Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
AG Wolfenbüttel entscheidet zu Gunsten des Versorgers
bolli:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@bolli
Wer nur in dem Umfange der widersprochenen Preisänderungen kürzt, kommt nicht in die Situation, wie sie der zitierten Entscheidung des LG Erfurt zu Grunde lag. Wer - wie dort - weiter kürzt, geht damit bekanntlich ein höheres Kostenrisiko ein. (Nicht anders der Sondervertragskunde, der auf den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis kürzt).
Wurde im Umfange widersprochener Preisänderungen gekürzt, sind die daraus resultierenden Zahlungsansprüche, soweit eingeklagt, streitgegenständlich. Bei Tarifkunden hängt nach Unbilligkeitseinrede im Prozess die Entscheidung von der Frage der Billigkeit ab, die im Prozess vom Kunden bestritten werden muss, weil sie sonst zugestanden ist.
--- Ende Zitat ---
Problem ist nur, dass es bei der Billigkeit im Gegensatz zum Sondervertrag eben nicht nur schwarz oder weiss gibt. Übersetzt: Im Sondervertrag ist ein Preisänderungsrecht entweder wirksam vereinbart (dann hab ich ALLES zu zahlen) oder eben nicht (dann gilt MINDESTENS nur der Widerspruchspreis, ggf. sogar nur der Vertragsgrundpreis :D). Beim Billigkeitseinwand muss aber davon ausgegangen werden, dass, für den Fall, das ein entsprechender Antrag gestellt wird, ein Teil der Forderung aus den Preiserhöhungen als berechtigt angesehen wird. Dieses wäre dann ein neuer, vom Gericht festgesetzter billiger Preis (auch wenn dieses bisher wohl noch nicht oft gemacht wurde, da die entsprechenden Anträge fehlten. Mit zunehmenden Urteilen, die dieses bemängeln, werden die Versorger auch das Lernen. X(
Lediglich die Höhe dieses Anteils ist dann noch fraglich. Also bleibe ich in jedem Fall auf einem Kostenanteil sitzen, da ja der neue billige Preis zwischen Widerspruchspreis und \"Wunschpreis des Versorgers\" liegen dürfte. Da ich aber ja eben die preisbildenden Faktoren nicht kenne, kann ich auch nicht zuverlässig selbst den zu zahlenden Preis abschätzen.
Meiner Meinung nach müsste der Versorger bei einem festgestellten unbilligen Preis die Kosten für das Sachverständigengutachten komplett selber tragen, da er mit seinem Verhalten ja Anlass zu diesem Gutachten gegeben hat und dieses sein Fehlverhalten bestätigt hat. Ob der Preis nun ein bisschen oder ein bisschen mehr überzogen war, dürfte für diese Kostenfrage keine Auswirkungen haben.
Aber ich weiss: Die Prozesskostenordnung sieht solch eine Kostenentscheidung nicht vor. X(
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Dass es vollkommen unsinnig ist, die Billigkeit von Anfang an mangels Bestreiten gem. § 138 Abs. 3 ZPO zuzugustehen, weil man dies - im Fall der Fälle - auch immer noch später tun kann, sollte deutlich geworden sein.
--- Ende Zitat ---
Das habe ich den zahlreichen Urteilen auch schon entnommen. Aber ich habe auch zahlreichen Urteilen schon entnommen, dass selbst Anwälte dieses nicht beherzigen. Scheinen dann auch eher vom Typ \'Heimwerker 2000\' zu sein. 8)
RR-E-ft:
@bolli
Bei einer Leistungsklage auf Zahlung geht es grundsätzlich nicht um die Feststellung des der Billigkeit entsprechenden Preises (Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Eine Frage der Antragstellung, § 308 ZPO.
Für die Abweisung der Zahlungsklage des Versogers genügt, dass die Billigkeit nicht festgestellt werden kann (BGH VIII ZR 240/90).
Gerade nicht erforderlich ist dafür die gerichtliche Feststellung des der Billigkeit entsprechenden Entgelts, welche an ganz andere materielle wie prozessuale Voraussetzungen geknüpft ist (BGH, aaO.).
Mit der Entscheidung des VIII. Zivilsenats des BGH vom 02.10.91 VIII ZR 240/90 wurde die Abweisung der Zahlungsklage eines Energieversorgers (RWE) nach Unbilligkeitseinrede bestätigt.
