Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Preisanpassungsklausel als Freibrief? Neue EEG-Forderung
dro1971:
Hallo zusammen,
bin gerade bei meiner Internetrecherche Eure Foren gestoßen. Hammer was man hier alles liest. Bei mir geht es zwar „nur“ um die Firma für die ich arbeite, aber ich muss mich nun kümmern. Folgendes ist passiert:
Wir haben vor ein paar Jahren einen Stromliefervertrag mit einem der ganz Großen geschlossen. Eigentlich dachten wir, dass wir vereinbart hatten, dass in den Preisen bis auf absolute Unwägbarkeiten alles drin ist. Dafür haben wir auch etwas höhere Preise akzeptiert. So kann man sich irren.
Jetzt kommen die an und wollen uns verschiedene Kostenerhöhungen weitergeben. Dafür berufen die sich auf eine sogenannte \"Preisanpassungsklausel\" unter die man anscheinend auch neue Socken für die Oma fassen kann. Aktuell geht es um erhöhte sogenannte EEG-Kosten. Vielleicht hat ja einer von Euch schon mal was von so einer Klausel gehört und was man damit alles darf und vor allem was nicht.
Ach so, falls es hilft: Um diese Klausel geht es:
„Sollten nach Vertragsschluss erlassene Gesetze und / oder Verordnungen und / oder EU-Recht und / oder behördliche Maßnahmen und / oder die Umsetzung der genannten Akte die Wirkung haben, dass sich die Erzeugung, der Bezug, die Übertragung, Verteilung oder Abgabe von Strom für ... gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses verteuert oder verbilligt, so ändern sich die Strompreise entsprechend von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung ihre Wirkung entfaltet.
... (Die) wird ... (uns) unverzüglich von der Preisänderung informieren, ohne dass diese Mitteilung jedoch Wirksamkeitsvoraussetzung für die Preisänderung ist.
Die vorgenannten Absätze gelten entsprechend, wenn das Gesetz, die Verordnung usw. zwar bereits vor Vertragsschluss in Kraft getreten sind, die Strompreise jedoch aufgrund von im Gesetz enthaltenen Faktoren und Verpflichtungen unterschiedlich belastet werden (z.B: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien).\"
Was mach ich jetzt? Akzeptieren möchte ich nicht. Ohne Idee zu meinem Chef auch nicht.
Vielen Dank für alle Anregungen!
PLUS:
@dro1971, Klagen wie hier:
Subventionsfall - Solarstorm - Musterklage
Das Grundübel ist allerdings die EEG-Umlage und hier insbesondere die Solarförderung. Wer mehr will sollte die Verfassungsfrage stellen.
DieAdmin:
@dro1971,
ich hab Ihren Thread in die Grundsatzfragen verschoben.
Hier im Forum haben wir schon davon gehört, dass es wegen der von RWE begründeten EEG-Belastung zu Nachforderungen gekommen ist:
Subventionsfall - Solarstorm - Musterklage
Die Preisänderungsklauseln, um die es bisher hier im Forum größtenteils ging, waren Klauseln gegenüber Privatkunden. Bei Firmen, so kann ich mir vorstellen, dass andere Maßstäbe gelten, damit eine Preisanpassungsklausel wirksam/unwirksam ist.
Dazu können bestimmt unsere Juristen etwas schreiben :)
Aber um konkret eine Aussage treffen zu können, ob das in dem Vertrag Ihrer Firma der Fall ist, kann nur ein Anwalt, der sich die Unterlagen anschaut.
Hier mal eine Liste mit Rechtsanwälten, die mit Strom- und Gaslieferverträgen vertiefte Kenntnisse und praktische Erfahrungen haben:
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/Rechtsanwaelte__1713/
PLUS:
Der Streit geht weiter und die Frage wird aufgeworfen, ob die RWE Geisterrechnungen stellt.
Es wundert nicht mehr, dass bei dieser deutschen Muster-EE-Förderung jetzt auch die Konzerne nicht mehr wissen was richtig und falsch ist und sich streiten. Genügend Hausjuristen sollten sich doch mit dem mustergültigen und angeblich weltweit kopierten deutschen Energierecht auskennen.
EON berechnet bei früheren Kunden nach. Wer jetzt zur RWE gewechselt hat, bekommt von dort auch eine Nachrechnung. Zweimal zahlen muss sicher keiner!
