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BGH verhandelt EWE Gaspreise

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RR-E-ft:
Der BGH verhandelt am 17.03.10 drei Verfahren um EWE- Gaspreiserhöhungen, jeweils Sondertarif S 1.

Siehste hier.

Der Ausgang kann auch entscheidend sein für das am LG Frankfurt/Oder anhängige Verfahren, bei welchem fast alle Sammelkläger Sondervertragskunden sind.

angeljustus:
Siehste mal!

Endlich positive Aspekte. Schaun wir mal wie lange der gute Herr Brinker noch an der \"Spitze\" sitzt.  :D

Gruß von angeljustus

RR-E-ft:
Dr. Brinker ist doch ganz sympathisch.
Ich war doch 2004 bei ihm in Westerstede und habe ihm  gesagt, dass es bei den Preisänderungen grundsätzliche Probleme geben kann.

uwes:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der BGH verhandelt am 17.03.10 drei Verfahren um EWE- Gaspreiserhöhungen, jeweils Sondertarif S 1.
--- Ende Zitat ---

In den derzeit anhängigen Verfahren in Niedersachsen (Oldenburg/Delmenhorst/Zeven) lässt die EWE über Ihre Anwälte Clifford Chance behaupten, Ihre Kunden seien keine Sondervertragskunden, sondern würden nach dem allgemeinen Tarif auf der Grundlage der AVBGasV und GasGVV beliefert.

In den Rechnungen ist allerdings bis zum 1.4.2007 der Sondertarif S I und ab dem 1.4.2007 aufgrund einer Umbenennung der ebenfalls für Sonderkunden angebotene Sondertarif \"Classic\" abgerechnet.

Denkbar zu diesem Vortrag sind zwei rechtliche Folgerungen, die mir auf Anhieb einfallen:

1. Trotz der Tatsache, dass diese beiden Tarife nicht als Grundversorgungstarife angemeldet wurden, vertritt die EWE die Auffassung, es seien Tarifkundenverträge und müssten dann allerdings der Billigkeitskontrolle unterliegen.

2. Die Kunden sind Sondervertragskunden, mit denen die Geltung der AVBGasV ungeändert vereinbart worden ist.

Gegen die Auslegung nach Ziff 1 spricht, dass der Tarif für die Grundversorgung ein anderer ist.

Für die Auslegung nach Ziff. 1 spricht, dass es in den mir bekannt gewordenen Fällen jedenfalls nicht sichtbar zu einer wirksamen Einbeziehung weiterer Geschäftsbedingungen gekommen ist (nicht einmal der AVBGasV geschweige denn der GasGVV) und es somit wirklich nur um die Belieferung ohne jegliche weitere Vertragsvereinbarungen  geht. Allerdings wird damit meines Erachtens kein Kunde zu einem Tarifkunden weil es zu einer Preisvereinbarung gekommen ist, nämlich: Zu den Konditionen der Sondervereinbarung.

Gegen die Auslegung zu Ziff. 2 spricht, dass in den mir bekannten Fällen die AVBGasV und auch die GasGVV nicht bei Vertragsschluss wirksam einbezogen wurde.

Für die Auslegung nach Ziff. 2 spricht, dass es dem Wunsch der EWE entsprechen wird, wenigstens ansatzweise eine Argumentation für eine Anpassung der Preise zu haben.

RR-E-ft:
@uwes

Da tragen die Kollegen falsch vor, weil sich bereits seit über zehn Jahren aus den schriftlichen Bedingungen der EWE zu den Sondervereinbarungen S1 ergab, dass es sich bei den Sondergaspreisen S I und S II um keine Allgemeinen Tarife im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes handelt. Diese Vertragsbedingungen der EWE für die Sonderabkommen lassen eine anderweitige Auslegung überhaupt nicht zu. Über die Anforderungen, die an eine wirksam Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 BGB zu stellen sind,  dürfte Einigkeit herrschen.  


--- Zitat ---Original von RR-E-ft

--- Zitat ---Verhandlungstermin: 17. März 2010

VIII ZR 327/07

AG Oldenburg - Urteil vom 16. November 2006 - E1 C 1078/06
LG Oldenburg - Urteil vom 29. November 2007 – 9 S 770/06

und

VIII ZR 6/08

AG Oldenburg - Urteil vom 19. Dezember 2005 – E7 C 7289/05
LG Oldenburg - Urteil vom 29. November 2007 – 9 S 59/06
(veröffentlicht in RdE 2008, 63)

In den beiden Verfahren mit weitgehend gleich gelagertem Sachverhalt streiten die Parteien um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen. Die Kläger wurden als Endverbraucher von einem nordwestdeutschen Energieversorgungsunternehmen zum Sondertarif S I leitungsgebunden mit Erdgas beliefert. In diesem Tarif erhöhte das beklagte Versorgungsunternehmen den Arbeitspreis zum 1. September 2004 von 3,00 Cent/kWh auf 3,40 Cent/kWh, zum 1. August 2005 auf 3,88 Cent/kWh und zum 1. Februar 2006 auf 4,26 Cent/kWh (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer).

