Energiepreis-Protest > Stadtwerke Stade

Brauche dringend Hilfe

<< < (10/13) > >>

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von schnulli_de1
Dann werden mir bis dahin die Kinder erfroren sein.
Derzeit kämpfen wir mit Raumtemperaturen um den Gefrierpunkt.
--- Ende Zitat ---

Diese - sachliche - Aussage war Anlass für meine Anmerkung. Es muss ja wohl andere Lösungen für die Kinder geben, auch wenn das Kindeswohl es erfordern kann, diese in staatliche Obhut zu geben, wenn es ihnen nur dadurch besser geht, eine andere Möglichkeit nicht besteht. Soweit es um Gefahrenabwehr geht, könnte möglicherweise auch die örtliche Ordnungsbehörde einschreiten.

Ob die negativen Entscheidungen in den einstweiligen Verfügungsverfahren zutreffend darauf gründen, dass es bei der Antragstellung schon an den notwendigen Glaubhaftmachungen fehlte bzw. selbst ein berechtigter fälliger Zahlungsanspruch eingeräumt wurde - und sei es nur in Höhe von 480 €-  der ggf. im Sommer 2009 allein zur Androhung und zur Durchführung einer Versorgungssperre berechtigen konnte, ist nicht ersichtlich.

Siehe Kartelkammer LG Düsseldorf.

Selbst in diesem Fall fälliger Forderungen des Versorgers könnte bei Vorliegen aller anderen formalen Voraussetzungen einer Versorgungsunterbrechung gem. § 19 GasGVV nur ein Recht des Versorgers zum Zutritt und zur Sperrung des Zählers gem. § 24 NDAV bestanden haben, das im Wege einer einstweiligen Verfügung für die Stadtwerke innerhalb von drei Tagen durchsetzbar war,  nicht jedoch zur Abtrennung der Leitung vom Gasnetz. Die Durchtrennung der Leitung kann aus genannten Gründen bereits zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nicht notwendig gewesen sein, wenn ein anderweitiges Abschiebern möglich war. Zum anderen wurde dadurch ein Ausweichen auf einen anderen Gaslieferanten durch Versorgerwechsel verhindert, obschon die Stadtwerke kein berechtigtes Interesse daran haben können, den Kunden an einem Versorgerwechsel zu hindern.

Erweist sich das Vorgehen der Stadtwerke hinsichtlich der Abtrennung der Leitung vom Gasnetz verbunden mit hohen Kosten aus welchen Gründen auch immer als rechtswidrig, dann besteht wohl ein Schadensersatzanspruch gegen diese.

Die Schwierigkeit kann später darin liegen, diesen Schadensersatzanspruch nachzuweisen. Geplatzte Wasserleitungen und geborstene Heizungsrohre konnte man ggf. durch Entleeren der Leitungen verhindern, ebenso eine Schimmelbildung durch mangelnde Belüftung bei hoher Luftfeuchtigkeit durch die Nutzung als Wohnraum ohne notwendige Beheizungsmöglichkeit. Wenn man die Räume nicht bewohnt hätte, sondern in ein Hotel umgezogen wäre, wären die Schäden - einschließlich Kosten des Hotels - am Ende möglicherweise deutlich geringer ausgefallen. Schließlich ist man selbst zur Schadensminderung verpflichtet.  

Obschon die Leitung seit einem halben Jahr abgetrennt ist, gibt es jedoch wohl neben den einstweiligen Verfügungsverfahren noch kein anhängiges Hauptsacheverfahren. Möglicherweise wäre ein solches mittlerweile schon entscheidungsreif gewesen.

darkstar:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft

--- Zitat ---Original von schnulli_de1
Dann werden mir bis dahin die Kinder erfroren sein.
Derzeit kämpfen wir mit Raumtemperaturen um den Gefrierpunkt.
--- Ende Zitat ---

Soweit es um Gefahrenabwehr geht, könnte möglicherweise auch die örtliche Ordnungsbehörde einschreiten.

--- Ende Zitat ---

Ja, er könnte den Druck auf den Anbieter mit dem Jugendamt erhöhen.

Und falls die Mieter eigene Gasanschlüsse mit Zählern des Anbieters in den Wohnungen haben (zuwenig Info) können die auch rechtlich gegen den Anbieter vorgehen.

schnulli_de1:

--- Zitat ---Original von darkstar

--- Zitat ---Original von RR-E-ft

--- Zitat ---Original von schnulli_de1
Dann werden mir bis dahin die Kinder erfroren sein.
Derzeit kämpfen wir mit Raumtemperaturen um den Gefrierpunkt.
--- Ende Zitat ---

Soweit es um Gefahrenabwehr geht, könnte möglicherweise auch die örtliche Ordnungsbehörde einschreiten.

--- Ende Zitat ---

Ja, er könnte den Druck auf den Anbieter mit dem Jugendamt erhöhen.

Und falls die Mieter eigene Gasanschlüsse mit Zählern des Anbieters in den Wohnungen haben (zuwenig Info) können die auch rechtlich gegen den Anbieter vorgehen.
--- Ende Zitat ---

Dieses hatte ich mir auch gedacht. Ich hatte bereits vor Weihnachten das Jugendamt angerufen und um Unterstürzung gebeten. Am 23.12. war der Mitarbeiter hier und hat sich dieses vorherrschende Elend angesehen.
Leider hat das Jugendamt, nach Aussage des Mitarbeiters, besteht keine rechtliche Handhabe einzugreifen. Letzte Absage erhielt ich am vergangenen Freitag durch den Amtsleiter des Jugendamts, der die rechtlichen Möglichkeiten geprüft hatte, um von Amtswegen Einfluß zu nehmen.

