@Jolanda
@Evitel2004
Vermutlich meinen Sie mit Zubrot das für den Anwalt anstehende Honorar für seine Dienstleistung(en).
Sie müssen berücksichtigen, dass ein Anwalt seine Gebühren nach dem sog. Streitwert feststellt und wenn es sich um eine geringe Summe handelt, wird Ihr Auftrag trotz allen Interesses immer nur ein Zubrot sein und bleiben.
Der Anwalt wird seine Arbeitszeit und -leistung auch danach ausrichten, dass er zumindest ein dünnes Scheibchen Wurst auf seinem Brot behält, m.a.W. er wird nicht für 50 Euro Honorar umfassende Schriftsätze verfassen und für Sie auch noch zum Gericht eilen.
Da werden Sie vermutlich statt eines Zubrots ihm schon ein akzeptables Angebot machen müssen, damit er sich Ihres Falles annimmt, es sei denn, es handelt sich um einen Streitwert ab Fünftausend aufwärts.
Nennen Sie doch mal den Wert Ihres Falles. Ich vermute, dass RA Fricke nach einem Blick in seine Vergütungsordnung zur Erleuchtung beitragen kann.