Die Kläger haben beantragt festzustellen, dass die genannten Tariferhöhungen ihnen gegenüber unwirksam sind. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichteten Berufungen der Kläger zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Die von der Beklagten festgesetzten Gaspreise unterlägen in Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB der gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB hätten die Parteien der Beklagten zwar nicht ausdrücklich eingeräumt, gleichwohl ergebe sich dieses aus der Preisanpassungsregelung des § 4 AVBGasV, die auf das Lieferverhältnis der Parteien Anwendung finde. Zwar handele es sich bei den Klägern nicht um allgemeine Tarifkunden, denn sie hätten mit der Beklagten den Sondertarif S I abgeschlossen. Die Kläger würden aber im Rahmen dieses Tarifs auf der Grundlage der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht versorgt. Die nur formale Bezeichnung als Sondertarif S I könne nicht zu einer abweichenden rechtlichen Einordnung führen. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 315 Abs. 3 BGB sei anerkannt, dass jedenfalls die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten an die Tarifkunden im Grundsatz der Billigkeit entspreche. Vorliegend habe die Beklagte die Bezugskostensteigerungen, die den umstrittenen Preiserhöhungen zu Grunde lagen, nachgewiesen.

Mit ihren vom Landgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.

*Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV; gültig bis 7. November 2006)


§ 1 Gegenstand der Verordnung

(1) Die allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen nach § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages.

(2) Kunde im Sinne dieser Verordnung ist der Tarifkunde.



§ 4 Art der Versorgung

(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen des Unternehmens ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases bestimmen sich nach den allgemeinen Tarifen.

(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
--- Ende Zitat ---


Dass in der Pressemitteilung des BGH § 1 AVBGasV zitiert wird, lässt möglicherweise erahnen, dass es sich um einen Sondervertrag handelt und deshalb Preiserhöhungen nicht unmittelbar auf § 4 AVBGasV gestützt werden können, eine Einbeziehung entsprechender AGB wohl weder vorgetragen noch nachgewiesen war. Immerhin scheinen dem Senat aus dem Parallelverfahren die Bedingungen der Sondervereinbarung Erdgas der EWE bekannt zu sein. In diesen hieß es bereits 1996 ausdrücklich, dass diese Erdgassonderpreise keine Allgemeinen Tarife im Sinne des Energiewirtschaftsgesetztes sind, womit sich das Untermnehmen eindeutig festgelegt hatte, schon wegen der geringeren Konzessionsabagben gem. § 2 Abs. 3 Ziff. 2 KAV.

Wurden die Bedingungen der AVBGasV nicht etwa im Wege von AGB in den Vertrag einbezogen, dürfte sich die Entscheidung des LG Oldenburg wohl als rechtsfehlerhaft erweisen, ohne dass es noch auf die Frage der Billigkeit ankommen kann.
--- Ende Zitat ---



--- Zitat ---Original von RR-E-ft

--- Zitat ---Verhandlungstermin: 17. März 2010

VIII ZR 246/08

LG Oldenburg - Urteil vom 22. November 2007 – 9 O 403/06
OLG Oldenburg - Urteil vom 5. September 2008 – 12 U 49/07
(veröffentlicht in RdE 2009, 25)

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen. Die Kläger werden als Endverbraucher von einem nordwestdeutschen Energieversorgungs-unternehmen zum \"Sondertarif I\" (ab 1. April 2007 \"E. Erdgas classic\") leitungsge-bunden mit Erdgas beliefert. Das beklagte Unternehmen verwendete Auftrags-formulare für die Herstellung von neuen Gasanschlüssen, in denen es auszugsweise heißt:

\"Es wird die Versorgung mit Erdgas zum Sondertarif der E. [= Beklagte] beantragt.



Der Auftrag erfolgt aufgrund der \"Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitäts- und Gasversorgung von Tarifkunden\"(AVBEltV/AVBGasV) vom 21. Juli 1979 einschließlich der \"Ergänzenden Bestimmungen der EWE Aktiengesellschaft\" in jeweils gültiger Fassung\".

