Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Rechtsanwalt gesucht!  (Gelesen 12551 mal)

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Offline tangocharly

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« Antwort #15 am: 18. Februar 2010, 20:50:20 »
NIemand sollte aus seinem Herzen eine Mörder-Grube machen. Das gilt doch auch für @black. Denn hier im forum gilt Meinungsfreiheit und -vielfalt.

Den erlauchten Kreisen der Versorgungswirtschaft stünde selbiges vielleicht auch gut zu Gesicht. Aber die können hier ja mitlesen. Und dabei von der Meinungsvielfalt im Forum profitieren.

Apropos: kann @black das, was er da von sich gibt, denn auch beurteilen ?
Die Zeit für Büttenreden war doch vorgestern ....
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Stern

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Rechtsanwalt gesucht!
« Antwort #16 am: 27. Februar 2010, 15:41:53 »
Zitat von RR-E-ft aus LG Ulm, Urt. v. 27.01.10 Az. 1 S 107/09 Gastarif EV Filstal - Verspätetes Bestreiten in der Berufung vom 26.02.2010:

\"Deshalb sollten sich betroffene Kunden auch nicht zunächst selbst verteidigen in der Hoffnung, ein Anwalt könne es später noch richten.\"


Das ist ein guter Rat, aber m.M. nicht immer empfehlenswert.

Mir ist ein Fall bekannt, indem der Anwalt zwar viel vorträgt, aber auf die wichtigen fallbezogenen Einzelheiten dann nicht mehr eingeht, weil er mit seinen Energieprozessen überlastet ist und evtl. sogar den Überblick verloren hat. Bemerkenswert dabei ist, dass der Anwalt sogar von den zu Vertretenden komplette Schriftsatzentwürfe erhält, die er eigentlich nur noch lesen, evtl. kürzen u. ggf. Paragrafen hinzufügen, und schlussendlich nur noch versenden müsste.

Bestünde eigentlich die Möglichkeit den Anwalt (während eines Prozesses) zu wechseln oder gar denjenigen für seine wissentliche Schlamperei gerade stehen zu lassen?

Offline Cremer

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Rechtsanwalt gesucht!
« Antwort #17 am: 27. Februar 2010, 17:51:22 »
@-Stern-

es obliegt doch dem Mandanten selber, nach Absprache, während der verhandlung diese Fakten vorzutragen
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RuRo

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« Antwort #18 am: 27. Februar 2010, 18:33:03 »
Zitat
Original von Cremer
es obliegt doch dem Mandanten selber, nach Absprache, während der verhandlung diese Fakten vorzutragen

Vorausgesetzt, der/die Mandant(en) hatte(n) so rechtzeitig vom Verhandlungstermin Kenntnis, dass er/sie sich beizeiten, unter Berücksichtigung sonstiger Obliegenheiten, darauf einrichten konnte(n).

Vorgriff auf mögliche Antworten
Nein, das ist keine Selbstverständlichkeit.
Nein, das darf man von seinem Rechtsbeistand nicht unbedingt erwarten.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline RR-E-ft

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Rechtsanwalt gesucht!
« Antwort #19 am: 28. Februar 2010, 19:26:03 »
Wenn es sich nicht gerade um einen frühen ersten Termin handelt, ein schriftliches Vorverfahren stattgefunden hatte, dann kommt es auf Erklärungen in der Verhandlung auch nicht mehr entscheidend an, weil die Verhandlungstermine durch vorbereitende Schriftsätze vorzubereiten sind und die in diesen enthaltenen Erklärungen als verspätet zurückgewiesen werden können, wenn sie nicht bei Verfahren an den Landgerichten eine Woche vor dem Termin, bei Amtsgerichten drei Tage vor dem Termin bei Gericht eingegangen sind. Die vorzutragende Fakten müssen also regelmäßig bereits vor der mündlichen Verhandlung auf den Richtertisch. Das steht aber auch in jeder Belehrung, dass Vorbringen des Beklagten nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist als verspätet zurückgewiesen weerden kann und der Prozess allein deshalb verloren gehen kann.

Offline bolli

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Rechtsanwalt gesucht!
« Antwort #20 am: 01. März 2010, 07:41:39 »
Zitat
Original von -Stern-
Bestünde eigentlich die Möglichkeit den Anwalt (während eines Prozesses) zu wechseln oder gar denjenigen für seine wissentliche Schlamperei gerade stehen zu lassen?

@RR-ft-E
Wie sieht es denn im beschriebenen Fall damit aus ?

Vermutlich kann man dem guten Herrn (RA) ja keinen Vorsatz nachweisen (wissentlich), weshalb tatsächlich interessant wäre, wie da eine Haftungsfrage aussehen könnte, insbesondere wenn man ihn, wie beschrieben, mit zusätzlichen Argumenten gefüttert hat, die er aber nicht vorträgt.

