Energiepreis-Protest > BS Energy Braunschweig
Kündigung wird angedroht
Spar-GAS:
O.K., vielen Dank für die Ausführungen, das habe ich soweit verstanden, aber:
Unterstellen wir einmal, dass ich Sondervertragskunde bin, in meinem Willkommensschreiben zum 01.08.2002, das mit Versorgungsvertrag überschrieben ist, sind Preise mitgeteilt worden, die ab einem Jahresverbrauch von größer als 2698 kWh als Sonderpreise bezeichnet sind und mit weniger läßt sich ein Einfamilienhaus ja wohl kaum beheizen.
Wenn also die Kündigung nur zu dem Zweck ausgesprochen werden soll, dass ich mich nicht mehr gegen die überhöhten Sonderpreise wehren kann mit dem Ziel, mich zum Abschluß eines neuen Vertrages zu bewegen damit ich mit meiner Unterschrift die heute geltenden Preise akzeptiere, dann würde damit doch der Verbraucherschutz umgangen?!
Und was bringt mir der ganze Stress, wenn ich dann anschließend zu noch höheren Preisen der Grundversorgung beliefert werde?
Dann verstehe ich die ganze Sache jetzt so:
Ich wende mich gegen die Höhe des Gaspreises (aus einem Sondervertrag) und erreiche dies aber nur, weil ich mich auf eine möglicherweise unwirksame Preisanpassungsklausel berufen kann. Wenn ich erfolgreich sein sollte, sind lediglich für die Vergangenheit die bis zu einer entsprechenden Feststellung erfolgten Gaspreiserhöhungen nicht wirksam. Für die Zukunft muss ich dann aber akzeptieren, dass der Versorger wegen einer dann wirksamen Preisanpassungsklausel machen kann, was er will. Wenn ich das nicht möchte, schließe ich keinen Vertrag ab und werde aus der Grundversorgung beliefert und der Versorger kann auch machen was er will, weil ja der Unbilligkeitseinwand wenig Erfolgsaussichten hat?
Black:
--- Zitat ---Original von Spar-GAS
Dann verstehe ich die ganze Sache jetzt so:
Ich wende mich gegen die Höhe des Gaspreises (aus einem Sondervertrag) und erreiche dies aber nur, weil ich mich auf eine möglicherweise unwirksame Preisanpassungsklausel berufen kann. Wenn ich erfolgreich sein sollte, sind lediglich für die Vergangenheit die bis zu einer entsprechenden Feststellung erfolgten Gaspreiserhöhungen nicht wirksam. Für die Zukunft muss ich dann aber akzeptieren, dass der Versorger wegen einer dann wirksamen Preisanpassungsklausel machen kann, was er will. Wenn ich das nicht möchte, schließe ich keinen Vertrag ab und werde aus der Grundversorgung beliefert und der Versorger kann auch machen was er will, weil ja der Unbilligkeitseinwand wenig Erfolgsaussichten hat?
--- Ende Zitat ---
Natürlich wird der Versorger kündigen. Sie können doch nicht einerseits das vertragliche Preisanpassungsrecht als unangemessen (und damit unwirksam) beanstanden und gleichzeitig erwarten, dass dieser ja angeblich unangemessene Vertrag zu genau diesen Bedingungen fortgesetzt wird.
Sie können aber zu einem anderen Lieferanten wechseln.
Spar-GAS:
Das ist ja genau mein Problem, ich betrachte nicht das Preisanpassungsrecht als unangemessen, sondern die Preisanpassungsdurchführung und zwar der Höhe nach. Dass es Einflussfaktoren gibt, die sich auf die Bezugskosten auswirken und der Versorger diese an die Kunden weitergibt, ist mir völlig klar. Aber eine Erhöhung des Gaspreises um 40% und mehr innerhalb von zwei Jahren legt den Verdacht nahe, dass es eben nicht nur um gestiegene Bezugskosten geht.
Ich erwarte auch nicht, dass ein Vertrag zu rechtswidrigen Bedingungen fortgeführt wird. Nur kann doch von mir auch nicht erwartet werden, dass ich mit dem Abschluss eines neuen Vertrages die derzeit geltenden Preise, die ich ja für zu hoch halte, akzeptiere.
Wenn der Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB nicht bei Sonderverträgen anzuwenden ist, welche Möglichkeit habe ich denn dann, die HÖHE der vorgenommenen Gaspreiserhöhungen überprüfen zu lassen?
Black:
@Spar-GAS
Interessante eher ungewöhnliche Konstellation.
Sie hätten dann richtig gehandelt, indem Sie \"nur\" nach § 315 BGB gerügt haben. Sie könnten vielleicht dem EVU gegenüber darlegen, dass es Ihnen nicht darum geht das Anpassungsrecht selbst anzugreifen.