Seit 1. April 2007 verwendet die Beklagte \"Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Energie … außerhalb der Grundversorgung\". Diese lauten auszugsweise wie folgt:

\"1. Vertragsgrundlage für die Energielieferung

Die Lieferung von Erdgas erfolgt auf der Grundlage der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrund-versorgungsverordnung – GasGVV vom 26.10.2006 (BGBl. I S. 2396)), …, sofern in diesen \"Allgemeinen Geschäftsbedingungen…\" sowie in den Ergänzenden Bedingungen der E. AG [= Beklagte] nichts anderes geregelt ist.



3. Vertragslaufzeit und Kündigung



Der Erdgaslieferungsvertrag hat eine Laufzeit von sechs Monaten gerechnet ab Lieferungsbeginn. Er verlängert sich automatisch jeweils um einen Monat, wenn er nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird. Es gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Ablaufs.



Die Möglichkeit zur Kündigung anlässlich von Preisanpassungen bzw. im Falle eines Umzugs gemäß … GasGVV bleibt unberührt.



4. Preisänderung

Der Erdgaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der Preise der E. AG für die Grundversorgung eintritt; es ändert sich der Arbeitspreis um den gleichen Betrag in Cent/kWh, der Grundpreis um den gleichen Betrag in Euro/a. Die Preisänderung wird zu dem in der öffentlichen Bekanntgabe über die Änderung der Erdgaspreise genannten Zeitpunkt wirksam.



Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen.\"

Das beklagte Unternehmen erhöhte seit dem 1. September 2004 in mehreren Schritten einseitig die Arbeitspreise für das von ihr gelieferte Erdgas. Die klagenden Kunden haben die Feststellung begehrt, dass die zwischen ihnen und der Beklagten jeweils bestehenden Gasversorgungsverträge über den 31. August 2004 hinaus zu einem nicht höheren als dem bis dahin von der Beklagten geltend gemachten Arbeitspreis im Sondertarif I bis zur nächsten auf die mündliche Verhandlung folgenden Preisänderung fortbestehen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage festgestellt, dass die zwischen den Berufungsklägern und der Beklagten jeweils bestehenden Gasversorgungsverträge zu einem nicht höheren als dem bis zu einem bestimmten Zeitpunkt von der Beklagten geltend gemachten Arbeitspreis im Sondertarif I fortbestehen. Der genaue Zeitpunkt weicht hinsichtlich der einzelnen Kläger voneinander ab.

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die von der Beklagten verwendeten Bestimmungen seien, selbst wenn man eine wirksame vertragliche Einbeziehung der AVBGasV und der GasGVV in die zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisse voraussetzte, unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot verstießen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Den Klägern stünden die geltend gemachten Ansprüche aber nicht zu, soweit sie die einseitigen Preiserhöhungen der Beklagten und die darauf basierenden Jahresabrechnungen ohne Beanstandung in angemessener Zeit akzeptiert hätten, indem sie weiterhin Gas bezogen und die nachfolgenden Rechnungen bezahlt hätten. Hierdurch sei der einseitig erhöhte Preis zu einem zwischen den Parteien vereinbarten Preis geworden. Deswegen obsiegten insgesamt neun Kläger in vollem Umfang. Hinsichtlich der übrigen Berufungskläger gelte die Preiserhöhung zum 1. September 2004, teilweise auch noch spätere Preiserhöhungen, mangels rechtzeitiger Beanstandung als vereinbart, so dass deren Klage insoweit abzuweisen sei.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen (klageabweisenden) Urteils. Von den ursprünglich 66 Klägern verfolgen 46 ihre Klageanträge in vollem Umfang weiter.
--- Ende Zitat ---

Die Klausel- ihre wirksame Einbeziehung könnte schon deshalb gegen § 307 I BGB verstoßen, weil sie von der gesetzlichen Regelung in § 5 II, III GasGVV abweicht. Bei Zugrundelegung der Rechtsprechung aus BGH VIII ZR 326/08 wird sie sich wohl als unwirksam erweisen.

Sollte der Senat die Klauseln gleichwohl für wirksam halten, stünde eine Rückverweisung an das Berufungsgericht zu erwarten, wo geklärt werden müsste, ob die Klauseln in jedes einzelne betroffene Vertragsverhältnis gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 II BGB wirksam einbezogen wurde.

Interessant wird werden, wie sich der Senat ggf. zu der Frage stellt, ob auch bei nicht einbezogner/ unwirksamer Klausel durch widerspruchslose Hinnahme und Bezahlung einer Rechnung ein höherer Preis vertraglich vereinbart wurde, obschon es dabei schon regelmäßig an einer annahmefähigen angebotserklärung des Versorgers gem. § 130 BGB fehlen wird (vgl. BGH VIII ZR 199/04).
--- Ende Zitat ---

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