Es dürfte dem Verbraucher ja schwerfallen nachzuweisen, dass der Prozess gewonnen worden wäre, falls alle bekannten Fakten vorgetragen worden wären.  Schließlich ist jeder Richter in der Würdigung der Argumente und seiner Entscheidung frei (natürlich dem Gesetz folgend) und im Nachhinein zu sagen \"was gewesen wäre wenn\"  dürfte deswegen kaum beweisbar sein.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #21 am: 01. März 2010, 15:02:24 »
Es ist doch allgemein bekannt, dass man seinen Anwalt wechseln kann. Ein neuer Anwalt wird den Fall in der Regel erst übernehmen, wenn das Mandat mit dem bisherigen Anwalt gekündigt wurde.
Die Haftung des Anwalts ist auch klar geregelt. Während bei einer anwaltlichen Vertretung ggf. der Anwalt haften kann, hat derjenige, der ohne Anwalt prozessiert, eine solche Rückgriffsmöglichkeit jedenfalls nicht.

Offline bolli

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Rechtsanwalt gesucht!
« Antwort #22 am: 02. März 2010, 08:46:39 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Es ist doch allgemein bekannt, dass man seinen Anwalt wechseln kann. Ein neuer Anwalt wird den Fall in der Regel erst übernehmen, wenn das Mandat mit dem bisherigen Anwalt gekündigt wurde.
Die Haftung des Anwalts ist auch klar geregelt. Während bei einer anwaltlichen Vertretung ggf. der Anwalt haften kann, hat derjenige, der ohne Anwalt prozessiert, eine solche Rückgriffsmöglichkeit jedenfalls nicht.
Nun, wenn man vom Anwalt die Klagererwiederung als Durchschrift erhält und sieht, dass die selbst genannten Argumente nicht berücksichtigt wurden, ist es nicht ganz einfach, den Mumm aufzubringen, noch die Pferde zu wechseln, zumal man nicht genau weiss, ob der Neue noch mal neu aufsetzen darf (also neue Begründung nachschieben).

Zu der Fage, inwieweit der Anwalt bei der Vertretung seiner Mandantschaft deren Verteidigungsstrategie folgen MUSS oder sich ggf. später, wenn er eine eigene Linie fährt, dafür haftbar gemacht werden KANN, schweigen Sie leider.

Offline Black

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Rechtsanwalt gesucht!
« Antwort #23 am: 02. März 2010, 10:00:41 »
Das Verhältnis zum eigenen Anwalt sollte ein Vertrauensverhältnis sein.

Kaum ein Anwalt übernimmt gerne schon vorbereitete Schriftsätze seines Mandanten. Ein guter Anwalt sollte aber zumindest erklären können, welche Stategie er verfolgt und warum er ggf bestimmte Dinge nicht vorträgt.

Die Frage ist ja, welche Argumente der Anwalt angeblich \"nicht genutzt\" haben soll und ob diese streitentscheident waren.

Ich kenne auch Anwälte, die offen zugegeben haben, künftig keine \"Protestkunden\" mehr vertreten zu wollen, weil die Mandanten zu \"schwierig\" seien.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #24 am: 02. März 2010, 13:24:34 »
Verspätet sein kann nur Tatsachenvortrag.

Tatsachenfrage ist zB., ob der Kunde vor Vertragsabschluss die Bedingungen der AVBV/ GVV kannte und sich bei oder nach Vertragsabschluss mit der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen einverstanden erklärt hatte.
Tatsachenfrage ist auch, ob und wie Widersprüche erhoben wurden.

Rechtliche Argumente können bis zum Schluss vorgetragen werden. Eine Rechtsfrage ist zum Beispiel die Frage, ob die Belieferung als Tarif- oder Sondervertragskunde erfolgte (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09).

Natürlich soll das Mandatsverhältnis von Vertrauen geprägt sein und deshalb sollte man auch nachfragen, wenn  man etwas nicht verstanden hat oder etwas ggf. anders bzw. mehr oder üßberhaupt gewürdigt sehen wollte.

In gravierenden Fällen der Fristversäumnis  kann man sich in Absprache mit seinem Anwalt zudem in die Säumnis flüchten, sprich ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen und gegen dieses dann Einspruch einlegen. In der Einpruchsbegründung lässt sich dabei Tatsachenvortrag ohne Verspätung nachholen, freilich um den Preis, dass zunächst ein ohne Sicherheitsleistung vollstreckbares Versäumnisurteil ergeht und man die Kosten der Säumnis trägt, jedoch regelmäßig  insgesamt besser, als den gesamten Prozess wegen einer Fristversäumung zu verlieren.  Strategie und Taktik sollte man dazu mit seinem Anwalt vertrauensvoll besprechen.

