Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
Winfried Kopp:
--- Zitat ---Original von Christian Guhl
@Winfried Kopp
Z.B. muss Eon-Avacon bei Sondervertragskunden nachweisen, das die AVB/GVV wirksam in die Verträge einbezogen wurden. Da die Classic-Kunden ohne ihre Mitwirkung in diesen Vertrag eingestuft wurden und niemand je diese Verordnung zu Gesicht bekommen hat, wird dies schwer fallen. Der Kunde muss die wirksame Einbeziehung auf jeden Fall bestreiten.
--- Ende Zitat ---
@Harry01
Ich folge den Argumenten von Christian Guhl.
Opa Ete:
@Harry01
es ist die selbe Argumentation wie bei mir. Die lassen sich beide Türen offen, deshalb sprechen sie weder von Grundversorgung noch von einem Sondervertrag. Ihre Argumentationskette ist aber die Billigkeit. Sie versuchen dem Richter (und uns) zu beweisen, dass ihre Preise und die Preiserhöhungen gerechtfertigt sind. Wenn der Richter sich darauf einlässt und nicht merkt, dass der Classic ein Sondervertrag ist, haben wir verloren. Wir müssen m.E. folgendermaßen vorgehen.
1. Wir müssen der Avacon die Berchtigung der Preiserhöhungen absprechen. Auch wer bisher immer nur mit §315 widersprochen hat, kann das.
2. Ganz klar herausstellen, das der Classic ein (Norm)Sondervertrag ist, das sollte uns nach dem Urteil LG Hannover nicht schwerfallen und wird dann auch von Avacon wohl nicht mehr bestritten.
2. Dann darlegen, das dieser Sondervertrag eine Preisgleitklausel enthält, die nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht (von mir aus auch darlegen, dass der Classic überhaupt keine Klausel enthält). Da wird dann die Avacon AVB/GVV ins Spiel bringen und dann das machen, was Christian Guhle empfohlen hat, nämlich die wirksame Einbeziehung auf jeden Fall bestreiten. Das wars dann aus meiner Sicht, mehr kann man nicht (auch der Anwalt nicht) machen. Natürlich muss man die entsprechenden Urteile zitieren.
Gruß Opa Ete
bolli:
--- Zitat ---Original von Harry01
Beim Strom weiß ich allerdings noch nicht so recht, wie ich die Vorwürfe entkräften kann, da ich hier in der Grundversorgung bin und die Unbilligkeitseinrede zur Ablehnung beantragt wird, da ich ja den Stromanbieter hätte wechseln können.
--- Ende Zitat ---
Sie müssen nicht alles Glauben, was der Versorger behauptet. Und wenn Sie es nicht glauben, müssen Sie es widerlegen.
In der GV kommt es beim Billigkeitseinwand nicht darauf an, ob Sie den Anbieter wechseln könnten oder nicht (dann ja eh nur in einen SV, in dem Sie die Preise zu Vertragsbeginn anerkennen. Da beisst sich die Katze in den Schwanz und der Hund wedelt mit demselben. ;) ). In der Grundversorgung MUSS der Versorger gem. § 1 EnWG eine preisgünstige Versorgung u.a. mit Strom und Gas anbieten. Der Gesetzgeber hat den Grundversorger in diesem Bereich über § 39 EnWG i.V.m. §5 Abs 2 StromGVV mit einem einseitigen Preisänderungenrecht versehen. Der Preis, den der Versorger dafür \"zahlen\" muss, ist, dass er hier dem § 315 BGB unterworfen ist, d.h. bei einem Unbiiligkeiteinwand des Kunden die Billigkeit der Forderung nachweisen muss. Nicht mehr und nicht weniger wird von ihm verlangt. Da ist kein Platz für einen Verweis auf weitere Mitbewerber.
Aber man kann\'s ja mal versuchen.