Wer rechnet die fälligen EE-Nachzahlungen beim Wechsel ab. Der alte oder der neue Versorger?! Was ist gesetzeskonform, was gesetzeswidrig, was ist gewollt?! Da kann man wieder Heerscharen von Juristen mit beschäftigen.
Das Übel ist die EEG Umlage und da muss nachgezahlt werden, sicher nicht zweimal aber gezahlt werden muss.
Wer stellt bzw. wer darf die EE-Nachzahlung in Rechnung stellen. Der aktuelle Versorger oder der Neue? Wenn keiner, dann kann man nur empfehlen, jedes Jahr den Versorger zu wechseln. Man spart sich so jede Nachforderung.
Einfach ein grundsätzliches Übel dieses deutsche Erneuerbare Energien-Muster. Da ist nichts Erneuerbares erkennbar. Sofort die Abrissbirne bestelle!
RR-E-ft:
Immerhin sichern Probleme Arbeitsplätze für Juristen.
Wer schuldet denn wem die EEG- Umlage?
--- Zitat ---§ 37 Weitergabe an die Lieferanten
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 35 abgenommenen und vergüteten Strom anteilig gemäß einem rechtzeitig bekannt gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 8 in Verbindung mit § 16 angenäherten Profil abzunehmen und zu vergüten.
--- Ende Zitat ---
Ob die entsprechende Belastung des Lieferanten auf den Letztverbraucher weitergewälzt werden kann, ist eine Frage, die sich nach der Preisvereinbarung zwischen Lieferant und Letztverbraucher im Energielieferungsvertrag bemisst.
Wurde dabei etwa für Energielieferungen ein feststehender Preis ohne Preisänderungsklausel vereinbart, wird es mit der Weiterwälzung von weiteren Kosten in diesem Vertragsverhältnis wohl ggf. schwierig.
--- Zitat ---§ 53 Anzeige
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind berechtigt, die Differenz zwischen den nach § 37 Abs. 3 im jeweils betrachteten Abrechnungszeitraum zu erwartenden Vergütungen und den Strombezugskosten pro Kilowattstunde (Differenzkosten) gegenüber Dritten anzuzeigen.
(2) Bei der Anzeige von Differenzkosten ist deutlich sichtbar und in gut lesbarer Schrift anzugeben, wie viele Kilowattstunden Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas für die Berechnung der Differenzkosten zu Grunde gelegt wurden. Die Berechnung der Differenzkosten ist so zu begründen, dass sie ohne weitere Informationen nachvollziehbar ist.
(3) Kosten, die bei den Netznutzungsentgelten in Ansatz gebracht werden können, dürfen nicht als Differenzkosten angezeigt werden.
§ 54 Abrechnung
(1) Alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Differenzkosten anzeigen, müssen diese für das Vorjahr gegenüber Letztverbrauchern spätestens bis zum 30. November des folgenden Jahres abrechnen und dabei ihre tatsächlichen Strombezugskosten zu Grunde legen. § 53 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann für die Abrechnung auch die Differenz zwischen den nach § 37 Abs. 3 gezahlten Vergütungen und dem durchschnittlichen, ungewichteten Preis für Jahresfutures des für die Abrechnung jeweils maßgeblichen Kalenderjahres an der Strombörse European Energy Exchange AG in Leipzig zu Grunde gelegt werden. Maßgeblich ist dabei jeweils der Handelszeitraum zwischen dem 1. Oktober des dem betrachteten Jahr vorangegangenen Vorvorjahres und dem 30. September des Vorjahres.
(3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ihren Kundinnen oder Kunden zu erwartende Differenzkosten angezeigt haben, sind verpflichtet, zu viel berechnete tatsächliche Differenzkosten zu erstatten. Die Beweislast für die Richtigkeit der Abrechnung trägt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
--- Ende Zitat ---
Der Lieferant kann vom Letztverbraucher grundsätzlich immer nur vertragliche Zahlungsansprüche für Zeiten beanspruchen, in welchen zwischen diesen ein Energielieferungsvertrag bestand.
Der neue Lieferant kann also nicht Zahlung beanspruchen für Zeiten, in denen mit ihm selbst noch gar kein Vertragsverhältnis bestand. Auch Erstattungen sind wohl im konkereten Vertragsverhältnis abzuwickeln, wo sie entstanden waren.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
Zur normalen Ansicht wechseln