Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

§4 AVBGasV

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Lothar Gutsche:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wenn der Versorger gesetzlich verpflichtet ist, Allgemeine Preise öffentlich bekannt zu geben, dann muss er doch (denknotwendig) zunächst einmal die öffentlich bekannt zu gebenden Allgemeinen Preise zuvor bestimmen.
--- Ende Zitat ---
Damit bestätigt RR-E-ft meine Aussage:

--- Zitat ---Original von Lothar Gutsche
Auch in den gesetzlichen Regelungen, die RR-E-ft aus dem EnWG 1935, 1998 und heute zitiert, sind Aussagen zur Preisgestaltung nur implizit enthalten. Ein wörtlich, klar definiertes Recht der Versorger wird vorausgesetzt, aber nicht explizit formuliert.
--- Ende Zitat ---
Ich habe nie versucht aus dem EnWG abzuleiten, dauerhaft konstante Energiepreise zu erhalten, die der Versorger unter keinen Umständen nach der erstmaligen öffentlichen Bekanntmachung ändern darf. Um auf die Ausgangsfrage von Opa Ete zurückzukommen, in §4 AVBGasV finde ich kein Recht zur einseitigen Preisbestimmung.

Viele Grüße
Lothar Gutsche

Opa Ete:
@Lothar Gutsche
sie haben völlig recht, sehe ich nämlich genauso!
@RR-E-FT
dann soll man gefälligst das EnWG zitieren, daraus könnte man schon eher das Recht zur Preisanpassung ableiten, aber nicht §4 AVBGASV.

Gruß Opa Ete

RR-E-ft:
Die jeweils im EnWG geregelte gesetzliche Versorgungspflicht lässt sich doch - wie aufgezeigt -  gar nicht anders auslegen, als dass der Versorger die von den Kunden geschuldete Gegenleistung für die Belieferung im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht durch öffentliche Bekanntgabe jeweils bestimmt.

Klar ist auch, dass es sich dabei um ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB handelt, weil die Bestimmung eben weder willkürlich noch nach freiem Ermessen erfolgen darf.

Dieses besteht bereits ohne die Verordnungen. Historisch ist die gesetzliche Versorgungspflicht nach EnWG auch älter als die entsprechenden Verordnungen über Allgemeine Versorgungsbedingungen.

Das Leistungsbestimmungsrecht (Preisbestimmungsrecht/ Tarifbestimmungsrecht) des Versorgers ergibt sich für den Bereich der gesetzlichen Versorgungspflicht mithin bereits aus dem EnWG selbst. Damit ist es ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht. Ein solches ist immer zugleich mit Pflichten verbunden.

Um ein Gewohnheitsrecht infolge lässlicher Gewohnheit handelt es sich nicht.


Für Sonderverträge gilt das Tarifbestimmungsrecht nicht (BGH KZR 2/07 Rn. 29). Kontrovers diskutiert wird, ob sich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für den Versorger ergibt, wenn die Vorschrift des § 4 AVBV, § 5 GVV als AGB in einen Sondervertrag einbezogen wird (BGH VIII ZR 225/07). Es gibt gute Gründe, die dagegen sprechen.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Kontrovers diskutiert wird, ob sich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für den Versorger ergibt, wenn die Vorschrift des § 4 AVBV, § 5 GVV als AGB in einen Sondervertrag einbezogen wird (BGH VIII ZR 225/07). Es gibt gute Gründe, die dagegen sprechen.
--- Ende Zitat ---

Kontovers diskutiert in diesem Forum . In der realen Welt ist dieser Streit durch die zwei Entscheidungen des BGH vom 15.07.2009 entschieden worden.

RR-E-ft:
Es gibt mit BGH VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08, VIII ZR 320/07, VIII ZR 326/07, VIII ZR 81/08 mehrere Entscheidungen, bei denen es darauf nicht ankam, wo vom Senat obiter dicta eine solche Auffassung jeweils geäußert wurde, die sich jedoch schon  mit BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 16 schwerlich vereinbaren lässt, wonach ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht dann nicht vertraglich vereinbart ist, wenn sich die Parteien bei Vertragsabschluss auf einen feststehenden  Preis geeinigt haben, wie dies bei Sonderverträgen gerade der Fall ist (BGH VIII ZR 320/07 Rn. 46, KZR 2/07 Rn. 29).

Wurde hingegen bei Abschluss eines Sondervertrages im Rahmen der Vertragsfreiheit nicht ein feststehender Preis, sondern ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vertraglich vereinbart, ist die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB vollkommen unbestritten (BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 16).

Wie gesagt, ich glaube an den Menschenverstand.

§§ 4 AVBV, 5 GVV enthalten weder tatbestandlich noch rechtsfolgenseitig überhaupt eine Regelung über die Änderung vereinbarter Preise eines Sondervertrages. Sie verhalten sich ausschließlich zu dem im EnWG geregelten gesetzlichen Tarifbestimmungsrecht, das bei Sonderverträgen nicht gilt (BGH KZR 2/07 Rn. 29). Solche Klauseln laufen bei genauer Betrachtung in den AGB eines Energielieferungsvertrages deshalb nicht weniger  leer, wie eine Klausel über die Änderung der Preise für Spreewaldgurken.

Es ist auch nicht ersichtlich, warum sich Gerichte mit einer Billigkeitskontrolle in Fällen  behängen sollten, wo der Anwendungsbereich des § 315 BGB schon nicht eröffnet ist (BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 16). Ich meine, dass sich das Gerichten durchaus leicht vermitteln lässt.

Gerichte, die § 315 BGB in Fällen anwenden, wo der Anwendungsbereich der Norm von vornherein schon nicht eröffnet ist, handeln contra legem (BGH aaO.). Zumindest darüber herrschte doch lange Zeit Einigkeit (Kunth/ Tüngler, NJW 2005, 1313).

Insbesondere das OLG Oldenburg ist ja wohl durchaus auf der richtigen Spur.

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