Energiepreis-Protest > BS Energy Braunschweig
Kündigung wird angedroht
Spar-GAS:
Danke bolli, dann fasse ich also nochmal zusammen:
Als ich 2007 damit begonnen habe, gegen die Gaspreiserhöhungen Einwände zu erheben, habe ich den Fehler gemacht, mich auf 315 BGB zu berufen, weil damals glaubte, der gelte für alle Gaskunden.
Heute weiß ich, dass bei mir als Vertragskunden den Erhöhungen möglicherweise eine unwirksame Preisanpassungsklausel zugrunde liegt und berufe mich darauf weil ich gegen die Höhe der Gaspreiserhöhungen ansonsten nichts tun kann.
Wenn mein Vertrag in Kürze gekündigt wird, überlege ich mir, ob ich bei meinem Versorger einen neuen Vertrag abschließe, sofern er mir überhaupt einen anbietet, solange ich die Rückstände der vergangenen Jahre nicht zurückzahle. Andernfalls bliebe mir, einen anderen Versorger zu finden und dort einen Vertrag abzuschließen. Sinn macht das aber eigentlich nur, wenn ich sicher sein kann, dass dem neuen Vertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel zugrunde liegt, denn ohne eine solche wird es ja keinen Vertrag geben und andernfalls würde das Theater ja wieder von vorne beginnen.
Oder ich lasse die Grundversorgung über mich ergehen und widerspreche dann dem Gaspreis insgesamt und den folgenden Erhöhungen sowieso unter Berufung auf 315 BGB und mache damit noch eine zweite Baustelle auf. Dass das zwei Paar Schuhe sind, wird sich aber erst vor Gericht herausstellen, weil der Versorger das nicht trennen (können) wird.
Irgendwie unbefriedigend, das Ganze...
bolli:
--- Zitat ---Original von Spar-GAS
Sinn macht das aber eigentlich nur, wenn ich sicher sein kann, dass dem neuen Vertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel zugrunde liegt, denn ohne eine solche wird es ja keinen Vertrag geben und andernfalls würde das Theater ja wieder von vorne beginnen.
--- Ende Zitat ---
Gehen Sie mal davon aus, dass es noch eine ganze Weile dauern wird (wenn es überhaupt mal dazu kommt), bis ein Zustand erreicht wird, an dem die Versorger keine übermäßigen Gewinne machen und wir Verbraucher der Meinung sind, dass die auch nur angemessene Preise nehmen. Bis zu diesem Punkt bleiben Ihnen nur zwei Möglichkeiten:
1) NUR den jeweils günstigsten Versorger suchen und jeweils dorthin wechseln oder
2) versuchen, den günstigsten Preis zu bezahlen, auch wenn dieser nur mit einem gewissen Aufwand (Widerspruch/Klageverfahren) zu erzielen ist.
Bei letzterem können Ihnen unwirksame Preisanpassungsklauseln sogar behilflich sein, da der Versorger die Preise nicht weiter wirksam erhöhen kann. Bei einer Preisreduzierung unter den bisherigen Preis erkennen Sie diesen einfach an und er gilt als neu vereinbart und weiter geht\'s. ;)
Allerdings wird\'s in solchen Fällen bei ner Reihe von Versorgern sicher auch wieder ne Kündigung geben, so dass der Aufwand nicht unerheblich sein könnte.
Aber: Ohne Fleiß kein Preis. So hieß es schon früher. :D
--- Zitat ---Original von Spar-GAS
Irgendwie unbefriedigend, das Ganze...
--- Ende Zitat ---
Da gebe ich Ihnen Recht.
berghaus:
--- Zitat ---von Bolli
Tja, das ist aber DER Wettbewerb, den man haben will. Im Rahmen der Vertragsfreiheit, die Sie im Sondervertrag anwenden, können sich die Vertragspartner gemeinsam auf einen Preis einigen, der genehm ist. Will man diesen Preis nicht, darf man mit diesem Partner keinen Vertrag abschließen und muss sich einen anderen suchen. Gibt es einen solchen nicht, bleibt einem nur der Gang in die Grundversorgung. HIER ist man dem Vertragspartner allerdings nicht ganz unterworfen, da dieser sich bei der Vertragsgestaltung an die gesetzlichen Vorgaben halten muss. Da er hier den Preis im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung alleine festlegen darf hat ihn der Gesetzgeber quasi dazu genötigt, dass er diese Leistung PREISGÜNSTIG erbringen muss (§ 1 EnWG). Tut er dieses nicht (aus Verbrauchersicht), kann der Verbraucher halt einen Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB anbringen, da der Versorger den Preis ja einseitig festgelegt hat. Nun muss der Versorger die Angemessenheit seiner Preise nachweisen.
--- Ende Zitat ---
Wie trete ich nach der Kündigung meines Sondervertrages den \"Gang\" in die Grundversorgung denn am besten an,
um sogleich den vom Versorger \"preisgünstigst (§ 1EnWG)\" festgelegten Anfangstarif auf seine Billigkeit nach § 315 BGB überprüfen zu lassen?
Was tue ich, dass der Anfangspreis nicht zum nicht überprüfbaren \"Sockelpreis\" wird?
Und in dem Prozess kann der Versorger sich doch auch nicht darauf berufen, er habe lediglich oder nicht mal ganz die Preiserhöhungen des Vorlieferanten weitergegeben.
berghaus 04.03.10
RR-E-ft:
Ei, sag mir doch. Ich klebe an der goldenen Gans und komm nicht los.
AG Starnberg, Urt. v. 22.10.09 (Seite 6)
Fraglich jedoch, was man überhaupt noch in der Grundversorgung zum allergemeinsten Tarif (vgl. OLG Dresden, Urt. vom 26.01.2010 Az. 14 U 983/08 unter II 3 a) m.w.N.) will, wenn andere Lieferanten das Gas deutlich günstiger vor Ort anbieten. Warum will man sich noch zum allergemeinsten Preis weiterhin beliefern lassen, wenn es doch auch noch günstiger geht?
Es gibt natürlich hie und da auch Masochisten, die tüchtig leiden, wenn sie nicht das Allergmeinste bekommen.
Andere wieder leiden an seniler Bettflucht. ;)
Durchblick
Goldgas in BS
berghaus:
@RR-E-ft
Ich nehme an, dass das Maß der Senilität direkt proportional zu dem Zeitpunkt der Beiträge nach Mitternacht ist.
Nun sind wir aber wieder off-topic, was Sie gestern oder vorgestern noch beklagt haben.
Die Links beantworten auch mal wieder meine (theoretische) Frage nicht.
Ich wollte nur der mal von RR-E-ft vor langer Zeit geäußerten (und von mir geteilten) Ansicht nachspüren, dass auch der Anfangspreis des Tarifkunden auf seine Billigkeit prüfbar sein muss und dass der Versorger in jeder Sekunde danach prüfen muss, ob der Preis noch der Billigkeit entspricht.
berghaus 04.03.10
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