--- Zitat ---BGH VIII ZR 240/90 S. 8 f. UA
Ebenso wie der in erster Linie gestellte Zahlungsantrag sei auch der Antrag unbegründet, die Beklagte zur Zahlung des vom Gericht als billig und angemessen festzusetzenden Entgelts (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) zu verurteilen. Dazu hätte die Klägerin die Grundlagen vortragen müssen, aus denen das billige und angemessene Entgelt zu errechnen sei.
III. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---BGH VIII ZR 240/90 S. 18 UA
Zu Recht hat es das Berufungsgericht auch abgelehnt, die Preisbestimmung selbst durch Urteil zu treffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das ist nur zulässig, wenn die Bestimmung durch die dazu befugte Partei nicht der Billigkeit entspricht oder verzögert wird und eine hinreichende tatsächliche Grundlage für eine ersetzende gerichtliche Bestimmung vorhanden ist. Eine Verzögerung liegt ersichtlich nicht vor. Ob und gegebenenfalls inwieweit die Preisfestsetzung der Klägerin unbillig ist, kann dagegen wegen des zur Nachprüfung ungeeigneten Vortrags der Klägerin nicht beurteilt werden.
--- Ende Zitat ---
Auch der Antrag auf Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB allein sichert also noch nicht dessen Erfolg.
Ihre Überlegungen treffen nicht zu.
Dazu, dass im Falle einer beantragten Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Forderung frühestens mit Rechtskraft des Gestaltungsurteils fällig und gerichtlich durchsetzbar ist und der Kunde erst von da an in Verzug geraten kann (BGH X ZR 60/04 unter II. 1 b)) und die Folgerungen für die Verfahrenskosten hieraus unter Berücksichtigung von § 93 ZPO, wurden hier im Forum schon ganze Romane verfasst.
--- Zitat --- BGH Urt. v. 05.07.05 X ZR 60/04 unter II 1.
b) Die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, daß die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 294 f.). Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.
--- Ende Zitat ---
Wird die mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils (Zwischenurteil) frühestens gerichtlich durchsetzbare Forderung gem. § 93 ZPO im Prozess sofort anerkannt, können dem Kläger die (gesamten) Verfahrenskosten aufgegeben werden. Bis zu dem Zeitpunkt, wo die gerichtliche durchsetzbare Forderung mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils (Zwischenurteil) überhaupt erst entsteht, war die Zahlungsklage nämlich jedenfalls (derzeit) unbegründet, weil ein entsprechender Zahlungsanspruch (Verbindlichkeit) noch gar nicht bestand. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht auch noch keine Veranlassung für das sofortige Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO.
Der Erfolg des Klageantrages, wonach das Gericht eine Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB treffen soll, hängt gerade entscheidend davon ab, dass der auf Zahlung gerichtete Klageantrag infolge unbilliger Leistungsbestimmung (derzeit) noch unbegründet ist und ihm deshalb gegenwärtig kein Erfolg beschieden sein kann.
Deshalb können beide Anträge (Zahlungsklage, Ersatzbestimmung) gem. § 308 ZPO wohl auch nicht gleichzeitig, sondern nur in einer Stufenfolge (Hilfsantrag) gestellt werden, wenn nicht einer der Anträge jedenfalls als unzulässig/ unbegründet abgewiesen werden soll.
Entsprachen jedoch die dem eingklagten Betrag zu Grunde liegenden einseitigen Leistungsbestimmungen des Versorgers der Billigkeit, so war sie von Anfang an gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB verbindlich und der Kunde befand sich mit Zahlungen im Verzug.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Opa Ete
@RR-E-ft
Klären sie mich bitte mal auf. Wenn ein Gericht feststellt, dass der Nachweis der Billigkeit geliefert wurde (durch Testate, Gutachten, was weiß ich nicht noch alles), dann ist es doch völlig schnuppe, ob man es vorher bestritten hat oder nicht.
Fall A) die Billigkeit wird bestritten, dass EVU legt Testate vor, die werden auch bestritten, das Gericht entscheidet für EVU, weil es die Testate für ok hält.
Fall B) die Billigkeit wird bestritten, das EVU legt Testate vor, die werden nicht bestritten, Gericht entscheidet für EVU, weil es Testate für ok hält.
