Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...

Mahnbescheid - Wer weiß Rat - Anwaltsempfehlung?

<< < (7/11) > >>

RuRo:
@darkstar
Ihr technisches Verständnis und Wissen in allen Ehren. Sie werden hoffentlich davon verschont bleiben, all dies, in einem Billigkeitsverfahren von Energiepreisen im Verfahren vortragen zu müssen, um den Zugang eines Schriftstückes nachweisen zu wollen.  :rolleyes:

Die öffentliche Hand ist zum Sparen verdonnert, da steht auch in 2010 noch das taugliche Fax aus dem Jahr vor der Jahrtausendwende. Berufen Sie sich darauf, ein Schriftstück versandt zu haben, werden Sie nicht um den Beweis des Zugangs herum kommen. Nutzen Sie die dazu geeigneten Zustellarten.

Ansonsten - eine völlig nutzlose Diskussion, wenn man die Probleme nicht unbedingt herauf beschwören will. Aber auch solche Zeitgenossen soll es geben.

darkstar:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Auf dem Faxprotokoll sollte sich - anders als in jenem Fall - die Absenderkennung des absendenden Faxgerätes und eine Kopie (der ersten Seite) des gefaxten Dokuments befinden
--- Ende Zitat ---

Also das ist mir jetzt völlig neu, Sie meinen die Empfängerkennung, oder welche rechtliche Relevanz soll die Absenderkennung des Faxgeräts des Hotels haben in dem ich hypothetisch gerade bin?
Der TK-Anschluss gehört des Hotels gehört mir ja nicht und zur Authentifizierung will das Gericht 130(6)ZPO erfüllt sehen und keine Absenderkennung, die jeder beliebig auf seinem Gerät eingeben kann, naheliegende Manipulationsmöglichkeit.

Und Kopien machen professionelle Faxanlagen üblicherweise nicht, der direkt an die Textverarbeitung gekoppelte Dateiname der im Protokoll und auch im Footer des Fax steht sollte daher diese Kopie ersetzen.
Fälschung technischer Aufzeichnungen und Zustellurkunden ist schliesslich strafbar.

RR-E-ft:
Nicht ersichtlich, welche aktuell im Handel befindlichen Büro- und Consumer- Faxgeräte gemeint sein sollen. Wenn die etwas auf das Orginal drucken würden, könnte man sich bedanken.  :rolleyes:

Nach der verlinkten Entscheidung des LAG Berlin- Brandenburg kam es auf die Absenderkennung an, mit welcher man über das Empfangsjournal des Faxgerät des Gerichts vergleichen kann, ob und  von wo zu welcher Zeit ein Fax eingegangen ist. Dabei ist es völlig belanglos, ob es sich um die Absenderkennung eines Faxgerätes eines Hotels oder eines Faxgerätes der Caritas handelt. Ratsam ist es zudem, das Datum und die Uhrzeit beim absendenden Faxgerät richtig einzustellen. Einige Geräte können  die Zeitangabe über ein Funksignal oder bei LAN- Einbindung über das Internet beziehen.

Moderne Faxgeräte haben (seit über zehn Jahren!) einen Modus, wonach auf dem Sendeprotokoll eine verkleinerte Kopie der ersten Seite des Fax mit ausgedruckt wird. Auf die Rückseite des Originals wird dabei nichts gedruckt, da dieses zuweilen gerade mit der Post hinterhersgeschickt wird, nämlich wenn die Übersendung vorab per Fax erfolgte. Auf dem Original muss sich die Unterschrift des Erklärenden befinden. Das Telefax als Telekopie meint eine Fernkopie eines andernorts im Original vorliegenden (Schrift-)stückes und nicht etwa den Fernausdruck einer Datei, zu welcher andernorts kein (Schrift-)stück im Original vorliegt. Siehe hier. Beim Widerspruch zu einem Mahnbescheid ist das Original das ausgefüllte Widerspruchsformular samt Unterschrift, welches man per Fax übersenden kann. Bei der Übersendung per Fax wird auf dieses Original überhaupt nichts abgedruckt, auch nicht auf der Rückseite.

In dem vom LAG Berlin- Brandenburg entschiedenen Fall gab es auf dem Sendebericht keine Absenderkennung, im Empfangsjournal des Gerichts gab es zudem keinen Faxempfang mit gleicher Uhrzeit und Übertragungsdauer und zudem ergab sich aus dem Sendeprotokoll nicht, was überhaupt im Umfange von zwei Seiten an die Faxnummer des Gerichts gesendet worden sein soll. Demnach konnte das Gericht nicht davon überzeugt werden, dass ein Fax behaupteten Inhalts zu jener Zeit durch das Faxgerät des Gerichts empfangen worden war.

bolli:
Leute, ich sag\'s ja, spart nicht an der falschen Stelle. Technik hat Tücken, die man manchmal erst hinterher erkennt.
Original unterschreiben, Kreuzchen machen und E/R zurück.

Habe Fertig !

RR-E-ft:
Sollte der Widerspruch aus welchen Gründen auch immer nicht zur entsprechenden Gerichtsakte gelangen - nur dann kommt es auf den Nachweis an - besagt der Rückschein eines Einschreibens mit Rückschein wohl weniger als ein sog. qualifizierter Fax- Sendebericht.

Beim Fax kann man hiernach zeitnah telefonisch nachfragen, ob der Widerspruch zu dem Geschäftszeichen vorliegt und - sollte dies nicht der Fall sein- die Übersendung per Fax nach Überprüfung der gerichtlichen Faxnummer nochmals vornehmen und dann wiederum telefonisch nachfragen.... Wenn bei der Übersendung mit der Post (auch per Einschreiben/ Rückschein) auf dem Postwege oder auch erst innerhalb des Gerichts hiernach etwas schief gelaufen sein sollte, mit der Folge, dass der Widerspruch nicht zu der Akte der Mahnsache gelangte, dann lässt sich dies ungleich schwerer  korrigieren.

Das Mahngericht kontrolliert nach dem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides nur, ob innerhalb der Widerspruchsfrist ein wirksamer Widerspruch zu dem Geschäftszeichen eingegangen ist, zur entsprechenden Akte gelangt ist.

Ist dies nicht der Fall, weil ein solcher Widerspruch zu dem Geschäftszeichen nicht vorliegt, wird ein Vollstreckungsbescheid erlassen, gegen den man Einspruch einlegen kann.

Der Einspruch kann auch darauf gestützt werden, dass der Erlass des Vollstreckungsbescheides unzulässig war, weil gegen den Mahnbescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt wurde, was man nachzuweisen hat.

Auch ohne dass überhaupt Widerspruch eingelegt wurde, kann man gegen einen Vollstreckungsbescheid (nur) innerhalb von zwei Wochen seit seiner Zustellung Einspruch einlegen. Wird kein Einspruch fristgerecht eingelegt, wird der Vollstreckungsbescheid hingegen jedenfalls rechtskräftig, ohne dass sich je ein Richter damit befasst hätte. Es ist ein rein formales Verfahren.

Wurde nicht fristgerecht Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, steht der Vollstreckungsbescheid einem ersten Versäumnisurteil gleich. Der Antragsteller kann daraus ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung betreiben. Die Folgen der Zwangsvollstreckung sind auf Antrag gem. § 945 ZPO rückgängig zu machen, wenn später auf den fristgerecht eingelegten Einspruch hin der Vollstreckungsbescheid aufgehoben bzw. die entsprechende Zahlungsklage rechtskräftig abgewiesen wird.

Mehr ist dazu nicht zu sagen.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln