Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
FrankyDee:
Auch ich habe nur ein Infoschreiben vom 3.9.03 sowie ein Faltblatt, jeweils ohne jeden Hinweis auf die geltenden Vertragsbedingungen oder die AVBGas. Es wurde auch nicht angeboten, auf Wunsch die AVB zu übersenden. Dies war wohl nur für die Neukunden bestimmt...
Aber wenn der Classic ein Sondervertrag ist, muss es eigentlich auch Vertragsbedingungen dazu geben. (Auch wenn dort nur ein Verweis auf die AVB drinnstehen würde).
Gibt es hier denn jemanden, der die Vertragsbedingungen vom Classic, sofern es sie denn gibt, hat und hier zur Verfügung stellen könnte? Es wäre bei der Klageerwiderung und der Verhandlung sicherlich hilfreich und beruhigend, wenn man die dortigen Klauseln kennt und nicht von der Klägerin diesbezüglich überracht wird.
FrankieDee
Christian Guhl:
@Harry01
Das besagte Schreiben ging an einen Neukunden Anfang 2007. Darin wurde er als neuer Kunde im ErdgasClassic (ohne Vertragsunterzeichnung) begrüßt und die Zusendung der AVB angeboten. Broschüre oder Antwortkarte waren nicht dabei.
@FrankyDee
Es gab keine Vertragsbedingungen. Auch ein Verweis auf die AVB gab es nur in der Broschüre, die das LG Hannover zum Anlass genommen hat, den Classic als Sondervertrag anzusehen. Eon-Avacon selbst hat in allen Veröffentlichungen stets zwischen der Grundversorgung und dem Classic unterschieden. Auch wurde nur die verminderte Konzessionsabgabe für Sonderverträge gezahlt. Irgendwann im Laufe des Jahres 2007 wurde für neue Kunden, die den Classic wollten, die Unterzeichnung eines Vertrages erforderlich. Dieser Vertrag ist mir aber nicht bekannt. Vielleicht ist hier jemand, dem dieser Vertrag vorliegt und der sich meldet.
Harry01:
@alle
In der Klageschrift heißt es, daß der Zahlungsanspruch durch §433 Abs.2 BGB begründet ist und durchgreifende Einwände dagegen nicht, auch nicht durch §315 Abs. 3 BGB hergeleitet werden können.
Ist ein Gaslieververtrag überhaupt ein Kaufvertrag in diesem Sinne und ist der Unbilligkeitseinwand dadurch ausgeschlossen?
Ich habe noch nie gehört, daß der §433 zur einseitigen Preisanpassung berechtigt X(
RR-E-ft:
@Harry01
Das liest man in allen Klagebegründungen. Bezweckt wird, einen schlüssigen Klageanspruch darzulegen. Es ist Aufgabe der Klageerwiderung, der Klage ihre Schlüssigkeit zu nehmen, was oft gelungen ist.
FrankyDee:
@ Christian Guhl
Also keine Vertragsbedingungen und auch kein allg. Verweis auf die AVB. In der Broschüre gibt es nur die Fußnote 1, die bei der Kündigungsfrist des Vertrages einen Verweis auf die AVB herstellt. Sonst nichts.
@ Harry01
§433,2 besagt, dass der Käufer verpflichtet ist, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Was ist hier vereinbart? Wohl kaum der einseitig festgelegte Preis.
Die Lösung dazu gibt die Klägerin gleich im nächsten Absatz B1 (Vereinbarte Preise) selbst. Dort steht, \"...bis zum erstmaligen Widerspruch geltende Preise sind vertraglich vereinbart.\" Genau deswegen haben wir die Preise ja auch erst nach dem Widerspruch gekürzt. Und §433,2 erfüllt.
Frankie Dee
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