--- Zitat ---Original von Harry01
Welche Argumentation meinen Sie? In der Klageschrift ist in Bezug auf den Classic-Tarif weder zu lesen, daß EON von einer Grundversorgung noch von einem Sondervertrag ausgeht. Die begründen ihre Forderung hauptsächlich damit, daß man ja hätte auf einen anderen Energieträger wechseln können und dies vom BGH auch so bestätigt wurde.
--- Ende Zitat ---
Eleganterweise vergessen die aber zu erwähnen, dass diese Rechtssprechung vom einheitlichen Wärmemarkt vom BGH mittlerweile schon wieder aufgegeben wurde (siehe BGH-Teilurteil vom 29.04.08 - KZR 2/07 Tz. 12 und BGH-Beschluss vom 10.12.2008 KVR 2/08 siehe hier ).
Und somit kommt es eben darauf an, wie sie ihre Preisänderungen begründen wollen. In SV brauchen sie dazu eine wirksame Preisanpssungsklausel oder ein vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Dieses ist in den meisten Fällen nicht gegeben. In GV-Verhältnissen gibt es dieses Leistungsbestimmungsrecht über die GVV (Strom oder Gas), hier müssen sie auf entsprechenden Einwand aber die Billigkeit nachweisen (§ 315 BGB).
Um sich einiges offen zu halten (da sie in Hannover ja mit der Frage der Vertragsbestimmung schon mal auf die Nase gefallen sind) schwafeln sie jetzt lieber nur noch rum.
Aber da darf man sich nicht einwickeln lassen. Und einer der Punkte, die man erwidern MUSS, ist eben, dass sie kein Preisbestimmungsrecht haben, da weder eine wirksame Preisänderungsklausel existiert noch das gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht Anwendung findet (da eben weder ein GV-Vertrag vorliegt noch die GasGVV wirksam in den SV einbezogen wurde).
Christian Guhl:
--- Zitat ---Original von Harry01
Beim Strom weiß ich allerdings noch nicht so recht, wie ich die Vorwürfe entkräften kann, da ich hier in der Grundversorgung bin und die Unbilligkeitseinrede zur Ablehnung beantragt wird, da ich ja den Stromanbieter hätte wechseln können.
--- Ende Zitat ---
Herr Bernotat hatte in der Bilanzpressekonferenz 2007 sinkende Strompreise infolge gefallener Börsenpreise angekündigt. Das war im März 2007. Im Januar hatte Eon-Avacon Preiserhöhungen wegen angeblich massiv gestiegener Beschaffungskosten vorgenommen. Auf diesen Widerspruch sollte man den Richter mal hinweisen. Weiterhin habe ich festgestellt, dass Eon-Avacon die Strompreise in den letzten zehn Jahren teilweise doppelt so stark erhöht hat, wie einige Stadtwerke. Z.B. haben die Energiewerke Isernhagen den Strompreis im Vergleich zum Jahre 1999 um 3,3 ct/kwh erhöht, Eon-Avacon um 6,14 ct/kwh. Die NNE wichen nur um 0,28 ct voneinander ab.
Harry01:
--- Zitat ---Original von Christian Guhl
Das die AVB/GVV bei Vertragsabschluss nicht vorlagen, ist für viele \"Classic\"-Kunden leicht nachweisbar. In den \"Begrüßungsschreiben\" für Neukunden wurde angeboten, auf Wunsch die AVB zu übersenden.
--- Ende Zitat ---
Ich habe hier nur ein Schreiben vom 03.09.2003 vorliegen, in dem der Beginn des Classic-Tarifs zum 01. Oktober 2003 angekündigt wird und daß man automatisch eingestuft wird, wenn man eine Antwortkarte nicht zurückschickt. Dazu gehörte eine Broschüre. Weder im Schreiben noch in der Broschüre wird angeboten, Neukunden auf Wunsch die AVB etc. zu übersenden. Haben Sie ein anderes Schreiben vorliegen? Von wann ist das und war da auch die Broschüre oder eine Antwortkarte dabei?
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