine Bestpreisabrechnung zwischen mehreren Allgemeinen Tarifen ist nach der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen, weicht folglich von dieser ab.

Man kann deshalb die Frage stellen, ob eine solche vom Versorger freiwillig (unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit) praktizierte Bestpreisabrechnung zugunsten der Kunden nicht schon allein eine solche Abweichung von der  gesetzlichen Regelung darstellt, die zu einem Sondervertrag führt. Das soll und braucht an dieser Stelle jedoch gar nicht weiter vertieft werden.

Offline ub40

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Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
« Antwort #41 am: 12. März 2012, 02:20:28 »
Wenn ich die Einträge hier richtig verstanden habe, herrscht hinsichtlich der Frage, ob Tarifkunde oder Sondervertrag, seit der BGH Urteile von Februar und Juli 2011 grössere Klarheit ??? (als Laie kann ich hier nur Fragezeichen anfügen, weil ich nicht weiss, ob ich richtig liege.)

Um etwas konkreter zu werden, hier unser vom Versorger verursachtes Bezeichnungs- und Einstufungskuddelmuddel...

Aus einem Kochgaskundenverhältnis nach Anmeldung des Hausanschlusses als Heizgaskunde zunächst
nach Bestpreisabrechnung nach Tarif Nr.15 Haushaltsvollversorgung  abgerechnet (abgegrenzt vom Grundpreis)
...ab 1998 heiß das Ganze dann \"Vollversorgung\" mit dem Zusatzvermerk \"Sondervertragsregelung (außertraiflich)\" in Abgrenzung zu den allgemeinen Tarifen
... dann umbenannt in Vollversorgung I (geführt unter \"Sonderpreise\"),
dann 2007 in Ideal II umbennant; neue, zu unterschreibende Vertragsunterlagen anläßlich der Umbennung zugesandt...

Wenn nach der aktuellen Rechtssprechung des BGH offensichtlich wichtig ist, was der Kunden aus der Bezeichnug ableitet bzw. ableiten muss, sollte der Versoger hier doch nicht darauf pochen können, dass man Tarifkunde im Sinne der ABVGas ist. Mein Verstand sagt mir, dass ich mich auf alle Fälle ab 1998 als Sondervertragskunde verstehen muss. Kann mir bitte jemand sagen, ob ich hier richtig liege?

Offline bolli

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Offline ub40

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Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
« Antwort #43 am: 12. März 2012, 14:19:50 »
...ich habe das bisher auch so gesehen und auch einen Rechtsberatung (Nov. 2009) bei einem vom Bund der Energieverbraucher empfohlenen Anwalt hat das so ergeben.

Nun gibt es aber zu diesem Versorger ein Musterverfahren, in dem vom LG Magdeburg am 15.12.2010 geurteilt wurde, dass alle Kunden Tarifkunden seien (mit den entsprechenden Konsequenzen....). Wie \"das Kind\" heisst etc. spielt keinerlei Rolle; selbst wenn der Versorger es selbst \"Sondervertragsregelung (außertariflich)\" oder Sonderpreisprodukt (außertariflich) nennt - alles egal.

Dazu folgendes Zitat:
....Eine Auslegung des Vertragsverhältnisse ergibt hier, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht um einen Sondervertrag handelt. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Sondervertrag und Tarifkunde ist, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen der Versorgungspflicht nach den benannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (BGH 15.07.2009 VIIZR 56/08 Rdn. 13 zit. nach juris)

Vorliegend ist der Vertrag konkludent durch die Gasentnahme zustande gekommen, aufgrund derer dem Beklagten eine Vertragsbestätigung zugesandt wurde mit dem insoweit deklaratorisch zu verstehenden Hinweis darauf, dass Grundlage der Gaslieferung die AVBGas ist und der Bezeichnung des Tarifs, dessen Höhe die Klägerin entsprechend ihrer Verpflichtung veröffentlicht. Diese Vertragsbestätigung konnte nur dahin verstanden werden, dass die Klägerin auf der Grundlage ihrer Versorgungspflicht tätig werden wollte, unabhängig davon, dass ein Teil der veröffentlichten Tarife als außertarifliche Sonderpreisregelung bezeichnet werden. (Anmerkung: wie gesagt, es steht sogar „SONDERVERTRAGSREGELUNG (außertariflich)“ drauf).
Sie richtet sich mit ihrem Angebot erkennbar an eine Vielzahl unbestimmter Kunden, wobei sich aus den verschiedenen Tarifen lediglich eine Differenzierung nach Abnahmemenge ergibt. Allein diese Differenzierung kann jedoch nicht zur Annahme eines Sondervertrags führen, da sich das Angebot an jeden richtet, der die entsprechende Menge abnimmt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass bereits nach alter Rechtslage im Rahmen der Versorgungspflicht unterschiedliche Tarife angeboten werden musstet bzw. durften (vergl. insoweit  BGH 15.07.2009 a.a.O. Rdn14). Weder die bloße Bezeichnung der Tarife noch die Mengendifferenzierung allein spricht daher für einen der Vertragsfreiheit unterliegenden Sondervertrag. Dagegen spricht auch, dass der Hinweis auf die Geltung der AVBGas nicht als entsprechende oder subsidäre Geltung formuliert wurde, sondern als Grundlage angesehen wird, was darauf hindeutet, dass di Klägerin erkennbar von einer gesetzlichen Geltung der AVBGas gemäß §1 AVBGas ausging und damit im Rahmen der Versorgungspflicht belieferte.“

