Energiepreis-Protest > BS Energy Braunschweig

Kündigung wird angedroht

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bolli:

--- Zitat ---Original von berghaus
Ich wollte nur der mal von RR-E-ft vor langer Zeit geäußerten (und von mir geteilten) Ansicht nachspüren, dass auch der Anfangspreis des  Tarifkunden auf seine Billigkeit prüfbar sein muss und dass der Versorger in jeder Sekunde danach prüfen muss, ob der Preis noch der Billigkeit entspricht.

--- Ende Zitat ---
Na, dann sind wir ja schon zu dritt und brauchen nur noch den 8. Senat des BGH auf unsere Seite zu holen.  :D

Aber im Ernst, das ist sicherlich eine der zentralen Fragen in der Grundversorgung, die einen vollständig billigen Preis in der Grundversorgung verhindern, da ich die Angemessenheit des Preissockels zu Vertragsbeginn derzeit nicht überprüfen lassen kann.
Ich hab ja immer noch die Hoffnung, dass sich da entweder beim BGH oder beim Gesetzgeber was tut im Laufe der Zeit, wenn man erkennt, was der 8. Senat da für einen Mist verzapft hat. Solange ist der Vorteil tatsächlich nur ein geringer, wegen der eingeschränkten Prüffähigkeit.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Fraglich jedoch, was man überhaupt noch in der Grundversorgung zum allergemeinsten Tarif (vgl. OLG Dresden, Urt. vom 26.01.2010 Az. 14 U 983/08 unter II 3 a) m.w.N.) will, wenn andere Lieferanten das Gas deutlich günstiger vor Ort anbieten. Warum will man sich noch zum allergemeinsten Preis weiterhin beliefern lassen, wenn es doch auch noch günstiger geht?
--- Ende Zitat ---
Nun, nicht überall in Deutschland ist die Auswahl an Versorgern so groß wie in Jena. Im ländlichen Bereich gibt es durchaus noch einiges an Lücken.
Und ohne die Diskussion, was preisgünstig im Sinne des EnWG ist, welche rechtlich halt nur in der Grundversorgung geführt werden kann, werden wir die Preise im Sondervertrag auch nicht auf ein angemessenes Maß reduziert bekommen.

Spar-GAS:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ei, sag mir doch. Ich klebe an der goldenen Gans und komm nicht los.
AG Starnberg, Urt. v. 22.10.09 (Seite 6)

--- Ende Zitat ---

Das heißt, der Versorger kann unter Umständen den Sondervertrag nicht kündigen, weil es an einer gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage dafür mangelt?

Wie sieht es denn dann mit der Zumutbarkeit für den Versorger aus, den Vertrag zu den bisherigen Bedingungen, d.h. mit unwirksamer Preisanpassungsklausel weiterzuführen?

bolli:

--- Zitat ---Original von Spar-GAS

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ei, sag mir doch. Ich klebe an der goldenen Gans und komm nicht los.
AG Starnberg, Urt. v. 22.10.09 (Seite 6)

--- Ende Zitat ---

Das heißt, der Versorger kann unter Umständen den Sondervertrag nicht kündigen, weil es an einer gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage dafür mangelt?

Wie sieht es denn dann mit der Zumutbarkeit für den Versorger aus, den Vertrag zu den bisherigen Bedingungen, d.h. mit unwirksamer Preisanpassungsklausel weiterzuführen?
--- Ende Zitat ---
Nein, heisst es nicht. Wenn ich das Urteil richtig lese, heisst es nur, dass bei einem Sondervertrag kein gesetzliches Kündigungsrecht gem. § 32 Abs 1 AVBGasV (heute § 20 Abs. 1 GVVGas) besteht.
Vielmehr richten sich die Grundlagen der Kündigung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Wenn eine ordentliche Kündigung nicht expliziet ausgeschlossen wurde, sollte eine ordentliche Kündigung immer möglich sein. siehe auch hier dazu

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