Energiepreis-Protest > BS Energy Braunschweig
Kündigung wird angedroht
Spar-GAS:
Hallo zusammen,
nachdem ich seit einigen Jahren gegen die Gaspreiserhöhungen widerspreche, geminderte Abschläge zahle und die Jahresabrechnungen immer auf \"meine\" Konditionen zurückrechne, ist mittlerweile ein kleinerer vierstelliger Betrag aufgelaufen.
Zunächst sind zwei Jahre lang nur Stellungnahmen zu meinen Schreiben angekündigt worden, nun droht man mir mit Bezug auf die BGH-Urteile vom 13.06.2007 und 19.11.2008 die Prüfung rechtlicher Schritte an, wenn ich nicht bis gestern den ausstehenden Betrag zahle.
Ich habe daraufhin als Antwort ein Musterschreiben der Verbraucherzentrale abgeschickt. Als Antwort erhielt ich nun, dass man keine Stellung mehr nehme und nach Fristablauf die angekündigten Maßnahmen ergreife. Insbesondere wurde mir angekündigt, dass BS-Energy bei fehlendem Zahlungseingang den Gaslieferungsvertrag fristgerecht kündigen wolle.
Ich frage mich, was die damit meinen, ob der Sondervertrag gekündigt wird und ich dann in die Grundversorgung eingestuft werde?
Weshalb ich Euch das alles schreibe: Geht es jemandem ähnlich und vor allem setzt sich gegen BS-Energy schon jemand mit kompetenter anwaltlicher Hilfe zur Wehr?
Cremer:
@Spar-GAS,
ja,
Kündigung und Einstufung in den Grundvertrag.
Prüfen, ob die Kündigung auch fristgerecht erfolgt.
bolli:
--- Zitat ---Original von Spar-GAS
Zunächst sind zwei Jahre lang nur Stellungnahmen zu meinen Schreiben angekündigt worden, nun droht man mir mit Bezug auf die BGH-Urteile vom 13.06.2007 und 19.11.2008 die Prüfung rechtlicher Schritte an, wenn ich nicht bis gestern den ausstehenden Betrag zahle.
... Insbesondere wurde mir angekündigt, dass BS-Energy bei fehlendem Zahlungseingang den Gaslieferungsvertrag fristgerecht kündigen wolle.
Ich frage mich, was die damit meinen, ob der Sondervertrag gekündigt wird und ich dann in die Grundversorgung eingestuft werde?
--- Ende Zitat ---
Interessant, diese Konstellation. Die genannten Urteile bezogen sich im wesentlichen auf die Grundversorgung (also Billigkeitsprüfung im Rahmen des § 315 BGB). In diesem Vertragsverhältnis dürfte bei Ihrem Sachverhalt aber keine Kündigung zulässig sein (zumindest nicht, wenn Sie nur die Billigkeit der Preise gerügt und deshalb Ihre Zahlungen gekürzt haben ).
Haben Sie aber tatsächlich einen Sondervertrag, wird es wohl wahrscheinlich gar nicht auf die Billigkeit der Preise ankommen. Da wäre vielmehr zu prüfen, ob AGB rechtswirksam in den Gasliefervertrag einbezogen wurden und ob in diesen eine wirksame Preisanpassungsklausel enthalten ist. Daran scheitern bisher die meisten Sonderverträge.
Also bleibt nur, sich entspannt zurück zu lehnen und weitere Schritte des Versorgers abzuwarten. SIE haben keine Eile. ;)
Spar-GAS:
@Cremer
Was erreichen sie damit, muss ich dann automatisch mehr zahlen? Reicht ein Widerspruch gegen die Kündigung? Können sie die Lieferung einstellen? Eigentlich wohl eher nicht, in den aktuellen AGBs heißt es zur Einstellung der Lieferung, dass bezüglich eines Zahlungsverzuges bei der berechnung des Mindestbetrages nicht titulierte Forderungen außer Betracht beiben, die aus einer streitigen Preiserhöhung resultieren.
@bolli
Die Urteile erwähnt man wohl deshalb weil ich (Unwissender) mich auf Unbilligkeit (315 BGB) berufen habe, obwohl ich Sonderkunde bin. Ob der anzuwenden ist oder nicht, wissen die aber auch scheinbar selbst nicht. Wenn man alle halbe Jahre seine Produkte umbenennt, kommt man auch schon einmal durcheinander. Erst aus meinem letzten Schreiben geht hervor, dass ich bezweifele, dass eine wirksame Preisanpassungsklausel Gegenstand des Vertrages geworden ist. Aber dazu wird ja keine Stellung mehr genommen.
bolli:
--- Zitat ---Original von Spar-GAS
Was erreichen sie damit, muss ich dann automatisch mehr zahlen? Reicht ein Widerspruch gegen die Kündigung? Können sie die Lieferung einstellen?
