Energiepreis-Protest > Stadtwerke Karlsruhe

Gerichtstermin vor dem AG am 30.3.2010

<< < (3/4) > >>

kamaraba:
Es wird immer undurchsichtiger:
inzwischen liegt ein Beweis-Beschluss des AG Karlsruhe vom 30.03. vor. Danach sollen vernommen werden

    * Klaus G., Wibera Düsseldorf
    * Jürgen Sch., HAL Rechnungswesen (Stadtwerke Karlsruhe)
    * Roland Sch., HAL Vertrieb (Stadtwerke Karlsruhe)

Zunächst soll die Rechtshilfevernehmung durch das AG Düsseldorf erfolgen. Der Termin zur Mündlichen Verhandlung und zur Vernehmung der weiter benannten Zeugen wird nach Rückkunft der Akten bestimmt.

bolli:
Na, da will man aus \"Parteigutachten\" sicher mal schnell Beweise machen. Dafür sind halt Zeugenaussagen notwendig, auch wenn sie nur für eine Partei sprechen (werden).  X(

kamaraba:
Ihr im Betreff genanntes Schreiben liegt mir vor. Über die Angelegenheit habe ich mich anhand der Verfahrensakten informiert.
Es ist zwar zutreffend, dass das Gerichtsverfassungsgesetz in § 173 GVG regelt, dass die Verkündung des Urteils öffentlich erfolgt. Jedoch bestimmt die hier maßgebende Zivilprozessordnung, wie die Verkündung eines Urteils geschieht (§ 311 II ZPO). Von der in § 311 II 1 ZPO festgelegten Vorlesung der Urteilsformel kann abgesehen werden, wenn bei der Verkündung niemand von den Parteien erschienen ist (war auch niemand da). Dann kann die Verlesung durch eine Bezugnahme auf den entscheidenden Teil ersetzt werden (§ 311 II 2 ZPO).

Den Akten ist zu entnehmen, dass von den Parteien niemand erschienen ist. Vor die-sem Hintergrund und in Einklang mit der zitierten gesetzlichen Regelung in § 311 II 2 ZPO wäre die Verkündung im Falle eines Urteils durch eine Bezugnahme auf den entscheidenden Teil ausreichend gewesen. Im Übrigen ist in dem Termin noch keine das Verfahren abschließende Entscheidung ergangen. Die eingangs zitierte GVG Bestimmung bezieht sich nur auf Urteile sowie auf die in Beschlussform zu erlassenden Entscheidungen, wenn sie das Verfahren abschließen.

Mit freundlichen Grüßen

In Vertretung

gez. XXXXXX
Vizepräsidentin des Amtsgerichts

RR-E-ft:
Die Aussage des AG Karlsruhe ist zutreffend.

kamaraba:

--- Zitat ---Dann kann die Verlesung durch eine Bezugnahme auf den entscheidenden Teil ersetzt werden (§ 311 II 2 ZPO).
--- Ende Zitat ---
d.h. kann, muss aber nicht?

--- Zitat ---wäre die Verkündung im Falle eines Urteils durch eine Bezugnahme auf den entscheidenden Teil ausreichend gewesen
--- Ende Zitat ---
Wäre, muss aber nicht?

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln