Energiepreis-Protest > NVB - Nordhorner Versorgungsbetriebe

Mahnbescheid / Abschätzung

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Mabcom:
Hallo zusammen,

jetzt benöltige ich kurzfristig mal eine Abschätzung, ob ich dem Mahnbescheid widerspreche, oder nicht:

- Einwand der Unbilligkeit seit 2005
- Versorger stellt jedes Jahr Rechnungen und verrechnet alle Abschlagszahlungen mit alten Rechnungen, obwohl jede Überweisung genau beschrieben ist (Abschlag für Monat/Jahr)
- Jetzt kommt Mahnbescheid. Angegeben nur auf die letzte Rechnung (Februar 2009).

Ist die Summe aus der Rechnung aus 2005, welche ja aufgrund der ewigen Aufrechnung in der letzten Rechnung enthalten ist nicht schon längst verjährt?

Der Versorger begründet den Mahnbescheid damit, das Verjährung droht. Weiß er vieleicht, das er nicht aufrechnen durfte? Hat ein Klage, sollte ich dem Mahnbescheid widersprechen, schon deswegen keine Chance? Muß der Versorger mir detailiert die Forderung darstellen oder reicht der Hinweis auf bisherige Rechnungen? Und wenn ja, hätten die bisherigen Rechnungen dann nicht im Mahnbescheid genannt werden müssen?

Bitte vorab kurz kommentieren, aufgrund Urlaubs sind die 2 Wochen Einspruchfrist morgen rum (Der Versorger ist echt geschickt..) Und so schnell finde ich keinen Anwalt.

Besten Dank
Mabcom

Christian Guhl:
Was gibt es da zu überlegen ? Bezahlen kann man später immer noch. Sofort \"Kreuzchen machen\" und persönlich beim Mahngericht abgeben !Wenn die Frist morgen abläuft, wird es eng. Der Widerspruch muss vor Ablauf beim Gericht eingegangen sein.

Mabcom:
Hallo Christian,

bezahlen kann man später immer... Das stimmt, wird eventuell aber teurer.. :-)

Mit geht\'s nun um die Abschätzung wie chancenreich eine Klage von Seiten des Versorgers wäre. Wenn juristisch wesentlich vorgebildetere Personen eine Tendenz sehen könnten, wäre es hilfreich...

Mabcom

nomos:

--- Zitat ---Original von Mabcom
bezahlen kann man später immer... Das stimmt, wird eventuell aber teurer.. :-)

Mit geht\'s nun um die Abschätzung wie chancenreich eine Klage von Seiten des Versorgers wäre. Wenn juristisch wesentlich vorgebildetere Personen eine Tendenz sehen könnten, wäre es hilfreich...
--- Ende Zitat ---
Der Rat von Christian Guhl ist richtig. Die Frage kann keiner ohne die Fakten seriös beantworten (Grundversorgung, Sondervertrag, Bedingungen, Situation, zuständiges Gericht ...).

Die Frage nach den Chancen ist (nicht ganz aber fast) mit der Frage nach den nächsten Lottozahlen vergleichbar.  ;)

Will man unfairen Preisen mit Widerstand begegnen oder nicht.  Das ist die Frage. Ohne Aufwand und ohne Risiko geht das nicht. Jeder muss das für sich entscheiden und die eigenen Grenzen ziehen.

Wer den Preisen widersprochen und gekürzt hat muss mit einem Mahnbescheid rechnen. Der nächste logische Schritt ist der Widerspruch gegen den Mahnbescheid.

Im Forum gibt es dazu schon mehr als genug. Suchfunktion nutzen!

bolli:

--- Zitat ---Original von Mabcom
Mit geht\'s nun um die Abschätzung wie chancenreich eine Klage von Seiten des Versorgers wäre. Wenn juristisch wesentlich vorgebildetere Personen eine Tendenz sehen könnten, wäre es hilfreich...

Mabcom
--- Ende Zitat ---

Gehen Sie mal davon aus, dass die Aufrechnung möglicherweise tatsächlich unzulässig ist (wenn Sie neben der genauen Angabe des Abschlagzeitraumes auch dem Versorger mal generell untersagt haben, Forderungen an Sie aufzurechnen).

Das ändert aber nichts an Ihrem Hauptproblem, nämlich der Frage, ob die Preiserhöhungen grundsätzlich zulässig waren oder nicht und ob sie ggf. in der Höhe zulässig waren. Und dafür ist es notwendig zu wissen, ob Sie in der Grundversorgung einen Vertrag haben oder einen Sondervertrag. Bei letzterem sind im Prinzip alle alten Preisänderungsklauseln unwirksam. Eine andere Frage ist, ob man dieses vor jedem Gericht auch durchbekommt. Aber die Chancen dafür steigen derzeit von Monat zu Monat rapide.

In der Grundversorgung sieht die Beweislage für überhöhte (unbillige) Preiserhöhungen deutlich schwieriger aus. Aber hier gibt\'s auch noch nicht allzuviele \"Musterverfahren\", weil derzeit ein hoher Prozentsatz der Verbraucher Sonderverträge besitzt. Und in denen kommt es bei unwirksamen Preisänderungsklauseln im Vertrag (Verstoß gegen § 307 BGB) eben garnicht mehr darauf an, ob die Preisänderung der Billigkeit entsprach, weil sie erst garnicht hätte angewendet werden dürfen. Daher wird über die Billigkeit der Preisänderungen derzeit nur sehr selten entschieden.

Aber wie nomos schon sagte: Garantieren tut Ihnen niemand was und es gilt der Spruch: \"Wer nicht wagt, der nicht gewinnt.\"

Ach so: Um was es letztlich genau geht, erfahren Sie erst genau aus der Klagebegründung. Dort muss letztendlich genau aufgeführt sein, welche Forderungen warum an Sie gestellt werden und darauf müssen Sie bzw. Ihr Anwalt dann umfassend antworten und auch direkt alle möglichen Alternativen vorsehen. Alles andere ist Vorgeplänkel.

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