Wenn das Gericht meint, die Testate sind ok, dann ist das Ergebnis dasselbe. Oder meinen sie, dass EVU hat garnichts vorgelegt? Dann weiß ich allerdings nicht, wie es auf eine Unterdeckung kommt.
--- Ende Zitat ---
Aufklärung bringt womöglich die Lektüre des Urteil des BGH VIII ZR 314/07 Rn. 22 ff.
--- Zitat ---BGH VIII ZR 314/07 Rn. 22 f.
Allerdings vermag die Wirtschaftsprüferbestätigung als solche, anders als das Berufungsgericht meint, die Bezugskostensteigerungen nicht zu beweisen. Die Bestätigung ist einem Privatgutachten vergleichbar, bei dem es sich um Parteivortrag, nicht um ein Beweismittel im Sinne der §§ 355 ff. ZPO handelt. Die Bezugnahme des Gerichts auf eine als Parteivortrag zu behandelnde Bestätigung zu bestrittenen Tatsachen kann nicht dessen eigene Überzeugungsbildung durch Erhebung der angebotenen Beweise (hier: Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen) ersetzen (vgl. auch BVerfGE 91, 176, 181 ff.; BGHZ 116, 47, 58].
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kläger, wie die Revision mit Recht geltend macht, den Vortrag der Beklagten zu den Bezugskostensteigerungen einschließlich des Inhalts der Bestätigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in prozessual ausreichender Weise bestritten. Eine Partei darf sich über Tatsachen, die - wie hier die Entwicklung der Bezugskosten der Beklagten für die Kläger - nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklären. Sie ist grundsätzlich nicht verpflichtet, diese Tatsachen zu überprüfen, um sich näher zu ihnen äußern zu können. Eine so genannte sekundäre Behauptungslast, bei der die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und es deshalb dem Prozessgegner ausnahmsweise zumutbar ist, sich die benötigten Informationen zu verschaffen, kommt im Streitfall von vornherein nicht in Betracht, weil die primär darlegungsbelastete Beklagte die maßgeblichen Tatsachen aus eigener Anschauung kennt (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2006 - VIII ZR 127/04, juris, Tz. 14 m.w.N.). Die Kläger mussten daher nicht weiter substantiiert darlegen, warum die in der Bestätigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft benannten Unterlagen nicht aussagekräftig sein sollen und welche weiteren Unterlagen sie für erforderlich hielten. Die Klage hätte mithin nicht ohne Beweisaufnahme über die von der Beklagten behaupteten Bezugskostensteigerungen abgewiesen werden dürfen.
--- Ende Zitat ---
Es hätte am Beklagten gelegen, einfach zu erklären, dass er den Bezugskostenanstieg, den weiteren Vortrag über Kosten- und Erlösentwicklung und ggf. den Inhalt vorgelegter Bescheinigungen mit Nichtwissen bestreitet, so dass das Gericht nicht ohne eine Beweisaufnahme hierüber hätte entscheiden dürfen. Gem. § 138 ZPO musste sich der Beklagte bei Meidung der Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO zu den von der Klägerin vorgetragenen Tatsachenbehauptungen erklären.
Sollte es für die Berufungsentscheidung darauf ankommen, so wäre das erstmalige Bestreiten in der Berufung gem. § 531 ZPO als verspätet ausgeschlossen.
bolli:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Bei einer Leistungsklage auf Zahlung geht es grundsätzlich nicht um die Feststellung des der Billigkeit entsprechenden Preises (Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Eine Frage der Antragstellung, § 308 ZPO.
Für die Abweisung der Zahlungsklage des Versogers genügt, dass die Billigkeit nicht festgestellt werden kann (BGH VIII ZR 240/90).
--- Ende Zitat ---
Verstehe ich das dann richtig, dass im Falle einer Zahlungsklage des Versorgers in der Grundversorgung und bei bestehendem Billigkeitseinwand der Kunden \"lediglich\" geprüft wird, ob der Preis bzw. die Preiserhöhungen der Billigkeit entsprechen und wenn dieses nicht der Fall ist, die Klage VOLLSTÄNDIG abgewiesen wird ? (Ausnahme Stufenklage)
Konkreter: Ergibt ein eingeholtes Sachverständigengutachten, dass der Versorger einen um 50% zu hohen Preis gefordert hat, wird die Zahlungsklage KOMPLETT abgewiesen und die Prozesskosten auf den Versorger abgewälzt. Oder wird dem Versorger dann der Anteil als berechtigt zugesprochen, der noch der Billigkeit entsprochen hätte und werden darauf basierend die Prozesskosten aufgeteilt.
