Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
§4 AVBGasV
Opa Ete:
Moin zusammen,
kann mir jemand die höchsrrichterliche Begründung nennen (Urteil), warum aus diesen beiden Absätzen
§ 4 Art der Versorgung
(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen des Unternehmens
ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases bestimmen sich nach den allgemeinen Tarifen.
(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam
das Recht zur Preisanpassung für den Versorger hervorgehen soll?
Wortwörtlich kann ich da nichts lesen und mit viel Fantasie kann ich da jede Menge rauslesen.
Gruß Opa Ete
RR-E-ft:
Aus Absatz 1 geht hervor, dass die Lieferung nicht zu einem feststehenden Preis, sondern zu den jeweiligen Tarifen erfolgt. Jeweilige Tarife sind veränderlich (BGH KZR 2/07 Rn. 29).
Aus Abs. 2 geht hervor, dass die Tarife durch öffentliche Bekanntgabe des Versorgers geändert werden können.
Aus der Zusammenschau ergibt sich, dass der Versorger die jeweiligen Tarife, zu denen der Kunde Gas bezieht und die als Gegenleistung für die Gaslieferungen vom Kunden geschuldet sind, vom Versorger durch öffentliche Bekanntgaben neu festgesetzt werden können. Es handelt sich um ein (gesetzliches) einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Der Versorger ist berechtigt und verpflichtet, die Tarife durch öffentliche Bekanntgaben (neu) zu bestimmen. Die Bestimmung darf nicht willkürlich erfolgen, sondern muss nach billigem Ermessen erfolgen. Die Allgemeinen Tarife sind gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26).
Opa Ete:
@RR-E_FT
da interpretieren sie aber ganz schön hinein, aber darum geht es mir.
Abs 2 sagt ja nur, dass Änderungen der allg. Tarife zu veröffentlichen sind.
Daraus zu schliessen, das der Versorger sie einseitig ändern darf ist gewagt. Von Billigkeit steht da übrigens auch nichts, die gibts wohl erst
seit (BGH KZR 2/07 Rn. 26). Worauf ich hinaus will: ich wundere mich, dass
noch nie jemand diese Interpretation hinterfragt hat und das seit 1979!
Gruß Opa Ete
RR-E-ft:
Sie müssen schon auch Absatz 1 lesen. Daraus ergibt sich, dass kein feststehender Preis vereinbart wird (BGH KZR 2/07 Rn. 29).
Es handelt sich um ein gesetzliches Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht , dass nach dem Willen des Gesetzgebers nicht willkürlich oder nach freiem Ermessen ausgeübt werden darf (BGH KZR 2/07 Rn. 26, 29, VIII ZR 36/06 Rn. 14 ff.).
Es ist auch eine eher akademische Diskussion, ob sich das einseitige Leistungsbestimmungsrecht nun aus § 10 Abs. 1 EnWG 1998 bzw. § 36 Abs. 1 EnWG ergibt oder aber aus § 4 AVBV bzw. § 5 GVV (für ersteres BGH KZR 29/06 Rn. 19 f.). Ich meine auch, dass sich das - mit Verpflichtungen verbundene - einseitige Leistungsbestimmungsrecht bereits aus § 6 Abs. 1 EnWG 1935, 10 Abs. 1 EnWG 1998, 36 Abs. 1 EnWG ergibt und § 4 Abs. 2 AVBV bzw. § 5 Abs. 2 GVV nur die Ausübung dieses andernorts bereits bestehenden gesetzlichen Leistungsbestimmungsrechts gegenüber § 315 Abs. 2 BGB spezieller ausgestaltet.
Ein (gesetzliches) Leistungsbestimmungsrecht im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht stellt insbesondere auch das OLG Oldenburg in seinen Entscheidungen vom 05.09.08 und vom 12.02.10 nicht in Abrede.
Fest steht, dass nach der gesetzlichen Regelung das gesetzlich versorgungspflichtige EVU unter Beachtung von § 1 EnWG die Allgemeinen Preise zu bestimmen, öffentlich bekannzugeben und zu diesen Preisen die (grundversorgten) Tarifkunden zu beliefern hat. Die Allgemeinen Preise der Grundversorgung sind also nach der gesetzlichen Regelung vom Versorger zu bestimmen.
Wer sollte denn auch sonst die jeweiligen Allgemeinen Preise festlegen, zu denen das gesetzlich versorgungspflichtige EVU zur Belieferung der Kunden gesetzlich verpflichtet ist?
Zweifellos darf diese Bestimmung weder willkürlich noch nach freiem Ermessen erfolgen, was sich aus § 315 Abs. 1 BGB ergibt.
Opa Ete:
na ja, selbst das OLG Oldenburg sagte mit Urteil vom 5.9.08:
\"Diesen Anforderungen genügen die Regelungen in § 4 AVBGasV und § 5 GasGVV offensichtlich nicht.
Zunächst lassen sie nicht erkennen, dass hiermit überhaupt ein Preisanpassungsrecht begründet werden sollte.\"
Das ist doch schon mal was.
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