Energiepreis-Protest > EWE

BGH verhandelt EWE Gaspreise

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uwes:

--- Zitat ---Original von ESG-RebellEs ist auch auf eine Vereinbarkeit der Rechtsprechung mit der EU Richtlinie von 2003 zu achten, die jedenfalls bis zum 1.4.2007 in nationales Recht umzusetzen war.
--- Ende Zitat ---

Hier ist doch wohl der 1.7.2004 gemeint oder?

ESG-Rebell:

--- Zitat ---Original von uwes

--- Zitat ---Original von ESG-RebellEs ist auch auf eine Vereinbarkeit der Rechtsprechung mit der EU Richtlinie von 2003 zu achten, die jedenfalls bis zum 1.4.2007 in nationales Recht umzusetzen war.
--- Ende Zitat ---

Hier ist doch wohl der 1.7.2004 gemeint oder?
--- Ende Zitat ---
Nein, es war 2007 genannt; ob nun April oder Juli, kann ich nicht mehr sagen.

Das Argument seitens Herr Wassermann (so wie ich es verstanden hatte) zielte jedenfalls darauf ab, dass die Richtlinie (längstens) in nationales Recht hatte umgesetzt werden müssen zu dem Zeitpunkt, ab dem die EWE ihre AGB geändert haben (nun mit Bezug auf die GVV).

Gruss,
ESG-Rebell.

nomos:
RICHTLINIE 2003/54/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2003

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2003L0054:20040708:DE:PDFArtikel 30
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Umsetzung von Artikel 15 Absatz 1 bis zum 1. Juli 2007 zurückstellen. Die Anforderungen des Artikels 15 Absatz 2 bleiben hiervon unberührt.

........
RICHTLINIE 2009/72/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG

http://.eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0055:0093:DE:PDFUmsetzung: (1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 3. März 2011 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

__hp__:

--- Zitat ---Original von ESG-Rebell

--- Zitat ---Original von uwes

--- Zitat ---Original von ESG-RebellEs ist auch auf eine Vereinbarkeit der Rechtsprechung mit der EU Richtlinie von 2003 zu achten, die jedenfalls bis zum 1.4.2007 in nationales Recht umzusetzen war.
--- Ende Zitat ---

Hier ist doch wohl der 1.7.2004 gemeint oder?
--- Ende Zitat ---
Nein, es war 2007 genannt; ob nun April oder Juli, kann ich nicht mehr sagen.

Das Argument seitens Herr Wassermann (so wie ich es verstanden hatte) zielte jedenfalls darauf ab, dass die Richtlinie (längstens) in nationales Recht hatte umgesetzt werden müssen zu dem Zeitpunkt, ab dem die EWE ihre AGB geändert haben (nun mit Bezug auf die GVV).

Gruss,
ESG-Rebell.
--- Ende Zitat ---


Ich denke, Herr Wassermann ist da tatsächlich einem kleinen (unbedeutenden) Irrtum aufgesessen: Die \"Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt\" war tatsächlich bis zum 1. Juli 2004 in nationales Recht umzusetzen. Dieses ergibt sich aus Art. 33 der Richtlinie. Ab dem 1. Juli 2007 sollte hingegen \"lediglich\" für sämtliche Gasverbraucher die Marktöffnung - zumindest rechtlich - abgeschlossen sein [Art. 23 (1) c) der Richtlinie] . Die richtlinienkonforme Auslegungsfrage, der sich ggf. auch der VIII. Zivilsenat jetzt stellen muss, betrifft insbesondere Art. 3 der Richtlinie, die bis zum 1. Juli 2004 in nationales Recht umzusetzen war:




Artikel 3 der Richtlinie 2003/55/EG
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und zur Gewährleistung eines hohen  Verbraucherschutzes und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht,  wozu auch geeignete Maßnahmen gehören, mit denen diesen Kunden geholfen wird, den Ausschluss von der Versorgung zu  vermeiden. In diesem Zusammenhang können sie Maßnahmen zum Schutz von Kunden in abgelegenen Gebieten treffen, die an  das Erdgasnetz angeschlossen sind. Sie können für an das Gasnetz angeschlossene Kunden einen Versorger letzter Instanz  benennen. Sie gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen  Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass  zugelassene Kunden tatsächlich zu einem neuen Lieferanten wechseln können. Zumindest im Fall der Haushalts-Kunden schließen  solche Maßnahmen die in Anhang A aufgeführten Maßnahmen ein.




An dieser Stelle auch von mir einen recht herzlichen Dank und große Anerkennung für den Terminsbericht, der ja schon knapp 24 Stunden nach Schluss der mündlichen Verhandlung hier eingestellt war. Es ist schon eine reife Leistung, als Zuschauer den Überblick zu behalten, wo selbst die Verfahrensbeteiligten gegen 11:10 offenbar so langsam die Konzentration verloren.

Ein solcher Terminsbericht ist nicht zuletzt deshalb von großer Bedeutung, weil - wie es den Anschein hat - viele Verbraucher mittlerweile wohl den Glauben an die Unabhängigkeit des VIII. Zivilsenats verloren haben (ob zu Recht oder nicht, sei mal dahingestellt) und mit großer Anspannung - vielleicht sogar Skepsis - nach Karlsruhe geblickt haben.

Aber der Terminsbericht zeigt, dass die EWE die Auseinandersetzung noch längst nicht gewonnen hat. Dazu später wohl noch einige grundlegende Anmerkungen von mir.

tangocharly:

--- Zitat ---Zitat @_hp_
Die richtlinienkonforme Auslegungsfrage, der sich ggf. auch der VIII. Zivilsenat jetzt stellen muss, betrifft insbesondere Art. 3 der Richtlinie, die bis zum 1. Juli 2004 in nationales Recht umzusetzen war:
--- Ende Zitat ---

Das waren doch die Anmerkungen vom Wassermann (und nicht vom Gasmann, sprich: die Meinung des VIII. Senats) ?

Wenn Sie (auch) dazu mehr grundlegendes Wissen haben, dann bin ich mal schon gespannt auf Ihre Ausführungen.

@nomos
... die zitierte RiLi *54* ist nicht die Gasrichtlinie, sondern die Stromrichtlinie (aber macht ja nix  --  mit der Umsetzung ist die Bundesregierung alle Mal im Verzug).

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