Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...

Mahnbescheid - Wer weiß Rat - Anwaltsempfehlung?

<< < (5/11) > >>

RR-E-ft:
Manch einer gefällt sich in der Opferrolle, womit ich gewiss nicht OdF meine.

Wenn Sie bei dem Mahngericht während der Geschäftszeiten erschienen waren und dort nur erklärt haben, dass Sie mit dem Formular dort Widerspruch einlegen möchten, wäre es ja auch vollkommen in Ordnung gewesen, dass man Ihnen - aus Freundlichkeit - einen Kugelschreiber reicht, Sie das Widerspruchsformular ausfüllen lässt, um Ihnen dann den Empfnag des selben zu quittieren. Dass man dafür extra anreist, wird schon verwundert haben. Möglicherweise kam sich dort verkaspert vor. Wenn alle Antragsgegner zu diesem Zweck dort erscheinen würden...

Wichtig ist doch eigentlich nur, dass Widerspruch eingelegt wurde.

Das Mahngericht selbst ist bei Eingang der Widersprüche - ob per Post oder Fax - regelmäßig gar nicht in der Lage, zu prüfen oder zu erkennen, ob die eingegangene Widerspruchserklärung  auch tatsächlich von dem Antragsgegner und nicht etwa von dessen Sohn unterschrieben wurde.

berghaus:

--- Zitat ---von RR-E-ft
......., ob die eingegangene Widerspruchserklärung auch tatsächlich von dem Antragsgegner und nicht etwa von dessen Sohn unterschrieben wurde.
--- Ende Zitat ---

Ist es nicht sogar zulässig, dass der Sohn oder jemand anders die Widerspruchserklärung mit dem Namen des Vaters unterschreibt, wenn es dem Willen des Vaters entspricht.

Oder, was macht man, wenn der Vater gerade mehrere Wochen verreist ist?

berghaus 09.01.10

darkstar:
Der kommt spätestens dann zurück wenn die EC-Karte wegen Kontopfändung nicht mehr geht  :D

RR-E-ft:
Widersprüche können mit dem Formular per Fax eingelegt werden und man kann beim Gericht telefonisch nachfragen, ob zu dem Geschäftszeichen ein Widerspruch vorliegt. Das Mahngericht kann nicht erkennen und prüfen, ob der Widerspruch vom Antragsgegner oder von einer dritten Person eingelegt wurde und ob diese dritte Person etwaig dazu bevollmächtigt war oder nicht. Liegt ein Widerspruch vor, ist der Erlass eines beantragten Vollstreckungsbescheides unzulässig. Ein verspäteter Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist als Einspruch gegen den erlassenen Vollstreckungsbescheid zu werten. Beides führt auf Antrag des Antragstellers zur Abgabe an das Streitgericht, wo der Rechtsstreit weiterzuführen ist.

RuRo:

--- Zitat ---Original von bolli
Inwiewiet dieses Fax dann als zugegangen angesehen wird, würde im Zweifelsfall im Prozess geklärt müssen.
--- Ende Zitat ---

Evtl. lehnt sich das Gericht an diese Entscheidung an:

Sendebericht reicht als Zugangsnachweis bei Fax nicht aus

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln