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Mahnbescheid - Wer weiß Rat - Anwaltsempfehlung?
Pedro:
Doch, vielleicht noch dieses:
Und das kann man aufgrund der massenhaften Mahnbescheide von E.on-Hanse bei der Verbraucherzentrale Hamburg (http://www.vzhh.de) zu diesem Thema lesen:
\'\'Allen Betroffenen raten wir, sich nicht einschüchtern zu lassen. Wir empfehlen, Widerspruch einzulegen. Das geht ganz einfach: In dem mitgeschickten Widerspruchsformular bei „Ich widerspreche dem Anspruch insgesamt“ ankreuzen, unterschreiben und an das Amtsgericht zurückschicken (Adresse ist auf dem Widerspruchsformular vorgedruckt). Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Der Widerspruch muss innerhalb von 14 Tagen bei dem Amtsgericht eingehen. Es ist also zu empfehlen, den Widerspruch spätestens 10 Tage nach Eingang abzusenden. Eine Versendung per Einschreiben mit Rückschein ist nicht erforderlich, kann aber den Beweis des Zugangs erleichtern. Selbst wenn man den Widerspruch mit einfacher Post versendet und dieser bei dem Gericht nicht ankommen sollte (was sehr unwahrscheinlich und selten ist), ist nicht alles verloren. Denn der nächste Schritt von Seiten des Gläubigers wäre die Beantragung eines Vollstreckungsbescheides und auch gegen diesen ist erneut ein Rechtsmittel möglich, das dann - wie nach dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid - das „normale“ Zivilverfahren eröffnet, allerdings mit dem Nachteil, dass ein Vollstreckungstitel in der Welt wäre, aus dem E.on Hanse vollstrecken könnte (auch wenn über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid noch gar nicht entschieden ist).\'\'
darkstar:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Nach der verlinkten Entscheidung des LAG Berlin- Brandenburg kam es auf die Absenderkennung an, mit welcher man über das Empfangsjournal des Faxgerät des Gerichts vergleichen kann, ob und von wo zu welcher Zeit ein Fax eingegangen ist.
--- Ende Zitat ---
Steht üblicherweise in der Kopfzeile des empfangenen Fax. Wer das abstellt wenn er an eine Behörde faxt, naja... dass man das extra erwähnen muss.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Moderne Faxgeräte haben (seit über zehn Jahren!) einen Modus, wonach auf dem Sendeprotokoll eine verkleinerte Kopie der ersten Seite des Fax mit ausgedruckt wird.
--- Ende Zitat ---
Au, das tut mir leid, ich hatte es zuletzt nur in ein paar Aufträgen mit der Software von Callcenter-Grossanlagen im RX-Betrieb zu tun. Bürogeräte habe ich selten gesehen :baby:
@Pedro
Nein, RR-E-ft hat recht, vorab per Fax ist sicherer und beweiskräftiger.
Gut, dass er hier ist :)
--- Zitat ---Original von Pedro
Denn der nächste Schritt von Seiten des Gläubigers wäre die Beantragung eines Vollstreckungsbescheides
--- Ende Zitat ---
Nein, der Mahnbescheidsantrag ist der Vollstreckungsbescheidsantrag? Siehe hier:
Mahnbescheid - Wer weiß Rat - Anwaltsempfehlung?
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Das Mahngericht kontrolliert nach dem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides nur, ob innerhalb der Widerspruchsfrist ein wirksamer Widerspruch zu dem Geschäftszeichen eingegangen ist, zur entsprechenden Akte gelangt ist. Ist dies nicht der Fall, weil ein solcher Widerspruch zu dem Geschäftszeichen nicht vorliegt, wird ein Vollstreckungsbescheid erlassen, gegen den man Einspruch einlegen kann.
--- Ende Zitat ---
Die Zwangsvollstreckung muss der Gläubiger dann erst noch bei der GVZ-Verteilstelle veranlassen?
Und noch was: Was macht man wenn der Richter nach Widerspruch das schriftliche Verfahren anordnet um das mündliche durchzusetzen? Sofortige Beschwerde?
Besser den Antrag aufs Mündliche Verfahren gleich zum Widerspruch dazuschreiben?
Pedro:
--- Zitat ---@ Darkstar:
-Nein, der Mahnbescheidsantrag ist der Vollstreckungsbescheidsantrag? Siehe hier:
--- Ende Zitat ---
Das ist kein \'\'Original\'\' von mir, sondern eine Original-Kopie von der Homepage der VZ Hamburg. Man beachte im Text meine \'\'...\'\'
Ansonsten weicht der Text ja nicht besonders vom RR-E-ft - Text ab. Ich bin auch immer froh, eine so versierte Person hier im Forum zu haben.
Meine Absicht war aber (siehe Fettdruck) darauf hinzuweisen, dass ...\'\'.. ein Vollstreckungstitel in der Welt wäre, aus dem E.on Hanse vollstrecken könnte (auch wenn über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid noch gar nicht entschieden ist).\'\'
So schreibt es zumindest die VZ Hamburg. Das kann natürlich auch wieder falsch sein (siehe seinerzeit Empfehlungen der VZ Düsseldorf).
Deshalb abschließend noch einmal meine Empfehlung in dieser \'\'mahnbescheidsvollen\'\' Zeit: keine besonderen \'\'Faxen\'\' machen, schnell Widerspruch einlegen (Einschreiben/Rückschein ggf. auch eigenhändig) und abwarten.
Wer auf Nummer sicher gehen will, kann natürlich den erfahrenen Rat von RR-E-ft beherzigen und beim Mahngericht anrufen. Allerdings sollten wir uns dann auch nicht weiter beschweren, dass die Gerichte wg. Überlastung langsam arbeiten. ;)
RR-E-ft:
Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ist nicht der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides. Die Anträge sind an das Mahngericht zu richten.
Der Vollstreckungsbescheid steht einem ersten Versämnisurteil gleich, aus welchem vom Gläubiger vorläufig ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, vgl. oben.
Wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig, weil dagegen kein Einspruch eingelegt wurde, steht der Vollstreckungsbescheid einem rechtskräftigen Endurteil gleich, aus welchem der Gläubiger endgültig ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung betreiben werden kann.
Legt man gegen den Mahnbesicheid fristgerecht Widerspruch oder gegen den Vollstreckungsbescheid fristgerecht Einspruch ein, geht die Sache auf Antrag an das Streitgericht und wird dort im normalen Klageverfahren verhandelt, was bei Kleinbeträgen die Möglichkeit des vereinfachten Verfahrens gem. § 495a ZPO einschließt. Ein vereinfachtes Verfahren gem. § 495a ZPO wird dabei vom Streitgericht angeordnet und man kann nach Erlass eines 495a ZPO- Beschlusses die mündliche Verhandlung dort beantragen.
Ob und wie der Gläubiger, der über einen (vorläufig) vollstreckbaren Zahlungstitel verfügt, die Zwangsvollstreckung betreibt, steht wieder auf einem völlig anderen Blatt. Hierfür bedarf es je nach der Form der gewählten Zwangsvollstreckung besonderer Anträge an das Vollstreckungsgericht. Manche Gläubiger verkaufen und übertragen ihre titulierten Forderungen auch gegen kleines Geld an Dritte, denen dann die Forderungsbeitreibung einschließlich Zwangsvollstreckung überlassen bleibt.
Mahngericht, Streitgericht und Vollstreckungsgericht können sich jeweils an verschiedenen Orten befinden. Befinden sie sich am selben Ort, sind sie gleichwohl funktional von einander getrennt.
07010714:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Widersprüche können mit dem Formular per Fax eingelegt werden und man kann beim Gericht telefonisch nachfragen, ob zu dem Geschäftszeichen ein Widerspruch vorliegt. Das Mahngericht kann nicht erkennen und prüfen, ob der Widerspruch vom Antragsgegner oder von einer dritten Person eingelegt wurde und ob diese dritte Person etwaig dazu bevollmächtigt war oder nicht. Liegt ein Widerspruch vor, ist der Erlass eines beantragten Vollstreckungsbescheides unzulässig. Ein verspäteter Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist als Einspruch gegen den erlassenen Vollstreckungsbescheid zu werten. Beides führt auf Antrag des Antragstellers zur Abgabe an das Streitgericht, wo der Rechtsstreit weiterzuführen ist.
--- Ende Zitat ---
Herr Fricke,
der Widerspruch (oder besser beide, der von mir und der von meinem Mann) wurde am Freitag, 08.01.10 an das Gericht gefaxt. Gestern, Montag, 11.01.10 fragte ich telefonisch nach und heute wieder. Es hieß, dass täglich hunderte von Faxe eingehen und diese dann eingescannt und den Vorgängen zugeordnet werden. Die von mir nachgefragten Widersprüche tauchten allerdings noch nicht auf, obwohl man mir sagte, dass der Vorgang i.d.R. ca. 2 Tage in Anspruch nehmen würde. Das ist unbefriedigend oder? Was würden Sie empfehlen? Noch einmal faxen?
Noch eine Frage. Die Einspruchsfrist wird gerechnet vom Eingang des Mahnbescheides bei uns (07.01.10). Der Bescheid wurde am 28.12.09 ausgestellt, nein korrigiere, am 28.12.09 wurde der Antrag gestellt, am 04.01.10 wurde er ausgestellt. Wie könnte man das später nachweisen, wann er hier eingegangen ist? Ich musste nichts unterschreiben. Die Briefträgerin klingelte und händigte mir die Bescheide aus und ging wieder.
Ach, noch eine Frage. Das Gaspreisforum hier riet dazu die Widersprüche vorab per Fax zu senden, um die Frist zu wahren. Am Donnerstag gibt es dann eine Versammlung. Es ist geplant, dass dort alle Widersprüche eingesammelt und noch einmal gemeinsam in einem Umschlag per Einschreiben/Rückschein versandt werden um Geschlossenheit zu demonstrieren. Halten Sie das für ratsam?
Frdl. Grüße
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