Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Preisanpassungsklausel als Freibrief? Neue EEG-Forderung

<< < (4/5) > >>

Globus:
Hallo dro1971,

der superhaase hat natürlich nicht wirklich unrecht, wenn er sagt, dass die Kosten für einen Anwalt sich manchmal lohnen.

Andererseits sitzen Sie ja sicherlich nicht seit Wochen nur an dem Problem, sondern haben sicherlich auch anderes zu tun. Hoffe ich zumindest für Sie und Ihre Firma.

Aber um mal wieder zum eigentlichen Sinn dieses Threads zu kommen:

All die ganzen Ausführungen zum EEG sind natürlich spannend, aber doch sehr grundsätzlich und haben mit Eurem konkreten Fall nichts zu tun. Denn was ihr zahlen müsst und was nicht, richtet sich nun einmal vorrangig nach eurem Vertrag, den ihr mit dem Großen geschlossen habt.

Und auch wenn die für AGBs zwischen Unternehmen andere Maßstäbe gelten als für AGBs zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher, gilt doch: Eine unwirksame Klausel ist eine unwirksame Klausel.

Und wie einige Vorredner (Plus, Fredericus Rex) schon gesagt haben, die von Dir eingestellte Klausel scheint alles andere als wasserdicht. Das bedeutet zwar nicht, dass ihr in keinem Fall zahlen müsst (die Klausel also doch wirksam ist oder der Vertrag noch eine andere Regelung enthält), aber ein bisschen Widerstand lohnt sich hier sicher.

Und wenn Dein Chef die Kosten für einen Anwalt scheut, könnt Ihr die Sache natürlich auch erstmal auf Euch zukommen lassen. Eine Idee die Du Deinem Chef präsentieren könntest, wäre es zum Beispiel, die Wirksamkeit der Klausel in einem Schreiben an den Großen anzuzweifeln und anzukündigen, die erhöhten Kosten bis zu einer Klärung erstmal nicht zu bezahlen.

So ein Schreiben muss auch nicht vom Anwalt sein. Denn die Großen lassen sich davon sowieso nicht beeindrucken.

Das ist natürlich nicht der Weisheit letzter Schluss, aber vielleicht findet Dein Chef das ja kreativer.

Wünsche gutes Gelingen

Black:

--- Zitat ---Original von dro1971

Ach so, falls es hilft: Um diese Klausel geht es:

„Sollten nach Vertragsschluss erlassene Gesetze und / oder Verordnungen und / oder EU-Recht und / oder behördliche Maßnahmen und / oder die Umsetzung der genannten Akte die Wirkung haben, dass sich die Erzeugung, der Bezug, die Übertragung, Verteilung oder Abgabe von Strom für ... gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses verteuert oder verbilligt, so ändern sich die Strompreise entsprechend von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung ihre Wirkung entfaltet.

... (Die) wird ... (uns) unverzüglich von der Preisänderung informieren, ohne dass diese Mitteilung jedoch Wirksamkeitsvoraussetzung für die Preisänderung ist.

Die vorgenannten Absätze gelten entsprechend, wenn das Gesetz, die Verordnung usw. zwar bereits vor Vertragsschluss in Kraft getreten sind, die Strompreise jedoch aufgrund von im Gesetz enthaltenen Faktoren und Verpflichtungen unterschiedlich belastet werden (z.B: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien).\"

--- Ende Zitat ---

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22.12.2003, VIII ZR 90/02 festgestellt, dass eine Weitergabe der EEG Kosten nach folgender Klausel zulässig ist:

\"Soweit künftig eine Kohlensteuer, eine Energiesteuer oder sonstige die Beschaffung, die Übertragung oder die Verteilung von elektrischer Energie belastende Steuern oder Abgaben irgendwelcher Art wirksam werden sollten, trägt diese der Kunde, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.\"

Für die Details empfehle ich diese Entscheidung zu lesen, da der BGH dies seinerzeit über eine ergänzende Vertragsauslegung begründet hat, weil die EEG Umlage keine Steuer oder Abgabe ist.

Christian Guhl:
Man sollte dabei aber nicht das Urteil des LG Münster vom 09.02.2005 (21 O 221/04) aus den Augen verlieren, nachdem für die Weiterbelastung der EEG/KWKG-Abgaben eine konkrete Spitzabrechnung erforderlich ist.

Black:

--- Zitat ---Original von Christian Guhl
Man sollte dabei aber nicht das Urteil des LG Münster vom 09.02.2005 (21 O 221/04) aus den Augen verlieren, nachdem für die Weiterbelastung der EEG/KWKG-Abgaben eine konkrete Spitzabrechnung erforderlich ist.
--- Ende Zitat ---

Diese \"Spitzabrechnung\" erfolgt aber nachträglich - was von einigen hier ja als \"nachträgliche Preisanpassung\" beanstandet wird.

Diese Spitzabrechnung war jedoch nur nach dem alten EEG Umlagesystem notwendig, weil dort die echte EEG Quote erst nachträglich feststand. Nach dem neuen aktuellen Wälzungssystem ist eine Spitzabrechnung nicht mehr notwendig, da nun eine bundesweit verbindliche EEG Quote am 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr im Vorraus festgesetzt wird.

superhaase:

--- Zitat ---Original von Black
Diese Spitzabrechnung war jedoch nur nach dem alten EEG Umlagesystem notwendig, weil dort die echte EEG Quote erst nachträglich feststand. Nach dem neuen aktuellen Wälzungssystem ist eine Spitzabrechnung nicht mehr notwendig, da nun eine bundesweit verbindliche EEG Quote am 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr im Vorraus festgesetzt wird.
--- Ende Zitat ---
Dann dürfte sich dieses Problem der Nachforderungen wegen EEG-Umlage also im nächsten Jahr nicht wiederholen?

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln