Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

EU- Richtlinie zu Preistransparenz und daraus folgende Konsequenzen

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RR-E-ft:
Ein interessanter Aspekt, der von Juristen besonders diskutiert werden sollte:


--- Zitat ---Original von uwes

--- Zitat ---Original von RR-E-ft

Zum Beispiel fehlt noch eine Verordnung gem. § 41 Abs. 2 EnWG zu den Bedingungen  für Verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung...

Auch eine Verordnung gem. § 39 Abs. 1 EnWG, wie Allgemeine Preise der Grund- und Ersatzversorgung  inhaltlich zu gestalten sind, fehlt bisher leider...
--- Ende Zitat ---

Ich möchte hier einmal eine Diskussion zur Frage dieser von Ihnen zu Recht angesprochenen Preistransparenz anstoßen, wenn diese nicht schon anderweitig begonnen oder geführt worden sein sollte:

Man sollte sich die Frage einmal stellen, ob die §§ 4 AVBGasV/AVBEltV bzw. 5 GasGVV/StromGVV nach AGB- oder einfachrechtlichen Maßstäben transparent genug sind oder aber eine \"Richtlinienkonforme\" Auslegung durch die Gerichte in der Weise erfolgen müsste, dass die verordnete Transparenz in der Preisgestaltung seit dem 1.7.2007 nicht mehr angenommen werden kann, wegen der Nichtbeachtung der Verordnungsermächtigung und das Nichtumsetzen der u.a. EU-Richtlinien.

Der VIII. Zivilsenat des BGH  (Urt. vom 15.7.2009 VIII ZR 225/07 (s.o.) sagt hierzu wohl – ja.

Aber was ist mit europarechtskonformer Auslegung? Siehe hierzu die Bestimmung des § 41 EnWG 2005 in der es in Abs. 2 heißt:

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen für die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung treffen, die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die jeweils in Anhang A der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 37) und der Richtlinie 2003/55/EG vorgesehenen Maßnahmen sind zu beachten.


In der Vorb. Nr. 22 der RiLi 2003/55 heißt es ähnlich wie in Nr. 24 der RiLi 2003/54

(22) Es sollten weitere Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Tarife für den Zugang zu Fernleitungen transparent und nichtdiskriminierend sind. Diese Tarife sollten auf alle Benutzer in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden.

RiLi 2003/54 (24)
„Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Haushalts-Kunden und, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu leicht vergleichbaren, transparenten und angemessenen Preisen haben.“

Weiter heißt es in Art 3 der RiLi 2003/55

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht, wozu auch geeignete Maßnahmen gehören, mit denen diesen Kunden geholfen wird, den Ausschluss von der Versorgung zu vermeiden. In diesem Zusammenhang können sie Maßnahmen zum Schutz von Kunden in abgelegenen Gebieten treffen, die an das Erdgasnetz angeschlossen sind. Sie können für an das Gasnetz angeschlossene Kunden einen Versorger letzter Instanz benennen. Sie gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren.


Wenn ich diese Richtlinien richtig verstehe, dann sind die wie folgt anzuwenden:

Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 bis zum 1. Juli 2007 zurückstellen. Die Anforderungen des Artikels 13 Absatz 2 bleiben hiervon unberührt.

Wenn sich jetzt ein Versorger auf Preiserhöhungsmöglichkeiten gem. §§ 4 und 5 AVBGasV, GasGVV AVBEltV/ Strom GVV stützt,
1.   Sind die Regelungen der Richtlinien heranzuziehen?
2.   Ist eine richtlinienkonforme Auslegung erforderlich und falls ja, wie müsste sie vorgenommen werden?
3.   Macht es bei der Anwendung der Richtlinien einen Unterschied, ob es sich um ein privates/kommunales oder kommunal beherrschtes Unternehmen handelt? (Eine Richtlinie ist keine Verordnung und wirkt nicht unmittelbar zwischen Privaten)
4.   Macht es einen Unterschied, ob es im Tarifkunden- oder im Sonderkundenbereich geschieht?
5.   Berücksichtigt man, dass der BGH auf diese Richtlinien keinen Bezug nimmt, hätte der BGH in den entschiedenen Fällen die Sache nicht dem EuGH vorlegen müssen?
6.   Ist den Richtlinien ein konkretes Gebot für transparente Preise zu entnehmen und beinhaltet dieses etwaige Gebot auch die Preisänderungsmechanismen? Falls ja, was folgt daraus für die Regelungen der AVBGasV/GasGVV/AVBEltV/StromGVV im Hinblick auf deren Regelungen zur „Preisänderungsbefugnis“?

