Energiepreis-Protest > Erdgas Schwaben
OLG München schlägt Vergleich vor
husky:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Es ließe sich wohl wie folgt zusammenfassen:
Der entsprechende Senat des OLG München ist der Auffassung, alle Gastarifänderungen der Erdgas Schwaben GmbH gegenüber ihren Tarifkunden seit 2003 bis zum 1.April 2009 waren unwirksam, weil der Gasversorger entgegen § 10 EnWG 1998 iVm. § 4 AVBGasV bzw. § 36 Abs. 1 EnWG iVm. § 4 AVBGasV/ § 5 Abs. 2 GasGVV die geänderten Allgemeinen Tarife nicht öffentlich bekannt gegeben hatte.
Sehr Interessant! Ich habe mich, bisher vergeblich, bemüht Näheres darüber zu erfahren welche Kriterien zureichend sind, damit eine Tariferhöhung als öffentliche Bekanntmachung gilt.
Der reine Text des EnWG ist nicht hilfreich. Als verklagter Tarifkunde wäre ich den Experten dankbar, wenn sie kurz die wesentlichen Merkmale einer wirksamen ÖFFENTLICHEN Bekanntmachung von Gastarifänderungen ins Forum stellen könnten oder, falls ein Gericht die Kriterien im Detail festgelegt hat, die Verknüpfung zum Urteil im Forum mitteilen würden.
Mit Dank im voraus.
--- Ende Zitat ---
RuRo:
@husky
Das OLG München sprach nicht von öffentlicher Bekanntmachung, sondern von öffentlicher Bekanntgabe.
Die Bekanntmachung findet sich vorrangig im öffentlichen Recht.
--- Zitat ---Original von husky
Der entsprechende Senat des OLG München ist der Auffassung, alle Gastarifänderungen der Erdgas Schwaben GmbH gegenüber ihren Tarifkunden seit 2003 bis zum 1. April 2009 waren unwirksam, weil der Gasversorger entgegen § 10 EnWG 1998 iVm. § 4 AVBGasV bzw. § 36 Abs. 1 EnWG iVm. § 4 AVBGasV/ § 5 Abs. 2 GasGVV die geänderten Allgemeinen Tarife nicht öffentlich bekannt gegeben hatte.
--- Ende Zitat ---
Der Zeitraum muss evtl. verifiziert werden, so er denn Gegenstand einer Klage ist. Richtig ist als Beginn wohl 2002. Dieses Preisniveau weicht nur um 0,1 Ct/kWh von dem bis einsch. Sept. 2004 verlangten ab (nicht gültig oder wirksam wg. fehlender öffentlicher Bekanntgabe).
Nun ist Erdgas Schwaben - Gott sei Dank - kein Hoheitsträger. Preisänderungen und deren Bekanntgabe haben eine zivilrechtliche Grundlage. Wenn auch der kaufmännische Geschäftsführer Dietmayer die \"Absolution der fairen Preise\" für das Unternehmen, medienwirksam kundtut.
Egal, ob Sie ins EnWG1935, 1998, 2005 schauen, immer werden Sie den Begriff der \"öffentlichen Bekanntgabe\" finden.
Für die Versorger ist es einerseits eine Erleichterungsvorschrift, die aber gerade deswegen an eine strenge Form gekoppelt ist, damit einseitige Leistungsbestimmungen ihre Wirkung entfalten können.
Punkt um - es ist die Veröffentlichung in der regionalen Tagespresse. Inhaltlich muss wohl der Arbeits- und Service-Preis als EUR-Betrag ablesbar sein. Keine Prozentsteigerungen, keine Bruchstücke als Plus zu etwas Vorherigem. So jedenfalls waren die Ausführungen des OLG München.
Erdgas Schwaben hat bei Tarifkunden folgende Formulierung in den \"Begrüssungsschreiben\" aufgenommen:
\"Künftige Preisänderungen entnehmen Sie bitte der örtlichen Presse.\"
Damit dürfte klar sein, was sich der Versorger unter einer öffentlichen Bekanntgabe vorstellt und muss sich daran wohl messen lassen ;)
Ergänzung:
In den AVB Gas des Versorgers \"energiehoch3\" findet sich beispielsweise in § 3 ein Abgrenzung zur öffentlichen Bekanntgabe, nämlich die individuelle Bekanntgabe, sprich: Brieflein, Telefonat, Rauchzeichen, usw.
RuRo:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der Versorger verspürt ersichtlich weniger Lust, angebliche Forderungen weiter gerichtlich zu verfolgen.
...
Wir werden versuchen, die gerichtlichen Hinweise des OLG München in dem Verfahren Geschäftszeichen 14 U 336/09 durch Veröffentlichung zugänglich zu machen, damit sie in weitere Verfahren Eingang finden können.
...
Mit dem Protokoll des OLG München zur öffentlichen Sitzung des 14.Zivilsenats des OLG München- Zivilsenate in Augsburg - vom 21.01.2010 Geschäftzeichen 14 U 336/09 liegt eine öffentliche Urkunde vor, welche die entsprechende Praxis des marktbeherrschenden Unternehmens gegenüber vergleichbaren Kunden belegt.
--- Ende Zitat ---
Der Versorger hat sich scheinbar erholt und eine weitere Klage gegen 13 Verbraucher eingereicht.
Eine Veröffentlichung der gerichtlichen Hinweise wäre wohl dringend geboten. Zur Zeit kommt es bei gleichem Sachverhalt zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen:
1. Vergleich
2. Klagerücknahme
3. Klage wird stattgegeben
Darf das Protokoll vom 21.01.10 mit geschwärztem Inhalt weiter gegeben werden?
RR-E-ft:
Mit Zustimmung aller aufgeführten Beteiligten auf Beklagtenseite darf das Protokoll auch ungeschwärzt weitergegeben werden. Soweit diese Zustimmung nicht vorliegt, kann es geschwärzt weitergegeben werden. Die Schwärzungen sollten ggf. nur die Namen der Beklagten und deren Anschrift betreffen.
RuRo:
@RR-E-ft
Danke für die schnelle Antwort. So werden wir es handhaben.
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