Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
EU- Richtlinie zu Preistransparenz und daraus folgende Konsequenzen
uwes:
Meines Erachtens sollte weiter diskutiert werden, ob nach den überzeugenden Gründen des Beschlusses des OLG Oldenburg, denen folgende ebenfalls überzeugenden Ausführungen des weitsichtigen Richters in Zeven in der Entscheidung vom 27.5.2010 vorausgingen, eine europarechtskonforme Auslegung auch der Tarifkundenverträge asu den §§ 4 AVBGasV und 5 GasGVV überhaupt ein Preisänderungsrecht herleiten lässt:
--- Zitat ---Des weiteren erfüllt § 4 Abs. 1, Abs. 2 AVBGasV nicht die Anforderungen, die die Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzung und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stellt (so ausdrücklich BGH NJW 2009, 2662-Ziffer 23). Denn aus der Vorschrift ergibt sich nicht, dass das Energieversorgungsunternehmen in zeitlicher und preislicher Hinsicht das Äquivalenzverhältnis zu wahren hat. Auch dieser Mangel führt zur Unwirksamkeit des § 4 Abs. 1 AVBGasV als Allgemeine Geschäftsbedingung. Soweit demgegenüber unter Hinweis auf die Leitbildfunktion des § 4 Abs. 1, Abs. 2 AVBGasV die Meinung vertreten wird, eine unveränderte Übernahme der Energieverordnung im Sonderkundenbereich sei wirksam (vgl. BGH NJW 2009, 2662-Ziffer 24), folgt das Gericht dem nicht. Diese Meinung stützt sich im wesentlichen darauf, dass es dem Energieversorgungsunternehmen nach dem Willen des Gesetzgebers freistehen soll, ihre AGB mit Sondervertragskunden entsprechend der AVBGasV auszugestalten und der Schutz von Sonderabnehmern nicht weitergehen solle als der von Tarifabnehmern. Hiergegen ist auszuführen, dass bei der Auslegung einer Vorschrift, die als AGB in einen Vertrag einbezogen wird, -10- der Wille des Gesetzgebers keine Bedeutung hat, da dieser kein maßgebliches Auslegungskriterium von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist. Denn er ist für den Vertragspartner des Verwenders in der Regel nicht erkennbar bzw. bekannt. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, warum es ausreichen soll, wenn sich ein Energieversorgungsunternehmen auf eine letztlich nichtssagende Vorschrift wie § 4 Abs. 1, Abs. 2 AVBGasV soll berufen können, dass aber ganz andere und strengere Anforderungen gelten sollen, wenn das Energieversorgungsunternehmen eigene Geschäftsbedingungen entwirft (so zutreffend das OLG Oldenburg NJOZ 2009, 26, 40 unter Verweis auf OLG Celle NJOZ 2008, 1466). Mit dem OLG Oldenburg ist das Gericht somit der Auffassung, dass eine Einbeziehung der AVBGasV per AGB in einen Vertrag mit einem Sondervertragskunden unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 BGB ist.
--- Ende Zitat ---
Damit beginnen die Instanzgerichte schon, dem BGH die Gefolgschaft zu verweigern.
RR-E-ft:
Das OLG Oldenburg hat doch zutreffend herausgearbeitet, dass § 4 AVBGasV nicht ein Preisänderungsrecht regelt, sondern die Verpflichtungen des Gasversorgers.
Den Gasversorger, den die gesetzliche Versorgungspflicht und der entsprechende Kontrahierungszwang trifft, trifft auch eine Preisbestimmungspflicht.
Die gesetzlichen Regelungen enthalten deshalb auch keine Preisänderungsklausel, nach welcher ein vereinbarter Preis nachträglich abgeändert werden könnte, sondern sie verpflichten den Versorger, die jeweiligen Preise (Tarife) zu bestimmen (Preisbestimmungspflicht), genauso wie sie auch § 315 BGB regelt, wenn sich die Leistungsbestimmungspflicht auf den Preis bezieht.
Von der unabweisbaren ganzen Schuld aller Grundversorger - ein Lehrstück aus unserer Zeit
Es war Energieversorgungsunternehmen im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht wegen der damit verbundenen gesetzlichen Preisbestimmungspflicht schon immer verwehrt, mit Kunden Preise zu vereinbaren. Dies betraf § 6 Abs. 1 EnWiG 1935, § 10 Abs. 1 EnWG 1998 und betrifft auch § 36 Abs. 1 EnWG 2005. Es geht deshalb dort in keinem Fall um die Transparenz einer Preisnebenabrede, sondern ausschließlich um die Preishauptabrede undzwar in Form einer einseitigen Preisbestimmungspflicht. Diese Preisbestimmungspflicht zielt gerade nicht darauf, einen bisher ggf. unzutreffend bestimmten Preis (ein demnach nicht vertragsgemäß bestimmtes Äquivalenzverhältnis zu bewahren und) in die Zukunft fortzuschreiben.
Soweit die Rechtsprechung des VIII. Zivilsensenats im Widerspruch steht zur kodifizierten Rechtslage, ist ihr deshalb auch die Gefolgsachaft zu versagen, Art. 20 GG.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Keine Norm ist wohl - einschließlich BGH - je so missverstanden worden, wie § 315 BGB, der im Kern nur eine Doppelverpflichtung enthält.
Und dabei hatten die klugen Altvorderen die Pflichtigkeit schon anhand des Wortlauts klar in den Vordergrund gestellt:
\"Soll die Leistung....\"
115 Jahre später ist deren Botschaft in unserer Zeit angekommen.
Es ist selbstverständlich am Leistungsbestimmungspflichtigen, nachvollziehbar (transparent) darzulegen und zu erklären, wie er seiner diesbezüglichen Pflichtigkeit entsprochen hat, wohl eine Nebenpflicht.
--- Ende Zitat ---
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