Ich habe mir diese Fragen nocht nicht selbst beatwortet. Es soll - wie gesagt - ein Anstoß zur Diskussion darstellen.

Mit freundlichem Gruß

Uwes
--- Ende Zitat ---

Ich meine, dass man wohl deutlich unterscheiden muss.

Bei der Grundversorgung geht es um angemessene Preise, die für alle grundversorgten Kunden unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten, weshalb auch Kostenentwicklungen beim Versorger vor Vertragsabschluss für die Angemessenheit des Preises Bedeutung erlangen können, wie überhaupt die Kosten einer effizienten Leistungserbringung. (Wettbewerbsanaloger Preis = Grenzkostenpreis)

Bei Sonderverträgen geht es um transparente Preisänderungsklauseln, die nur eine Änderung eines im Rahmen der Vertragsfreiheit frei vereinbarten Sonderpreises aufgrund nach Vertragsabschluss eingetretener Kostenänderungen zulassen.

Die Einbeziehung von Kostenentwicklungen des Versorgers vor Vertragsabschluss - wie dies bei Allgemeinen Tarifen notwendigerweise der Fall ist - ist bei AGB- Preisänderungsklauseln gerade auszuschließen (vgl. BGH III ZR 247/06 Tz. 10 f.). Bei im Rahmen der Vertragsfreiheit abgeschlossenen Verträgen tritt die Frage der Angemessenheit des Preises in den Hintergrund. Freilich dürfen die Preise nicht im Sinne des Kartellrechts missbräuchlich sein. Insoweit entspricht es unserer Tradition, dass auf einem freien Markt die Einigung über einen Preis die Richtigkeitsgewähr in sich birgt, es daneben keinen vom Gericht zu bestimmenden \"gerechten/ gerechteren\" Preis gibt. Für die Preisvereinbarung an sich ist die Preiskalkulation deshalb auch nachrangig. Sie spielt allein eine Rolle für die Transparenz der Preisänderungsklausel.

Diese Prämissen würde ich voranstellen wollen, um hiernach den aufgeworfenen Fragen nachzugehen.

Um rege Diskussion wird gebeten.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von uwes

--- Zitat ---Original von RR-E-ftBei dem Revisionsverfahren steht eine Rückverweisung zu erwarten.
--- Ende Zitat ---

Warum nicht eine Vorlage an den EuGH deswegen?

Die Frage, die sich stellt, ist, ob Preiserhöhungen auf der Basis der AVBGasV oder GasGVV im Rahmen eines - wie hier vorliegend - Sondervertrages und (unterstellter) wirksamer Einbeziehung in den Vertrag angesichts der in der EG- Gasrichtlinie vorgesehenen Preistranzparenz ab dem 1.7.2007 noch möglich ist.

Ich glaube, niemand - auch der VIII Zivilsenat des BGH nicht  - würde die Auffassung vertreten, die Regelungen der §§ 4 AVBGasV und 5 GasGVV würden dem Tranzparenzgebot nach AGB-rechtlichen Maßstäben genügen.

Da der bundesdeutsche Gesetzgeber von der Ermächtigungsgrundlage des § 41 EnWG noch keinen Gebrauch gemacht hat, die RiLi 2003/55 aber die Umsetzung zum 1.7.2004 bereits vorschreibt, fehlt es an der Umsetzung der Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen, die einen \"hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren\" gem. Art 3 Abs. 3 RilI 2003/55 EG \"gewährleisten\".

Man könnte sich daher auch die Frage stellen, ob Art. 3 Abs. 3 der RiLi 2003/55 in richtlinienkonformer Auslegung einem deutschen Gericht verbietet, einer Preiserhöhung im Sonderkundenvertrag die Zustimmung zu erteilen, wenn diese ausschließlich auf der Grundlage der Ausübung eines vertraglichen einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gem. § 4 AVBGasV vom Energieversorger verlangt wird.
--- Ende Zitat ---

tangocharly:

--- Zitat ---@? (uwes ; RR-E-ft) ?
Ich glaube, niemand - auch der VIII Zivilsenat des BGH nicht - würde die Auffassung vertreten, die Regelungen der §§ 4 AVBGasV und 5 GasGVV würden dem Tranzparenzgebot nach AGB-rechtlichen Maßstäben genügen.

Da der bundesdeutsche Gesetzgeber von der Ermächtigungsgrundlage des § 41 EnWG noch keinen Gebrauch gemacht hat, die RiLi 2003/55 aber die Umsetzung zum 1.7.2004 bereits vorschreibt, fehlt es an der Umsetzung der Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen, die einen \"hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren\" gem. Art 3 Abs. 3 RilI 2003/55 EG \"gewährleisten\".
--- Ende Zitat ---

Hierin liegt nach meinem Geschmack ein Widerspruch. Denn es ist (- und da schließe ich mich der Sichtweise von @? an -) mit dem Wischi-Waschi-Werk von § 4 AVBGasV/§ 5 GasGVV kein Blumentopf zu gewinnen, so es hierbei um Transparenz gehen soll.

Wenn aber der Umsetzungsgesetzgeber in der Linie von § 41 EnWG (- und jetzt dabei, um der Umsetzungspflicht und dem Transparenzgebot zu genügen -) für die Versorgung außerhalb der Grundversorgung ein ähnliches Werk fabrizieren wollte wie die GasGVV, wo sollte dann das wieder hinführen ?

Bin mal gespannt, wie der neue Energiewächter in Brüssel die Fragen Transparenz und Erfüllung der Umsetzungpflicht hier im Lande sieht (.... sitting in the same boat).

RR-E-ft:
@tangocharly

Der Kollege (uwes) hatte oben zuletzt zitierten Beitrag an anderer Stelle (EWE-Thread) in die Diskussion geworfen und ich hatte dessen Zitat hier eingestellt, weil der Beitrag genau hiesige Grundsatzdiskussion betrifft.

uwes:
Eine Pflicht zur richtlinienkonformer Auslegung besteht immer. Sie gilt uneingeschränkt vom Ablauf der Umsetzungsfrist an und auch dann noch, wenn die Richtlinie bereits ordnungsgemäß umgesetzt worden ist. Das nationale Recht, das die von einer Richtlinie geregelte Materie betrifft, ist von nationalen Gerichten und Behörden soweit wie möglich im Lichte von Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszulegen.
Die Vorschriften der GasGVV und der StromGVV sind daher im Sinne der Richtlinien 54 und 55/2003 auszulegen. Für die AVBGasV und AVBEltV gilt dies schon deswegen, weil sie nicht ausdrücklich der Umsetzung der Richtlinie dienen konnten. (erstellt: 1979) Dies ist aber überhaupt erst erforderlich, wenn die Regelungen der Richtlinien nicht schon in der GasGVV und StromGVV berücksichtigt wurden. Problematisch ist daher, ob die in den Richtlinien vorgeschriebenen Vorgaben bzgl. der Preistransparenz in diesen Verordnungen berücksichtigt wurden und mit Preistransparenz auch Anpassungsmöglichkeiten gemeint wurden. Die Richtlinien sprechen an mehreren Stellen von einer Preistransparenz zum Schutz der Kunden. Konkretisiert wird diese Pflicht bzgl. Preisänderungen in Anhang A zu den Richtlinien. Es wurde versucht, die dort genannten Vorgaben wurden in §§ 5 GasGVV und StromGVV umzusetzen, so dass eine richtlinienkonforme Auslegung hier nur dann  erforderlich sein dürfte, wenn die Umsetzung nicht richtliniengerecht durchgeführt wurde.

