Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
Opa Ete:
Hallo liebe Mitstreiter,
dieser Tage bekam auch ich vom Amtsgericht die Klagebegründung der EONAvacon Vertriebs Gmbh für Forderungen aus Erdgaslieferungen im Tarif Classic. Da ich glaube, dass dies viele interessiert hier die Kurzform.
Die Klagebegründung selbst ca. 20 Seiten und ca 100 Seiten Anhang, der wie folgt aussieht:
a) Schriftverkehr mit mir, aber nur ein Bruchteil.
b) Kopien von Tarifbekanntmachungen in Zeitungen.
c) Handelsregisterauszüge.
d) Gaspreisentwicklungstabellen und Vergleichstabellen.
e) Korrespondenz mit anderen Firmen.
f) Lieferverträge mit anderen Firmen, wichtige Preise natürlich geschwärzt.
g) Testate von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Ich habe den Anhang vollständig gelesen und kann sagen, schade um das viele Papier.
Bemerkenswert auch, dass im gerichtlichen Mahnbescheid ca. 1900€ für Gas- und Stromlieferungen bis November 2008 gefordert wurden und jetzt in der Klagebegründung nur noch von 580€ für Gaslieferungen bis November 2007 die Rede ist. Da hat die Avacon
nämlich von AVBGasV auf GasGVV umgestellt.
Zur Klagebegründung selbst. Vorweg muss ich sagen, dass ich seit dem Jahr 2000 Gas von der Avacon zum Heizen beziehe (im Schnitt 20000kwh), vorher von einem Unternehmen, dass bei Gründung der Avacon in derselben aufgegangen ist. Seit Oktober 2004 habe ich mit den Mustervordrucken vom BDE allen Preiserhöhungen/-senkungen und Jahresabrechnungen widersprochen.
In der ganzen Begründung kommt nicht einmal das Wort Grundversorgung oder Sondervertrag vor. Es heißt, „der Beklagte wird im Tarif Classic auf Grundlage der AVBGasV bzw. GasGVV versorgt“.
Es werden immer nur die 2 selben Gerichtsurteile angeführt, nämlich BGH 13.06.07 und BGH 19.11.08.
In der ganzen Klagebegründung geht es der Avacon nur um den Beweis der Billigkeit ihrer Preise bzw. Plausibilität ihrer Preiserhöhungen.
Durch mehrfaches Zitieren aus den BGH Urteilsbegründungen, ist Avacon der Meinung:
a) Bis zum 1. Widerspruch gilt der Preis als vereinbart. Genauso, falls man Preiserhöhungen oder Jahresabrechnungen nicht sofort widerspricht.
b) Das Recht zur Preisanpassung folgt aus AVBGasV bzw. GasGVV.
c) Die Preiserhöhungen sind formell (durch öffentliche Bekanntmachung und Briefe) und auch materiell rechtens, weil vor erstmaligem Widerspruch der Preis einer Billigkeitskontrolle entzogen ist und der Billigkeitsnachweis durch Preisvergleich hilfsweise durch Bezugskostenentwicklung erbracht wurde und Bezugskostensteigerungen nicht durch rückläufige Kosten in anderen bereichen ausgeglichen werden konnten.
d) Es gibt ein Wettbewerb mit anderen EVUs und auch mit anderen Heizsystemen, also kein Monopol im Versorgungsgebiet.
e) Die Gaspreise der Avacon sind als durchschnittlich im Vergleich zu anderen anzusehen.
d) Es wurden nur Bezugskostensteigerungen weitergegeben. Der Beschaffungsarbeitspreis für die kwh ist im Zeitraum 2004-2008 mehr gestiegen, als der Arbeitspreis selbst. Preissteigerungen von Vorlieferanten, die nicht gerechtfertigt waren, wurden nicht akzeptiert.
Es wird versucht diese Behauptungen durch Testate, Zeugen aus dem eigenen Unternehmen und den BGH Gerichtsurteilen von oben, zu untermauern.
Eigentlich ist die Sache ja sonnenklar. Es ist offensichtlich, dass die Avacon die Sache am Amtsgericht ausfechten möchte, deshalb auch die Forderungsreduzierung von 1900€ auf
580€. Trotzdem bin ich mir nicht sicher, ob ich mich darauf einlassen soll und die Nichtzuständigkeit des Amtsgerichtes anmahnen soll, damit die Sache gleich ans Landgericht geht. Komme ich an einen Amtrichter, der von der Materie wenig versteht und der der Avacon recht gibt, habe ich kaum Berufungsmöglichkeiten bei diesem Streitwert.
Ich hoffe ich konnte dem einen oder anderen damit helfen.
Gruß Opa Ete
RuRo:
@Opa Ete
--- Zitat ---Komme ich an einen Amtsrichter, der von der Materie wenig versteht und der der Avacon recht gibt, habe ich kaum Berufungsmöglichkeiten bei diesem Streitwert.
--- Ende Zitat ---
Jetzt unterschätzen Sie aber mal die Amtsrichter nicht. Es gibt einige Fälle, in denen das Amtsgericht der Begründung des übergeordneten Landgerichts nicht gefolgt ist. Es liegt an Ihnen, Ihrem Rechtsbeistand, die vom Versorger gezielt aufgebauten Lücken in der Klageschrift aufzudecken, insbesondere mit Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2009 und 2010.
In Bezug auf die Berufungsfähigkeit wäre zu klären, ob im Falle des Unterliegens des Verbrauchers, die dann ausgesprochene Verzinsung über dem Basiszins, zur Forderungshöhe hinzuzurechnen ist und dieser Gesamtbetrag den Berufungs-Streitwert bildet? Bei 580 € Forderung würden Sie die 600 €-Grenze locker überschreiten; ggf. wird die Berufung ausdrücklich zugelassen.
Cremer:
@Opa Ete,
jetzt erst mal einen Anwalt suchen und beauftragen.
Es sind hier Fristen gegenüber dem Amtsgericht einzuhalten !!!!
RuRo:
@Cremer
Ich habe die bisherigen Beiträge von @Opa Ete immer so verstanden, dass ein Hinweis auf die Basics überflüssig ist ;)
darkstar:
--- Zitat ---Original von Cremer
jetzt erst mal einen Anwalt suchen und beauftragen.
--- Ende Zitat ---
\"Basics\" wäre erstmal hier und auf der Hauptseite abchecken ob mans nicht schon völlig verbockt hat bevor man ~150€ zahlt um das von einem Anwalt zu hören?
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