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Mahnbescheid - Wer weiß Rat - Anwaltsempfehlung?

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RR-E-ft:
Sowohl der Mahn- als auch der Vollstreckungsbescheid werden über die Post förmlich zugestellt gegen Postzustellurkunde (PZU). Das Datum der Zustellung wird oben rechts auf dem gelben Zustellumschlag vom Postboten vermerkt, der den Umschlag in den Briefkasten des Empfängers einwirft bzw. diesen aushändigt.

In dem gelben Umschlag befindet sich ein Durchschreibeexemplar, welche vom Postboten nach Vermerk des Datums und der Uhrzeit und vor Einwurf in den Briefkasten/ Aushändigung entnommen und an das Gericht zurück gegeben wird. So weiß auch das Mahngericht, ob und wann die Bescheide zugestellt wurden und demnach, wann die entsprechenden Fristen ablaufen.

Auch das Scannen der Faxe und die Zuordnung zu den Akten dauert nun einmal etwas. Wenn dies innerhalb von 2 Tagen passiert, ist das - gemessen an sonstigen üblichen Abläufen bei Gericht - durchaus flott. Dort werden täglich Tonnen von Papier umgeschlagen.

07010714:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Sowohl der Mahn- als auch der Vollstreckungsbescheid werden über die Post förmlich zugestellt gegen Postzustellurkunde (PZU). Das Datum der Zustellung wird oben rechts auf dem gelben Zustellumschlag vom Postboten vermerkt, der den Umschlag in den Briefkasten des Empfängers einwirft bzw. diesen aushändigt.

In dem gelben Umschlag befindet sich ein Durchschreibeexemplar, welche vom Postboten nach Vermerk des Datums und der Uhrzeit und vor Einwurf in den Briefkasten/ Aushändigung entnommen und an das Gericht zurück gegeben wird. So weiß auch das Mahngericht, ob und wann die Bescheide zugestellt wurden und demnach, wann die entsprechenden Fristen ablaufen.

Auch das Scannen der Faxe und die Zuordnung zu den Akten dauert nun einmal etwas. Wenn dies innerhalb von 2 Tagen passiert, ist das - gemessen an sonstigen üblichen Abläufen bei Gericht - durchaus flott. Dort werden täglich Tonnen von Papier umgeschlagen.
--- Ende Zitat ---

Herr Fricke,
danke für Ihre Antwort. Dann sollte ich dem Gericht wohl noch etwas Zeit geben, bevor wir noch einmal faxen um die Berge von Papier nicht unnötig zu erhöhen?

Nun hatte ich meinen vorherigen Beitrag noch bearbeitet, was sich wohl mit Ihrer Antwort überschnitten hat. Daher stelle ich meine nachgefügte Frage noch einmal an dieser Stelle:
Das Gaspreisforum hier riet dazu die Widersprüche vorab per Fax zu senden, um die Frist zu wahren. Am Donnerstag gibt es dann eine Versammlung. Es ist geplant, dass dort alle Widersprüche eingesammelt und noch einmal gemeinsam in einem Umschlag per Einschreiben/Rückschein versandt werden um Geschlossenheit zu demonstrieren. Halten Sie das für ratsam?
Frdl. Grüße

RR-E-ft:
Dem Mahngericht ist es völlig egal, ob Geschlossenheit demonstriert wird. Das ist auch die falsche Stelle für Demonstartionen.

Wichtig ist nur, dass der Widerspruch fristgerecht bei dem Mahngericht eingeht. Es handelt sich um rein formale Verfahren ohne jede Prüfung, ob die vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche zu recht bestehen oder nicht. Insbesondere interessiert es das Mahngericht nicht, dass der Antragsteller Gasversorger und die Antragsgegner dessen Kunden sind und welcher Streit ggf. zwischen diesen eigentlich besteht.

Nach Erlass des Mahnbescheides kontrolliert das Mahngericht, wann die Frist für den Widerspruch abläuft, ob innerhalb dieser ein Widerspruch eingegangn ist. Wurde Widerspruch eingelegt kommt es darauf an, ob die Abgabe an das Streitgericht beantragt wurde. Wurde kein Widerspruch eingelegt, kommt es darauf an, ob der Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragt wurde. Der Antragsteller steuert mit seinen Anträgen das weitere Verfahren.

bolli:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Auch das Scannen der Faxe und die Zuordnung zu den Akten dauert nun einmal etwas. Wenn dies innerhalb von 2 Tagen passiert, ist das - gemessen an sonstigen üblichen Abläufen bei Gericht - durchaus flott.
--- Ende Zitat ---
Na, dann kann ich mir die telefonische Nachfrage bei knapper Frist ja auch direkt sparen (

RR-E-ft:
Gerade, wenn das Fristende nahe bevorsteht, erscheint ein Widerspruch per Fax sinnvoll. Dass der eingelegte Widerspruch nicht zur Akte gelangt oder übersehen wird, ist die höchst seltene Ausnahme.

Wer es genau wissen will, lese nochmals §§ 688 ff. ZPO, insbesondere § 694 ff. ZPO.   Interessant ist § 694 Abs. 1 ZPO am Ende. Die Widerspruchsfrist endet nicht automatisch nach Ablauf von zwei Wochen seit Zustellung des Mahnbescheides, sondern erst mit der Verfügung des Vollstreckungsbescheides.  Man kann den Widerspruch auch gem. § 129a ZPO bei jedem anderen Amtsgericht zu Protokoll erklären. Entscheidend ist dabei der Eingang der Protokollübermittlung beim Mahngericht. Es gilt § 694 Abs. 2 ZPO.

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