Die Richtlinie 2003/55/EG scheint übrigens die Sonderkunden vom Anwendungsbereich der Richtlinie auch nicht- wie in der RiLi 54/2003 auszuschließen. Nach Art. 23 Abs. 1 c) gehören zu den zugelassenen Kunden im Sinne der Richtlinie alle Kunden, also auch die Nicht-Haushalts-Kunden. Die Vorgaben des Art. 3 zum Schutz der Endkunden und zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes umfassen nach Abs. 3 jedoch auch nur im Fall der Haushalts- Kunden die in Anhang A aufgeführten Maßnahmen (Preisänderung).

Auf Vorgaben bezüglich Preisänderungen wird lediglich im Anhang A zu den Richtlinien eingegangen. Hier heisst es unter b), mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen solle sichergestellt werden, dass die Kunden rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister müssen  ihren Kunden direkt jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mitteilen, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Elektrizitätsdienstleister mitgeteilt hat.

Diese Vorgaben wurden in den §§ 5 StromGVV/GasGVV umgesetzt. In Abs. 2 dieser Vorschriften wird vorgeschrieben, dass die Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Abs. 3 schreibt vor, dass Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam werden, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.

Durch diese Vorschrift wird also sichergestellt, dass die Kunden rechtzeitig (mindestens 6 Wochen vorher) über Preisänderungen informiert werden. Dies wird auch durch geeignete Maßnahmen sichergestellt. Die Änderungen sind öffentlich bekannt zu machen, auf der Internetseite des Versorgers zu veröffentlichen und der Kunde wird zusätzlich persönlich per Brief informiert. Auch die Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen, wird durch diese Vorschrift sichergestellt. Damit wurden zumindest die Vorgaben aus dem Anhang A zu den Richtlinien umgesetzt.

ANHANG A
Maßnahmen zum Schutz der Kunden
Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und der Richtlinie 93/13/EG des Rates(2), soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden

b) rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Gasdienstleister mitgeteilt hat;

c) transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Standardbedingungen für den Zugang zu Gasdienstleistungen und deren Inanspruchnahme erhalten;


Wenn aber - wie in vielen Fällen der Preiserhöhungen ab Oktober 2004 im Hinblick auf den monopolistisch ausgerichteten Markt - keine Möglichkeit des Wechsels des Gasanbieters bestand, müsste eine Auslegung ergeben, dass eine Preiserhöhung nur dann möglich ist, wenn der Versorger diese

unabhängig von einem etwaige vereinbarten Preissockel mit kalkulatorischen Notwendigkeiten begründet.[/B]

Dies Auffassung kann man dann vertreten, wenn man nicht den Weg zu einer Preisanpassung gänzlich versperren will, aber den Vorsorger wegen seiner (mangels Umsetzung der Richtlinie 55/2003 zum 1.7.2004) bestehenden Monopolstellung zur Eerhebung transparenter Preise verpflichten will.

Übrigens ist m.M. nach die unmittelbare Anwendung der Richtlinie aufgrund einer Entscheidung des EuGH möglich:
Hierbei handelt es sich um die Entscheidung  Rs. C-188/89, Foster gegen British Gas Corporation.

Der EuGH hat in diesem Fall die Berufung auf die Richtlinie zugelassen, obwohl es sich um ein privates Unternehmen handelte. Der EuGH fasst den Begriff des Staates für die Frage der unmittelbaren Wirkung relativ weit. Dabei sind die Handlungsformen des Staates (öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich) unerheblich. Im Foster-Urteil heisst es hierzu unter Rn. 20:

\"Demgemäß gehört jedenfalls eine Einrichtung, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über das hinausgehen, was für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gilt, zu den Rechtssubjekten, denen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden können.\"

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