Energiepreis-Protest > NVB - Nordhorner Versorgungsbetriebe

Mahnbescheid / Abschätzung

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darkstar:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der Widerspruch muss gem. § 694 ZPO innerhalb der Widerspruchsfrist eingelegt werden, was man auch per Telefax machen kann, wobei man ein qualifiziertes Sendeprotokoll haben sollte.
--- Ende Zitat ---

Und über das qualifizierte Sendeprotokoll kann man sich dann auch bis zum BGH streiten.
Ich habe noch keine Grossanlage gesehen die dann derartig Palettenweise Papier von Protokollen mit verkleinerter erster Seite produzieren soll. Das machen sicher nur scannerbasierte Heim- und Bürogeräte für Mittelständler. Völlig unwirtschaftlich und daher kaum Wirtschaftsprozessfähig und von Ökologie ganz zu schweigen bei soviel Wald den man für das ganze Papier abholzen müsste.
Ich glaube kaum dass ein Gericht gegen die EDV-Faxprotokolle der Grosskonzerne und ihrer Callcenter urteilen wird.

bolli:

--- Zitat ---Original von darkstar
Und über das qualifizierte Sendeprotokoll kann man sich dann auch bis zum BGH streiten.
Ich habe noch keine Grossanlage gesehen die dann derartig Palettenweise Papier von Protokollen mit verkleinerter erster Seite produzieren soll. Das machen sicher nur scannerbasierte Heim- und Bürogeräte für Mittelständler. Völlig unwirtschaftlich und daher kaum Wirtschaftsprozessfähig und von Ökologie ganz zu schweigen bei soviel Wald den man für das ganze Papier abholzen müsste.
Ich glaube kaum dass ein Gericht gegen die EDV-Faxprotokolle der Grosskonzerne und ihrer Callcenter urteilen wird.
--- Ende Zitat ---
Hm, ich dachte, wir reden hier vom Fax, was der Verbraucher ans Gericht schickt und der ist doch kein Großkonzern.  ?(.

Der Großkonzern schickt üblicherweise gar nichts per Fax ans Gericht sondern hat hierfür seine unterwürfigsten Vasallen, die aber zum einen üblicherweise auch noch zu den (vielleicht größeren ?) \"Bürogemeinschaften\" zählen und eben auch solche Faxgeräte haben und sich zum zweiten ebenfalls üblicherweise einen feuchten Kehricht um das Abholzen der Wälder kümmern, da sie anscheinend nach Seitenzahlen in Papierform bezahlt werden, siehe Klagen von EWE, die Clifford Chance mit mehr als 100-seitigen Klageschriften an die Verbraucher senden lassen, von denen sicherlich ein Großteil in die Papiertonne gehört.

Cremer:
@H. fricke,

ich glaube Sie missverstehen hier.

Wenn Macom über weihnachten in Urlaub war und in dieser Zeit der Mahnbescheid eingetroffen sein könnte, bzw. er erst nach Rückkehr den Mahnbescheid vorfinden würde, müßte die Einspruchsfrist verlängert werden.

Der Mahnbescheid erfolgt aber mit \"förmlicher Zustellung\".

RR-E-ft:
@Cremer

Möglicherweise liegt ein Missverständnis eher bei Ihnen, was weniger eine Glaubensfrage sein dürfte..

Es ist nicht ersichtlich, warum die Widerspruchsfrist verlängert werden sollte/ müsste.

Hierfür würde es eines - im Mahnverfahren wohl gar nicht vorgesehenen -  Fristverlängerungsantrages innerhalb der laufenden Frist bedürfen. Ein Fristverlängerungsantrag setzt voraus, dass man begründet, warum man eine gesetzte Frist nicht wahren kann. Wer aber schon einen begründeten Fristverlängerungsantrag noch innerhalb der laufenden Frist  anbringen könnte, der kann erst recht seinen Widerspruch noch fristgerecht anbringen.

Mabcom war bei Übersendung per Telefax oder bei Erklärung zu Protokoll bei einem Amtsgericht in der Nähe gem. § 129a ZPO auch trotz seines Urlaubs in der Lage, den Widerspruch noch fristgerecht einzulegen. Mithin war er an der Fristwahrung überhaupt nicht gehindert!

Allein darauf kommt es an.

Da die Frist nicht automatisch zwei Wochen nach Zustellung endet, handelt es sich zudem auch um keine Notfrist, bei deren entschuldigter Versäumung man Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO beantragen könnte.

Wer die Widerspruchsfrist versäumt, ist auf einen fristgerechten Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid verwiesen, § 694 Abs. 2 ZPO. Die zweiwöchige Einspruchsfrist beginnt mit der förmlichen Zustellung des Vollstreckungsbescheides.

Vor der Zustellung eines Vollstreckungsbescheides kann man möglicherweise  einen Prozessbevollmächtigtenfür das Verfahren  bestellen, so dass die Zustellung des Vollstreckungsbeschiedes möglicherweise gem. § 172 ZPO für ihre Wirksamkeit an diesen erfolgen muss. Da bin ich mir jedoch nicht sicher.

@darkstar

Wer sich über nachteilige Folgen des Ausdrucks eines qualifizierten Sendeprotokolls (eine Seite) ausläst und dazu anmerkt, dass man sich mit einem solchen bis zum BGH streiten könne, hat womöglich nicht im Blick, was ein Prozess bis hin zum BGH für Schriftsätze, beglaubigte Abschriften nebst Anlagen und Abschriften, Gerichstprotokolle etc. weiter an Papier produziert. Man sollte diese Problematik deshalb hier nicht weiter vertiefen.

Mabcom:
@h.fricke
@cremer

Vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Ich habe noch am gleichen Tag die Angelegenheit einem Anwalt übertragen, welcher dann fristgemäß Widerspruch eingelegt hat.
Nun bleibt die Klageschrift, sollte sie denn kommen, abzuwarten.

Sobald sich was tut werde ich meine Erfahrungen hier zur Verfügung stellen.

Mabcom

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