Energiepreis-Protest > NVB - Nordhorner Versorgungsbetriebe

Mahnbescheid / Abschätzung

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Mabcom:
Die Diskussion Grundtarif oder Sondertarif ist extrem verwirrend in dem Forum diskutiert.
Mein Versorger hat zwei Tarife, einen für Gasabnahme < 10.000kWh und und einen für Gasabnahme > 20.000kWh. Ich bin im zweiten, daher ist das doch ein Sondertarif, oder?

Mabcom

RuRo:

--- Zitat ---Original von Mabcom
Die Diskussion Grundtarif oder Sondertarif ist extrem verwirrend in dem Forum diskutiert.
Mein Versorger hat zwei Tarife, einen für Gasabnahme < 10.000kWh und und einen für Gasabnahme > 20.000kWh. Ich bin im zweiten, daher ist das doch ein Sondertarif, oder?
Mabcom
--- Ende Zitat ---

So urteilt der Bundesgerichtshof (BGH, VIII ZR 225/07 vom 15.07.09):

Für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Gas um Tarif- bzw. Grundversorgungsverträge (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 36 Abs. 1 EnWG 2005) oder um Normsonderverträge handelt, kommt es darauf an, ob der Energieversorger die Versorgung - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet.

Sichten Sie Ihre Unterlagen. Evtl. verfügen Sie sogar über einen klassischen Sondervertrag. Jedenfalls kann es mit hoher Wahrscheinlichkeit sein, dass Sie außerhalb der Grundversorgungspflicht das Gas beziehen.

bolli:

--- Zitat ---Original von RuRo
Sichten Sie Ihre Unterlagen. Evtl. verfügen Sie sogar über einen klassischen Sondervertrag. Jedenfalls kann es mit hoher Wahrscheinlichkeit sein, dass Sie außerhalb der Grundversorgungspflicht das Gas beziehen.
--- Ende Zitat ---
Dazu zählt idealerweise ein schriftlicher Vertrag, in dem expliziet von der gesetzlichen Regelung abweichende Bedingungen formuliert sind (z.B. Kündigungsfristen oder Mindestlaufzeiten), der möglicherweise auch noch mit \"Sondervertrag\"  überschrieben ist.

Es können aber auch andere Anhaltspunkte sein wie z.B. in den Abrechnungen enthaltene Begriffe wie \"Sondertarif\" o.ä., versuchte Kündigungen mit Vorlage eines neuen Vertrages (im Grundversorgungsvertrag gibt es keine Kündigung und ein neuer Vertrag mit Unterschrift wird meistens nur im Sondervertragsverhältnis abgeschlossen), aber auch Diskussionen über den Tarif oder Versorger in Ihrem Gebiet hier im Forum können da weiteren Aufschluss geben.

Cremer:
@Mabcom,

Wegen beweisbarem Urlaub ist die Terminfrist ausgesetzt, so vermute ich mal.

Aber zunächst Kreuzchen unter Pos 2 und Unterschrift Pos 12 und ab mit der Post, ggf. Beischreiben wegen des Urlaub beifügen.

Das Aufrechnungsverbot läßt sich später bereits vorgerichtlich durch Ihren Anwalt zum Gericht beweisen, dann steht der Versorger sehr schlecht dar, wenn das gericht die Klage nicht zuläßt.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Cremer

@Mabcom,

Wegen beweisbarem Urlaub ist die Terminfrist ausgesetzt, so vermute ich mal.

Aber zunächst Kreuzchen unter Pos 2 und Unterschrift Pos 12 und ab mit der Post, ggf. Beischreiben wegen des Urlaub beifügen.

Das Aufrechnungsverbot läßt sich später bereits vorgerichtlich durch Ihren Anwalt zum Gericht beweisen, dann steht der Versorger sehr schlecht dar, wenn das gericht die Klage nicht zuläßt.
--- Ende Zitat ---


@Cremer

Sie schreiben hier reichlich Unfug, vermute ich mal.


--- Zitat ---Original von Mabcom

aufgrund Urlaubs sind die 2 Wochen Einspruchfrist morgen rum
--- Ende Zitat ---

Damit haben Sie genügend Zeit für die Einlegung des Widerspruches.

Der Widerspruch muss gem. § 694 ZPO innerhalb der Widerspruchsfrist eingelegt werden, was man auch per Telefax machen kann, wobei man ein qualifiziertes Sendeprotokoll haben sollte. Die Widerspruchsfrist endet nicht automatisch zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides, was vielleicht in diesen Minuten der Fall wäre, sondern erst mit der Verfügung des Vollstreckungsbescheides.

Siehe hier.

Prozesskostenrisiko siehe hier.

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