Wenn die Frist und der Kündigungstermin eingehalten wird, bringt ein Widerspruch nichts. Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die keiner Annahme bedarf. Ob jetzt im vorliegenden Fall noch der Vertrag von 1990 Gültigkeit hat, kann ich nicht beurteilen. Es hat Gerichte gegeben, die in der Umstellung auf den Classic eine Kündigung der Vorverträge gesehen haben (obwohl das Wort Kündigung niemals gefallen war). Wenn man jetzt davon ausgeht, dass der Classic eventuell rechtmässig zustande kam, ist die Kündigung vom Zeitpunkt und von der Frist in Ordnung. Im Prozess um diesen Vertrag wird sich auf die Kundenbroschüre berufen. In dieser Broschüre ist auch eine Kündigungsfrist von 4 Wochen angegeben. Es geht hier doch darum, dass die Frist zu kurz ist, um Erdgas von einen anderen Anbieter zu beziehen. Man würde vielleicht einige Wochen in die Grundversorgung fallen. Das kann man doch angesichts der Jahreszeit vernachlässigen. Sollte der neue Lieferant bis September brauchen, müsste der August-Verbrauch im Grundversorgungstarif bezahlt werden. Und wie hoch ist dieser Verbrauch ? Ich verbrauche mit vier Personen im Sommer ca. 400 kwh im Monat für Warmwasser. Wenn der Wechsel sich also um vier Wochen verzögert, kostet mich das ca. 20€. Davon werde ich nicht arm und Eon-Avacon nicht reich. Und hinterher bin ich dann mal weg. Und das ist 20€ wert !