Ich war bisher immer von letzterem ausgegangen, denn auch wenn der Versorger keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist bei der Gutachtenerstellung im Rahmen der Billigkeitsprüfung in der Regel doch wohl die Beurteilung notwendig, welcher Preis denn noch der Billigkeit entsprechen würde.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von bolli
Verstehe ich das dann richtig, dass im Falle einer Zahlungsklage des Versorgers in der Grundversorgung und bei bestehendem Billigkeitseinwand der Kunden \"lediglich\" geprüft wird, ob der Preis bzw. die Preiserhöhungen der Billigkeit entsprechen und wenn dieses nicht der Fall ist, die Klage VOLLSTÄNDIG abgewiesen wird ? (Ausnahme Stufenklage)
Konkreter: Ergibt ein eingeholtes Sachverständigengutachten, dass der Versorger einen um 50% zu hohen Preis gefordert hat, wird die Zahlungsklage KOMPLETT abgewiesen und die Prozesskosten auf den Versorger abgewälzt.
--- Ende Zitat ---
Ja, jedenfalls unter der Voraussetzung, dass nicht unter den sog. Preissockel gekürzt wurde.
--- Zitat ---Original von bolli
Oder wird dem Versorger dann der Anteil als berechtigt zugesprochen, der noch der Billigkeit entsprochen hätte und werden darauf basierend die Prozesskosten aufgeteilt. Ich war bisher immer von letzterem ausgegangen, denn auch wenn der Versorger keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist bei der Gutachtenerstellung im Rahmen der Billigkeitsprüfung in der Regel doch wohl die Beurteilung notwendig, welcher Preis denn noch der Billigkeit entsprechen würde.
--- Ende Zitat ---
So kann der Mensch sich irren. ;)
Aus Verständnisgründen lese man am besten die zitierten Tarifkunden- Entscheidungen des LG Dortmund v. 20.08.09, LG Köln v. 14.08.09, AG Paderborn..., wo die Zahlungsklagen - zutreffend- jeweils vollständig abgewiesen wurden.
Der Entscheidung des LG Köln, Urt. v. 14.08.09 lag insbesondere - ein hier besonders thematisiertes - gerichtliches Sachverständigengutachten zu Grunde. Wo der Preis- welcher der Billigkeit entspricht - liegt, interessierte bei jener Entscheidung - zutreffend - niemanden.
Das Gericht entschied zutreffend, die Zahlungsklage wird komplett abgewiesen und die Klägerin (Bad Honnef AG) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, selbstredend einschließlich der Kosten des gerichtlichen Sachverständigengutachtens.
Dass es - jedenfalls bei Zugrundelegung der zitierten Rechtsprechung des BGH - wohl nur so und nicht anders sein kann, wurde hier im Forum seit Jahr und Tag dargestellt.
Man sollte die hier veröffentlichten und besprochenen Urteile getrost einmal lesen. Oft scheint es so, als fehle es am grundsätzlichen Verständnis.
--- Zitat ---Original von Didakt
Angenommen, die Billigkeit wäre bestritten worden. Und dann? Es gibt bisher - soweit mir aus dem Forum bekannt ist - nur sehr wenig Fälle, in denen ein Gericht einen \"angemessenen Preis\" festgesetzt hat. Also kaum eine Orientierungshilfe.
--- Ende Zitat ---
Wie sollte es, so fragt man sich, auch Urteile geben, wo ein Gericht einen \"angemessenen Preis\" festgesetzt hat, wenn doch dafür schon regelmäßig - wie immer wieder besprochen - die Voraussetzungen gar nicht vorliegen (können).
--- Zitat ---BGH VIII ZR 240/90 S. 8 f. UA
Ebenso wie der in erster Linie gestellte Zahlungsantrag sei auch der Antrag unbegründet, die Beklagte zur Zahlung des vom Gericht als billig und angemessen festzusetzenden Entgelts (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) zu verurteilen. Dazu hätte die Klägerin die Grundlagen vortragen müssen, aus denen das billige und angemessene Entgelt zu errechnen sei.
III. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
--- Ende Zitat ---
Kleine Orientierungshilfe:
Der Energieversorger müsste also die Kalkulationsgrundlagen vortragen, aus denen sich das billige und angemessene (Tautoligie!) Entgelt errechnen lässt.
