Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

§4 AVBGasV

<< < (4/10) > >>

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
...wonach ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht dann nicht vertraglich vereinbart ist, wenn sich die Parteien bei Vertragsabschluss auf einen feststehenden  Preis geeinigt haben, wie dies bei Sonderverträgen gerade der Fall ist.
--- Ende Zitat ---

Ich darf daran erinnern, dass sowohl im Bereich der Grundversorgung, als auch der Sonderverträge der Anfangspreis immer vertraglich vereinbart ist.

Im übrigen sind ihre Argumente noch immer die Selben, wie vor diesen beiden Entscheidungen des BGH vom 15.07.2010. Für die Praxis damit überholt.

RR-E-ft:
Im Bereich der Grundversorgung ist der Anwendungsbereich des § 315 BGB wegen des gesetzlichen Tarifbestimmungsrechts  eröffnet, vertraglich soll ein solches nicht vereinbart sein (BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 16).

An den ganannten Stellen wird doch gerade deutlich herausgestellt, was die Folgen der vertraglichen Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsechts einerseits und der vertraglichen Vereinbarung eines feststehenden Preises bei Vertragsabschluss andererseits sind und dass das eine das andere innerhalb einer vertraglichen Einigung regelmäßig ausschließt (ebenso BGH KZR 24/04).

Was besagen denn sonst die zwei ersten Sätze in BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32 bzw. VIII ZR 138/07 Rn. 16 ?!

Soweit ersichtlich, hat sich der Senat mit meinen Argumenten in den genannten Entscheidungen überhaupt nicht auseinandergesetzt.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Soweit ersichtlich, hat sich der Senat mit meinen Argumenten in den genannten Entscheidungen überhaupt nicht auseinandergesetzt.
--- Ende Zitat ---

Unverschämtheit aber auch!

RR-E-ft:
Sie waren es, der auf meine Argumente abgestellt hatte.


--- Zitat ---BGH VIII ZR 138/07 Rn. 16

Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.
--- Ende Zitat ---

Da sehe ich wenig Interpretationsspielraum. Es handelt sich um einen tragenden Begründungssatz innerhalb der Entscheidung.

Black:
Das liegt aber nur daran, dass es für Sie nur zwei Möglichkeiten gibt:

1. Preis vereinbart

2. Preis einseitig bestimmt

Das mag für einmalige Rechtsgeschäfte zutreffend sein. Aber Energielieferverträge sind Dauerschuldverhältnisse und da gibt es die Möglichkeit Nr.

3. Der Anfangspreis ist vereinbart, Preisänderungen werden einseitig bestimmt.

Dieses Modell Nr. 3 kennt der BGH schon seit 2007. Da hat er nämlich den Anfangspreis als vereinbart anerkannt und gleichzeitig ein Preisänderungsrecht nach § 315 BGB bestätigt. Nach nunmehr 3 Jahren sollte man das verstanden haben.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln