Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

EU- Richtlinie zu Preistransparenz und daraus folgende Konsequenzen

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RR-E-ft:
Sollte das Urteil des OLG Oldenburg in der Revision bestätigt werden, wäre es eine Letztentscheidung. Unterlegen wäre EWE.

Sollte der BGH hingegen dafür halten, dass die Klauseln wirksam seien, dann müsste wohl erst an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, um dort zunächst erst unter anderem zu klären, ob die AGB überhaupt wirksam in die einzelnen Verträge einbezogen wurden. Es wäre dann also wohl keine Letztentscheidung.

Nur eine Letztentscheidung kann grundsätzlich vor dem Verfassungsgericht überprüft werden.

Das hatte ich an jener Stelle  bereits angemerkt haben wollen. So knapp wie ich es formuliert hatte, war es wohl nicht recht verständlich.
Die Frage von Opa Ete lautete \"Habe ich es richtig verstanden?\" und darauf bezog sich meine - oben zitierte -  knappe Antwort.

Der Thread hier steht übrigends unter der Überschrift \"EU- Richtlinie zu Preistransparenz und daraus folgende Konsequenzen\".
Auf mindestens eine \"Analyse\" hier hätten wir wohl getrost verzichten können.

RR-E-ft:
Dringend Fortsetzung von hp lesen:

Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH

Lothar Gutsche:
RR-E-ft weist hier auf den umfangreichen Beitrag des Users \"__hp__\" in dem EWE-Thread \"Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH\" vom 13.12.2010 hin. Der Analyse von \"__hp__\" entnehme ich folgendes Ergebnis:

Die Leitsatzentscheidung des BGH vom 14. Juli 2010 unter Aktenzeichen VIII ZR 246/08 beschäftigt sich mit Preisanpassungsklauseln in Erdgassonderverträgen. Der 1. Leitsatz führt dazu, dass § 307 BGB in Gassonderverträgen für Endverbraucher ausgeschlossen wird. § 310 Abs. 2 BGB ist seit der Revisionsentscheidung des VIII. Zivilsenats nun also so zu lesen: „Die §§ 307, 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge mit Endverbrauchern ...“. Der VIII. Zivilsenat hat den Gesetzestatbestand analog ausgeweitet, und zwar entgegen dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers bei der Schuldrechtsmodernisierung 2001, wie sich aus den Gesetzesbegründungen in Bundestagsdrucksache 14/6040 vom 14.5.2001 und aus der Historie zu § 307 BGB ergibt. Den Energieverbrauchern wird durch das Urteil VIII ZR 246/08 entgegen eindeutiger gesetzlicher Vorgaben sowohl des deutschen AGB-Rechts als auch aus EU-Richtlinien ein wichtiger Schutz genommen, obwohl sie genauso schutzbedürftig sind wie Kunden der Flüssiggasversorgung, Kabel-TV-Kunden oder Kunden von Banken und Sparkassen.

In seiner Urteilsbegründung konstruiert der VIII. Zivilsenat eine Leitbildfunktion für die Verordnung AVBGas bzw. GasGVV und erkennt in der Gas-Verordnung eine Preisanpassungsregel, die aber tatsächlich gar nicht darin enthalten ist. Der Ball-Senat stellt die Gas-Verordnung über das Gesetz, obwohl eine Verordnung sich immer im Rahmen der Gesetze bewegen muss, da Verordnungen von der Exekutive erlassen werden. Durch eine selektive Auswahl der Gesetzesmaterien manipuliert der BGH-Senat den gesetzgeberischen Willen.

Der Verfasser \"__hp__\" kommt zu dem Ergebnis: „Der VIII. Zivilsenat stellt damit also nichts anderes fest, als dass eine so weitreichende Frage wie die Anwendbarkeit des § 307 BGB auf Gassonderverträge vom Verordnungsgeber selbst und damit von der Exekutive zu beantworten sei, obwohl doch der Verordnungsgeber äußerst eingeschränkte Kompetenzen hat, insbesondere an die Ermächtigungsgrundlage gebunden ist und darüber hinaus - neben dem Verfassungsrecht - sämtliche Vorschriften des einfachen Rechts inklusive des Richterrechts, wozu die gefestigte Transparenzrechtsprechung der BGH-Senate gehört - unbedingt zu beachten hat. Dabei - noch einmal - steht dem Verordnungsgeber nicht das Recht zu, etwa bürgerlich-rechtliche Vorschriften selbständig zu modifizieren (abzuändern). Eine solche Modifikation ist dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten, der den § 307 BGB in der besagten Richtung aber gerade NICHT einschränken wollte bzw. eingeschränkt hat. Der VIII. Zivilsenat stellt hier also wesentliche Rechtsgrundsätze auf den Kopf und unterscheidet nicht mehr, welche Gesetzgebungsinstanz (parlamentarischer Gesetzgeber/Verordnungsgeber) zu welchen Maßnahmen überhaupt berechtigt ist. Er gesteht dem Vorordnungsgeber Rechte zu, die dieser als Teil der Exekutive nicht hat.“

Dem VIII. BGH-Senat dürfte es in erster Linie darum gegangen sein, „ein vorgefasstes Ergebnis irgendwie zu begründen, statt das Gewaltenteilungsprinzip zu berücksichtigen und die Frage zu stellen, ob sich der Verordnungsgeber mit einem etwaig in die Verordnung aufgenommenen Preisänderungsrecht im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung und des zu beachtenden einfachen Rechts bewegt hat.“, so drückt es der User \"__hp__\" aus.

Die Entscheidung vom 14.7.2010 ist unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar. Es drängt sich daher der Schluss aufdränge, dass das Urteil VIII ZR 246/08 auf sachfremden Erwägungen beruht. Der Richterspruch ist willkürlich, er verletzt das rechtliche Gehör und wegen der Nichtanrufung des Großen Senats den gesetzlichen Richter. Soweit die Ergebnisse des Users \"__hp__\" in seinem wirklich bemerkenswerten Beitrag.


Die Analyse des Urteils VIII ZR 246/08 durch den User \"__hp__\" erinnert mich fatal an meine eigene Analyse zum Urteil VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 (Grundversorgung Gas der Stadtwerke Dinslaken). Meine Kritik am Kartellrechtsverständnis des VIII. Zivilsenats am BGH enthält fast gleichlautende Ergebnisse wie die des Users \"__hp__\". Justiz-Willkür, Verfassungsverstöße, Missachten des Gesetzgebers, Rechtsentwicklung nach richterlichem Gutdünken, das sind die Kennzeichen der Urteile VIII ZR 246/08 und VIII ZR 138/07.

Spätestens jetzt müsste auch die behutsamer agierenden Fraktion der Rechtsanwälte RR-E-ft und \"uwes\" erkennen, dass im VIII. Zivilsenat unter dem Vorsitz des Richters Ball Wiederholungstäter am Werk sind. Wann, wenn nicht jetzt, spricht man von Rechtsbeugung im Sinne von § 339 des Strafgesetzbuches? Die Parteinahme des VIII. Senats zu Gunsten der Energieversorger hat ein unerträgliches Ausmaß erreicht. Es ist in einer Demokratie schlicht nicht hinnehmbar, solche Richter wie die des derzeitigen VIII. Zivilsenats noch im Amt zu sehen.

Um eine weitere Missachtung der Gewaltenteilung zu Gunsten der Energieversorger zu verhindern, werde ich gegen diese Elemente der Justiz am VIII. Zivilsenat des höchsten deutschen Zivilgerichts eine neue Strafanzeige wegen Rechtsbeugung und eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde beim BGH-Präsidenten einreichen. Der Erfolg wird vermutlich genauso gering sein wie der Ansatz von RR-E-ft, mit Denkgesetzen und Logik gegen die sogenannte Rechtsprechung des Ball-Senates zu argumentieren. Doch einen Versuch ist es wert.

Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de

tangocharly:
Ihr Engagement in allen Ehren; aber Sie haben keine Chance und werden auf diesem Wege nichts erreichen.

Auch wenn ein nicht so behutsam agierender Mensch, wie die von Ihnen zitierten, einen anderen Weg bevorzugen würde; es dürfte pars pro toto weit sinnvoller sein, nach dem Prinzip: \"ein steter Tropfen höhlt den Stein\", weiter zu agieren.

Irgendwann wird es dem Gasball-Senat so ergehen, wie dem Rumpelstilzchen, spätestens dann, wenn die Rechtsmaterie so verunstaltet wurde, dass es angezeigt erscheint, sich in die Büsche zu schlagen.

Dann kann man in den Entscheidungsgründen lesen: \"Wenn der Senat dies in zurückliegenden Erkenntnissen anders ausgedrückt hat, so wird hieran nicht mehr festgehalten\".

RR-E-ft:
Ich argumentiere vornehmlich mit auf Papier gedruckten Gesetzen.  ;)

Am besten ist immer noch das Recht, das man selbst in die Tasche stecken und mit sich herumtragen kann.
Um solches Recht kommen über kurz oder lang auch Richter nicht drum herum, man kann es ihnen zur Not vor die Beine werfen, ....

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