In einem Prozess würde das schon schwieriger werden, da das Gericht zunächst das Preisanpassungsrecht prüfen würde. Dies könnte u.U. umgangen werden, indem diese rechtsfrage ausdrücklich als offen zu lassen von den Parteien erklärt wird.
Das alles kann jdoch nicht verhindern, dass ihr versorger sein ordentliches Kündigungsrecht ausübt, wenn er Sie loswerden will.
bolli:
--- Zitat ---Original von Spar-GAS
Das ist ja genau mein Problem, ich betrachte nicht das Preisanpassungsrecht als unangemessen, sondern die Preisanpassungsdurchführung und zwar der Höhe nach. Dass es Einflussfaktoren gibt, die sich auf die Bezugskosten auswirken und der Versorger diese an die Kunden weitergibt, ist mir völlig klar. Aber eine Erhöhung des Gaspreises um 40% und mehr innerhalb von zwei Jahren legt den Verdacht nahe, dass es eben nicht nur um gestiegene Bezugskosten geht.
--- Ende Zitat ---
Tja, das ist aber DER Wettbewerb, den man haben will. Im Rahmen der Vertragsfreiheit, die Sie im Sondervertrag anwenden, können sich die Vertragspartner gemeinsam auf einen Preis einigen, der genehm ist. Will man diesen Preis nicht, darf man mit diesem Partner keinen Vertrag abschließen und muss sich einen anderen suchen. Gibt es einen solchen nicht, bleibt einem nur der Gang in die Grundversorgung. HIER ist man dem Vertragspartner allerdings nicht ganz unterworfen, da dieser sich bei der Vertragsgestaltung an die gesetzlichen Vorgaben halten muss. Da er hier den Preis im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung alleine festlegen darf hat ihn der Gesetzgeber quasi dazu genötigt, dass er diese Leistung PREISGÜNSTIG erbringen muss (§ 1 EnWG). Tut er dieses nicht (aus Verbrauchersicht), kann der Verbraucher halt einen Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB anbringen, da der Versorger den Preis ja einseitig festgelegt hat. Nun muss der Versorger die Angemessenheit seiner Preise nachweisen.
Dieser Prozess, der ja an und für sich der Ursprung des Preisprotestes ist, ist in den letzten Jahren etwas in den Hintergrund getreten, da viele Versorger ihre Kunden über Sonderverträge bedienen und daher nicht so viele Verfahren bearbeitet wurden. Inhaltlich dürfte da noch einiges zu beackern sein (z.B. wenn ich da nur an die Sockelpreistheorie des 8. Senats beim BGH denke). Das die Erfolgschancen im Grundtarif eher schlechter sind als im Sondervertrag liegt eben darin begründet, dass es beim Sondervertrag derzeit wohl nur schwarz oder weiss gibt, entweder die Preisanpassungsklausel ist gültig oder eben nicht. Auch wenn diese Frage in einigen Fällen nicht immer einfach zu klären ist, so ist die Folge relativ klar.
In der Grundversorgung ist bei den Gutachten zur Billigkeit der Preise eine ganze Reihe von Faktoren zu untersuchen und zu beurteilen, die nicht abschließend sind und nicht immer ein eindeutiges Ergebnis erkennen lassen. Da gibt\'s Interpretationsspielräume, die auch von den Gerichten unterschiedlich ausgenutzt werden.
Insgesamt ist aber eben festzustellen, dass der Versorger in der Grundversorgung nicht machen kann, was er will (was er zumindest in Bezug auf die Preisgestaltung im Sondervertrag eben sehr wohl kann). Unangemessene Preise in letzterem soll der Wettbewerb in den Griff bekommen, was aufgrund der monopolisierten Strukturen leider nur schwer gelingt.
--- Zitat ---Original von Spar-GAS
Nur kann doch von mir auch nicht erwartet werden, dass ich mit dem Abschluss eines neuen Vertrages die derzeit geltenden Preise, die ich ja für zu hoch halte, akzeptiere.
--- Ende Zitat ---
Dann dürfen Sie halt keinen neuen Sondervertrag abschließen. Auch wenn das bedeutet, dass zunächst einmal in der Grundversorgung höhere Kosten als im Sondervertrag anfallen. Wenn Sie diesen widersprechen wird ja überprüft werden, ob diese Preise als preiswert im Sinne des § 1 EnWG anzusehen sind.
--- Zitat ---Original von Spar-GAS
Wenn der Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB nicht bei Sonderverträgen anzuwenden ist, welche Möglichkeit habe ich denn dann, die HÖHE der vorgenommenen Gaspreiserhöhungen überprüfen zu lassen?
--- Ende Zitat ---
Im Sondervertrag keine. Da können Sie das Vertragsverhältnis nur lösen. Deshalb haben Sie ja bei jeder Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht. Und wenn Sie keinen Ihnen genehmen Lieferanten für das Gas finden, bleibt Ihnen nur der Weg über die Grundversorgung.
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