Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
bolli:
--- Zitat ---Original von Harry01
Die Klägerin wurde vom Amtsgericht darauf hingewiesen, daß das Landgericht sachlich zuständig sein könnte und ob die Verweisung beantragt wird.
Was mich etwas beunruhigt ist der Satz bzw. die Frage des Gerichts an die Klägerin, ob ggf. wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (Antwort steht noch aus).
Wie ist das zu verstehen? Geht das Gericht davon aus, daß die Sachlage einfach für die Klägerin oder für mich ist? Für mich klingt das irgendwie befangen.
In meinem Fall sollen auch die Forderungen für Stromlieferungen durchgesetzt werden. Es ist das schriftliche Vorverfahren angeordnet.
--- Ende Zitat ---
Es scheint, dass das Gericht von einer Unzuständigkeit ausgeht und das verfahren möglichst schnell abgeben möchte. Stellt die Klägerin keinen Verweisantrag, könnte die Klage wegen Unzuständigkeit abgewiesen werden und EON müsste eine komplett neue Klage beim LG einreichen. Mit einem Verweisantrag könnte die vorliegende Klage vor dem dann zuständigen Gericht (vermutlich LG) weiterverfolgt werden.
Wenn diese Haltung des gerichtes klar ist, könnte EON auf ein mündliches Verfahren verzichten, da dort ggf. eh nichts anderes als die Unzuständkeit beschlossen würde.
Das ist das, was ich mir aus den angegeben Details als erstes Zusammenreinem könnte. Dieses alles kann so kommen, muss aber nicht (\"...LG zuständig sein KÖNNTE\"). Von daher machen Sie oder ihr Anwalt weiter wie normal. Umfassende Klageerwiderung und ggf. selbst Rüge der Unzuständigkeit.
Dann wird man sehen, was da bei rauskommt.
Harry01:
--- Zitat ---Original von bolli
--- Zitat ---Es scheint, dass das Gericht von einer Unzuständigkeit ausgeht und das verfahren möglichst schnell abgeben möchte.
--- Ende Zitat ---
Ja, das war auch mein erster Eindruck. Es wird bei der möglichen Zuständigkeit des LG auf das EnWG hingewiesen, aber auch wegen der Höhe des Streitwertes könnte die Zuständigkeit beim LG liegen. Trotzdem ist EON Avacon \"Stammkunde\" bei unserem Amtsgericht, sodaß sich der Richter mit der Materie wohl ganz gut auskennt. Wir haben übrigens nur einen Richter am Amtsgericht....
--- Zitat ---Stellt die Klägerin keinen Verweisantrag, könnte die Klage wegen Unzuständigkeit abgewiesen werden und EON müsste eine komplett neue Klage beim LG einreichen.
--- Ende Zitat ---
Sind Sie sich da sicher? Würde das Gericht nicht einfach die Zuständigkeit des LG bestimmen und die Klage dann automatisch an das LG verweisen, ohne daß sie neu eingereicht werden muß?
--- Zitat ---Wenn diese Haltung des gerichtes klar ist, könnte EON auf ein mündliches Verfahren verzichten, da dort ggf. eh nichts anderes als die Unzuständkeit beschlossen würde.
--- Ende Zitat ---
Also ist die Anfrage, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, auf den Antrag zur Verweisung bezogen und nicht auf die eigentliche Klage selbst?
--- Zitat ---Umfassende Klageerwiderung und ggf. selbst Rüge der Unzuständigkeit.
--- Ende Zitat ---
Wenn es auch mehr Aufwand und Kosten für mich bedeuten würde, würde ich die Sache gern vor dem Landgericht ausfechten. Es wäre auch das LG Hannover zuständig und da wäre es einfach, direkt auf die Entscheidung im Urteil vom Dezember 2009 zu verweisen, daß der Classic-Tarif ein Sondervertrag ist. Beim Strom weiß ich allerdings noch nicht so recht, wie ich die Vorwürfe entkräften kann, da ich hier in der Grundversorgung bin und die Unbilligkeitseinrede zur Ablehnung beantragt wird, da ich ja den Stromanbieter hätte wechseln können.
--- Ende Zitat ---
Winfried Kopp:
@Harry01
Neue Taktik beim ErdgasClassic
dieser Link führt zu einem Beitrag im Forum, der sich damit befasst, dass EON Avacon jetzt daraufhin argumentiert, dass der Classic-Vertrag ein Sondervertrag ist.
Wie verändert Ihrer Meinung nach sich für uns, die wir uns darauf berufen Sondervertragskunden zu sein, die Argumentation?
MfG
Winfried Kopp
Christian Guhl:
@Winfried Kopp
Z.B. muss Eon-Avacon bei Sondervertragskunden nachweisen, das die AVB/GVV wirksam in die Verträge einbezogen wurden. Da die Classic-Kunden ohne ihre Mitwirkung in diesen Vertrag eingestuft wurden und niemand je diese Verordnung zu Gesicht bekommen hat, wird dies schwer fallen. Der Kunde muss die wirksame Einbeziehung auf jeden Fall bestreiten.
Harry01:
--- Zitat ---Original von Winfried Kopp
Wie verändert Ihrer Meinung nach sich für uns, die wir uns darauf berufen Sondervertragskunden zu sein, die Argumentation?
--- Ende Zitat ---
Welche Argumentation meinen Sie? In der Klageschrift ist in Bezug auf den Classic-Tarif weder zu lesen, daß EON von einer Grundversorgung noch von einem Sondervertrag ausgeht. Die begründen ihre Forderung hauptsächlich damit, daß man ja hätte auf einen anderen Energieträger wechseln können und dies vom BGH auch so bestätigt wurde.
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