Manch einer mag ja vielleicht erwarten, dass der Versorger so etwas im Rahmen seiner Zahlungsklage vorträgt, um damit denknotwendig zwingend gleichzeitig seine eigentliche Zahlungsklage unschlüssig und somit unbegründet zu machen.
Bei genauer Betrachtung ist das aber wohl doch etwas zuviel erwartet.
Dfaür müsste der auf Zahlung klagende Energieversorger und auch dessen Prozessbevollmächtigter wohl schon so ziemlich von allen guten Geistern verlassen sein. Vollkommen auszuschließen ist das freilich nicht, nur eben eher sehr, sehr unwahrscheinlich.
--- Zitat ---BGH VIII ZR 240/90 S. 18 UA
Zu Recht hat es das Berufungsgericht auch abgelehnt, die Preisbestimmung selbst durch Urteil zu treffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das ist nur zulässig, wenn die Bestimmung durch die dazu befugte Partei nicht der Billigkeit entspricht oder verzögert wird und eine hinreichende tatsächliche Grundlage für eine ersetzende gerichtliche Bestimmung vorhanden ist. Eine Verzögerung liegt ersichtlich nicht vor. Ob und gegebenenfalls inwieweit die Preisfestsetzung der Klägerin unbillig ist, kann dagegen wegen des zur Nachprüfung ungeeigneten Vortrags der Klägerin nicht beurteilt werden.
--- Ende Zitat ---
Für die Abweisung der entsprechenden Klageanträge kommt es folglich nicht darauf an, ob die Preisfestsetzung des klagenden Energieversorgers tatsächlich unbillig ist.
Der bei Gericht anzubringende Antrag des Versorgers auf gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB kann also nur dann erfolgreich sein, wenn der klagende Energieversorger zunächst unbestritten behauptet, dass seine getroffene Entgeltbestimmung unbillig und deshalb gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unverbindlich ist [Geständnisfiktion gem. § 138 Abs. 3 ZPO] und er zudem in der Klageschrift zugleich vorträgt, wie sich das demgegenüber angemessene Entgelt tatsächlich errechnet. Bleibt letzterer Vortrag unbestritten, greift gem. § 138 Abs. 3 ZPO wiederum die Geständnisfunktion, sonst käme es auf einen Beweis an.
Sollte einem ein solcher Schriftsatz einmal zugestellt werden, sollte man den Ernst der Lage wohl erkennen.
Welcher Energieversorger einen solchen Vortrag im Prozess um eine Zahlungsklage hält, kann seine Zahlungsklage gewiss erst einmal hintanstellen, weil ja klar ist, dass eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung sowieso erst mit der Rechtskraft des entsprechenden Gestaltungsurteils entsteht und vorher eben keine gerichtlich durchsetzbare, verbindliche Forderung gegen den Kunden besteht (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB), so dass eine Zahlungsklage in diesem Stadium zwingend derzeit unbegründet und folglich abweisungsreif sein muss.
Das ist kein vollkommen auszuschließendes Szenario, nur eben eher unwahrscheinlich.
Nicht völlig auszuschließen deshalb, dass in Kürze alle betroffenen Kunden eines bestimmten Energieversorgers eine Klage zugestellt bekommen, mit welcher eben jener Energieversorger zunächst nur wegen bisher unbilliger Entgeltbestimmungen die gerichtliche Festsetzung angemessener Entgelte gegenüber seinen Kunden beantragt.
Denn wenn ein Versorger selbst feststellt, dass seine bisherigen Leistungsbetimmungen (etwa wegen Fehlkalkulation) unbillig waren, ist er nach der gesetzlichen Regelung des § 315 Abs. 3 BGB womöglich gezwungen, eine gerichtliche Ersatzbestimmung zu beantragen, weil eine unwiderrufliche Willenserklärung gem. § 315 Abs. 2 BGB, die zu einer unbilligen Leistungsbestimmung im Sinne von § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB führte, gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB nur vom Gericht ersetzt werden kann.
Ob und wie man sich als Kunde gegen eine solche Klage dann verteidigen sollte oder möglicherweise doch besser gem. § 93 ZPO sofort anerkennt, muss man sich gewiss erst didaktisch erarbeiten, weil es wohl noch keine Literatur zu dem Thema gibt. ;)
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