Wer wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Versäumnisse Anwaltshoppping betreibt, weil er meint, er wüsste sowieso alles besser, wird sich womöglich nach einem Anwaltswechsel auch beim nächsten Kollegen nicht besser aufgehoben fühlen. Zudem könnte der Anwaltswechsel teurer kommen als eine ggf. mögliche Flucht in die Säumnis. Der Mandant sollte selbst darauf bedacht sein, seinen Schaden so gering wie möglich zu halten und dazu kann eine Flucht in die Säumnis ggf. beitragen.

Offline Black

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« Antwort #25 am: 02. März 2010, 13:37:50 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Tatsachenfrage ist, ob der Kunde vor Vertragsabschluss die Bedingungen der AVBV/ GVV kannte und ...

Etwas ungenau.

Nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB bedarf es nicht der tatsächlichen Kenntnis, sondern nur der Möglichkeit der Kenntnisnahme. Das ist ein kleiner aber feiner Unterschied.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #26 am: 02. März 2010, 13:44:23 »
Ich wollte hier eigentlich nur aufzeigen, dass es einen Unterschied zwischen Rechts- und Tatsachenfragen gibt und nur Tatsachenfragen (behaupten/ bestreiten/ beweisen) der Fristversäumung unterliegen und dass es neben einem Anwaltswechsel auch andere Möglichkeiten gibt, ein schlussendliches Unterliegen wegen einer Fristversäumung abzuwenden.

Bei einem Vertragsabschluss unter Abwensenden kann es sehr wohl auf die Kenntnis der Bedingungen der AVBV/ GVV vor Vertragsabschluss ankommen (vgl. schon LG Gera, Urt. v. 07.11.08 2 HK O 95/08].

Oftmals wird es so sein, dass der Mandant nicht beurtelen kann, was streitentscheidende Tatsachenbehauptungen sind und was eher Rechtsfragen betrifft. Zuweilen gibt es jedoch \"Neunmalkluge\", die sowieso alles besser wissen und mit denen kann es sich dann tatsächlich etwas schwierig gestalten.

Offline Black

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« Antwort #27 am: 02. März 2010, 13:54:35 »
Schon klar, dass Sie den Unterschied kennen. Aber durch stete Wiederholung unrichtiger (weil verkürzter) Aussagen könnte beim unbedarften Leser ein falscher eindruck entstehen.

Andere Ansicht übrigens LG Aurich, 18.12.2009, 6 O 435/09. AVB/GVV muss bei vertraglicher Einbeziehung vom EVU nicht mit an den Kunden übersandt werden.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #28 am: 02. März 2010, 13:57:26 »
Freilich gibt es dazu verschiedene Rechtsauffassungen, etwa die vom LG Aurich. Andererseits zu nennen sind  dann wieder OLG Hamm, Urt. v. 29.05.09; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09; LG Hamburg, Urt. v. 27.10.09; OLG Dresden, Urt. v. 26.01.10.....

Das spielt indes keine Rolle dafür, ob (möglicherweise streitentscheidende) Tatsachen zu spät behauptet/ bestritten oder unter Beweis gestellt wurden.

Wer zB. keine Kenntnis darüber hat, sollte auch immer vorsorglich  die öffentlichen Bekanntgaben gem. § 4 AVBV/ 5 GVV bestreiten wie auch die Billigkeit geänderter Preise gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB bzw. die dafür maßgeblichen Umstände, auch wenn er meint, sein Vertragsverhältnis sei ein Sondervertrag ohne wirksam einbezogene oder mit wirksam einbezogener, aber unwirksamer Preisänderungsklausel. Oft stellt sich erst im Berufungsverfahren heraus, welche Tatsachenbehauptungen/ welches Bestreiten dazu tatsächlich streitenetscheidend war. Bei einem Verfahren, dass am OLG München anhängig war, handelte es sich um einen einzigen Satz innerhalb einer umfangreichen Klageerwiderung, den das Berufungsgericht für sehr wahrscheinlich streitenetscheidend hielt (Verh. am 21.01.10 in Augsburg).


Der Thread betrifft eigentlich die Anwaltssuche.

Fakt ist, dass auch erfahrene Kollegen nicht vor Fehlern gefeit sind, die sich jedoch oft überwiegend beheben lassen, wenn Mandant und Anwalt nur vertrauensvoll zusammenwirken. Der Anwalt, der Schriftsatzentwürfe seiner Mandanten übernehmen muss/ übernimmt, ist eher schlecht beraten. Der Anwalt übnernimmt mit seiner Unterschrift unter seinen Schriftsätzen Verantwortung für sein Werk und dabei wird er nach bestem Wissen und Gewissen für seinen Mandanten handeln, schon mit Rücksicht auf eine mögliche eigene Haftung. Der Anwalt hat jedenfalls gar kein Interesse daran, gegen die Interessen seines Mandanten zu handeln.

Damit kann das Thema auch als abgeschlossen gelten.

 

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