Es ist nun die Frage, ob die neueren BGH-Urteile zu einer anderen Einschätzung hätten führen müssen. Jedenfalls sind doch viele andere Gerihte bei sehr ähnlicher Sachlage zu einer anderen Einschätzung gelangt.

Offline bolli

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Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
« Antwort #44 am: 12. März 2012, 15:05:04 »
Zitat
Original von ub40
...ich habe das bisher auch so gesehen und auch einen Rechtsberatung (Nov. 2009) bei einem vom Bund der Energieverbraucher empfohlenen Anwalt hat das so ergeben.

Nun gibt es aber zu diesem Versorger ein Musterverfahren, in dem vom LG Magdeburg am 15.12.2010 geurteilt wurde, dass alle Kunden Tarifkunden seien (mit den entsprechenden Konsequenzen....). Wie \"das Kind\" heisst etc. spielt keinerlei Rolle; selbst wenn der Versorger es selbst \"Sondervertragsregelung (außertariflich)\" oder Sonderpreisprodukt (außertariflich) nennt - alles egal.
Es gibt leider immer wieder Gerichte und Richter, die etwas anders sehen als andere. Allerdings muss man bei dieser Frage tatsächlich sich den Einzelfall genau anschauen, da der BGH in seiner Entscheidung vom 11.05.2011 - VIII ZR 48/10 unter Rd.-Nr. 33 ff. gesagt hat:
Zitat
Für die Frage, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Tarif- oder Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen im Sinne von § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, Allgemeinen Tarifen im Sinne von § 10 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) oder Allgemeinen Preisen im Sinne von § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) handelt, kommt es darauf an, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 14, sowie VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 13; jeweils mwN; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, WM 2010, 1762 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ 186, 180 vorgesehen; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2009 - VIII ZR 312/08, WuM 2010, 436 Rn. 2).

Ob hier der ursprünglich geschlossene Vertrag - in jedem Einzelfall - ein Sonderkundenvertrag war, kann dabei letztlich dahinstehen.

Der Senat hat entschieden, dass ein Preisänderungsrecht nach § 4 AVBGasV auch dann nicht besteht, wenn das Versorgungsunternehmen dazu übergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde versorgt worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der allgemeinen Tarifpreise unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sonderpreisen zu versorgen. Denn ein Recht zur einseitigen Änderung von Preisen, die keine allgemeinen Tarifpreise sind, regelt § 4 AVBGasV nicht (Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, juris Rn. 22 ff.).

Vorliegend spricht aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden bereits die von der Beklagten vorgenommene Abgrenzung der \"Allgemeinen Tarife\" von den \"Sonderpreisregelungen\" beziehungsweise - für die streitgegenständlichen Preiserhöhungen - \"Klassik\" dafür, dass es sich bei letzteren um Angebote außerhalb der Grundversorgung handelt.

Denn aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers spricht die ausdrückliche Kennzeichnung eines Tarifs als Sondertarif und die Abgrenzung zu allgemeinen Tarifen dafür, dass das Energieversorgungsunternehmen eine Belieferung nicht (mehr) im Rahmen der Grundversorgung vornehmen will. (farbl. Hervorhebungen und Unterstreichungen von mir)
Also ist das mit dem \"Musterverfahren\" nicht so einfach, wenn die Fälle nicht tatsächlich GLEICH sind. Dazu ist zu beachten, dass vor Gericht immer nur die Argumente berücksichtigt und bewertet werden, die von den Parteien vorgebracht werden. Auch von daher dürfte das mit dem \"Muster-\" eher fragwürdig sein. Schauen Sie sich Ihre UNterlagen noch mal genau im Hinblick auch das BGH-Urteil vom 11.05.11. an und überprüfen Sie die Kriterien. Dann sind Sie vielleicht schlauer.

 

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