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Die Richterin war barsch erstaunt, dass überhaupt jemand erschienen war. Uns gegenüber wollte Sie das Ergebnis des Urteils nicht bekanntgeben, da wir keine Prozessbeteiligten sind/waren.
Dann kann die Verlesung durch eine Bezugnahme auf den entscheidenden Teil ersetzt werden (§ 311 II 2 ZPO).
wäre die Verkündung im Falle eines Urteils durch eine Bezugnahme auf den entscheidenden Teil ausreichend gewesen
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