--- Ende Zitat ---
Die erreichen damit, dass Sie sich nach Beendigung des Sondervertrages nicht mehr auf die unwirksame Preisanpassungsklausel berufen können. Wenn Sie keinen neuen Sondervertrag bei einem neuen Anbieter (oder auch beim alten) abschließen, werden sie danach von dem für ihr Gebiet zuständigen Grundversorger zu den gesetzlichen Preisen der Grundversorgung mit Gas beleifert, sofern Sie welches aus der Leitung entnehmen. Diese Preise sind in der Regel höher als die Sondervertragspreise. Gehen Sie mal davon aus, dass der Versorger Ihren Sondervertrag ordentlich kündigen darf. Er muss halt nur die Formen und Fristen einhalten, die dafür gelten. Letztere sollte sich aus dem Vertrag ergeben. Ansonsten wird meines Wissens die gesetzliche Frist angenommen, die wohl bei 4-6 Wochen liegt. Eingestellt wird die Lieferung in der Regel nicht. Auf jeden Fall ist das nicht zulässig und sollte, so man es doch versucht, umgehend mit einer einstweiligen Verfügung beantwortet werden.
--- Zitat ---Original von Spar-GAS
@bolli
Die Urteile erwähnt man wohl deshalb weil ich (Unwissender) mich auf Unbilligkeit (315 BGB) berufen habe, obwohl ich Sonderkunde bin. Ob der anzuwenden ist oder nicht, wissen die aber auch scheinbar selbst nicht. Wenn man alle halbe Jahre seine Produkte umbenennt, kommt man auch schon einmal durcheinander. Erst aus meinem letzten Schreiben geht hervor, dass ich bezweifele, dass eine wirksame Preisanpassungsklausel Gegenstand des Vertrages geworden ist. Aber dazu wird ja keine Stellung mehr genommen.
--- Ende Zitat ---
Die erwähnen die Urteile weniger, weil SIE sich bisher auf die Unbliigkeit berufen haben sondern vielmehr, weil es für SIE (den Versorger) wohl günstiger läuft, wenn Sie Tarifkunde wären. Denn die Sondervertragsverfahren sind in den letzten Jahren fast ausschließlich zugunsten der Verbraucher ausgegangen (eben wegen der nicht wirksam einbezogenen oder unwirksamen Preisanpassungsklauseln), während man beim Tarifkunden wenigstens noch etwas Land sieht (aus Versorgersicht). Denn selbst wenn eine Unbilligkeit festgestellt wird, ist der dann festgelegte Preis immer noch deutlich höher als ein Preis eines Sondervertragskunden, der einen Uraltpreis oder zumindest einen Widerspruchspreis von 2004/2005, also vor den großen Preissprüngen, beanspruchen kann. Deshalb wäre denen lieber, Sie wären Tarifkunde.
Wenn Sie ursprünglich einmal Sondervertragskunde waren, können die ihre Produkte umbenennen wie sie wollen, sie werden wohl nie automatisch Tarifkunde. Dazu muss Ihnen der Sondervertrag gekündigt werden. Ist dieses nicht geschehen, besteht der Status wohl weiter. Sie sollten aber versuchen, Anhaltspunkte dafür zu suchen, dass Sie auch ursprünglich tatsächlich einen Sondervertrag abgeschlossen haben. Wenn Sie seinerzeit etwas schriftlich vereinbart haben, sollte sich das daraus ergeben. Oft sind es vereinbarte Mindesterstlaufzeiten oder Kündigungsregelungen, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen und deshalb einen Sondervertragstatus erkennen lassen.
Grundsätzlich reicht Ihr Widerspruch aus, egal aus welchem Grund. Erst bei einem gerichtlichen Verfahren müssen Sie klar sagen, was Sie wollen und dieses auch begründen, zweckmäßigerweise von einem Anwalt, der weiss was er tut. Von Ihnen als unbedarfter verbraucher erwartet man hier im Vorfeld keine übergroßen Rechtskenntnisse. Da muss nur Ihr Wille (Widerspruch gegen die Preise einzulegen, warum auch immer) erkennbar sein.
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