Auch hatte ich das Gesundheitsamt um Unterstützung gebeten. Auch hier, so die Mitarbeiter, besteht keine Möglichkeit durch diese Behörde Einfluss zu nehmen. Das Gesundheitsamt hat sich auch vorort ein Bild gemacht.

Sie glauben nicht, was ich schon alles versucht habe.

Netznutzer:
Es bleibt wohl nur eins, um schnell ans Ziel zu kommen:

Gesamtrestforderung geben lassen, bar gegen Quittung bezahlen, Anschluss wieder in Betrieb setzen lassen, Gasanbieter wechseln, anschl. die ungerechtfertigten Zahlungen/Schadensersatz einklagen und zurückfordern. Allein die Mietausfälle dürften die strittigen Beträge deutlich übersteigen.

Gruß

NN

schnulli_de1:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft

--- Zitat ---Original von schnulli_de1
Dann werden mir bis dahin die Kinder erfroren sein.
Derzeit kämpfen wir mit Raumtemperaturen um den Gefrierpunkt.
--- Ende Zitat ---

Diese - sachliche - Aussage war Anlass für meine Anmerkung. Es muss ja wohl andere Lösungen für die Kinder geben, auch wenn das Kindeswohl es erfordern kann, diese in staatliche Obhut zu geben, wenn es ihnen nur dadurch besser geht, eine andere Möglichkeit nicht besteht. Soweit es um Gefahrenabwehr geht, könnte möglicherweise auch die örtliche Ordnungsbehörde einschreiten.

Ob die negativen Entscheidungen in den einstweiligen Verfügungsverfahren zutreffend darauf gründen, dass es bei der Antragstellung schon an den notwendigen Glaubhaftmachungen fehlte bzw. selbst ein berechtigter fälliger Zahlungsanspruch eingeräumt wurde - und sei es nur in Höhe von 480 €-  der ggf. im Sommer 2009 allein zur Androhung und zur Durchführung einer Versorgungssperre berechtigen konnte, ist nicht ersichtlich.

Siehe Kartelkammer LG Düsseldorf.

Selbst in diesem Fall fälliger Forderungen des Versorgers könnte bei Vorliegen aller anderen formalen Voraussetzungen einer Versorgungsunterbrechung gem. § 19 GasGVV nur ein Recht des Versorgers zum Zutritt und zur Sperrung des Zählers gem. § 24 NDAV bestanden haben, das im Wege einer einstweiligen Verfügung für die Stadtwerke innerhalb von drei Tagen durchsetzbar war,  nicht jedoch zur Abtrennung der Leitung vom Gasnetz. Die Durchtrennung der Leitung kann aus genannten Gründen bereits zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nicht notwendig gewesen sein, wenn ein anderweitiges Abschiebern möglich war. Zum anderen wurde dadurch ein Ausweichen auf einen anderen Gaslieferanten durch Versorgerwechsel verhindert, obschon die Stadtwerke kein berechtigtes Interesse daran haben können, den Kunden an einem Versorgerwechsel zu hindern.

Erweist sich das Vorgehen der Stadtwerke hinsichtlich der Abtrennung der Leitung vom Gasnetz verbunden mit hohen Kosten aus welchen Gründen auch immer als rechtswidrig, dann besteht wohl ein Schadensersatzanspruch gegen diese.

Die Schwierigkeit kann später darin liegen, diesen Schadensersatzanspruch nachzuweisen. Geplatzte Wasserleitungen und geborstene Heizungsrohre konnte man ggf. durch Entleeren der Leitungen verhindern, ebenso eine Schimmelbildung durch mangelnde Belüftung bei hoher Luftfeuchtigkeit durch die Nutzung als Wohnraum ohne notwendige Beheizungsmöglichkeit. Wenn man die Räume nicht bewohnt hätte, sondern in ein Hotel umgezogen wäre, wären die Schäden - einschließlich Kosten des Hotels - am Ende möglicherweise deutlich geringer ausgefallen. Schließlich ist man selbst zur Schadensminderung verpflichtet.  

Obschon die Leitung seit einem halben Jahr abgetrennt ist, gibt es jedoch wohl neben den einstweiligen Verfügungsverfahren noch kein anhängiges Hauptsacheverfahren. Möglicherweise wäre ein solches mittlerweile schon entscheidungsreif gewesen.
--- Ende Zitat ---

Ich gehe davon aus, dass der Nachweis einer gegengezeichneten Quittung  als ausreichend glaubhaft  zu bezeichnen ist. Auch habe ich bei dem 1. Antrag entsprechenden Schriftverkehr an das Gericht beigefügt, aus dem hervorgeht, dass hier ein Wiederspruch gem. §315 BGB Grundlage für diese Diff. ist. Gem. Aussage div. Anwälte habe ich erfahren, dass die Gerichte in Stade grundsätzlich alle Verfahren die einen Rückstand von >300€ ausweisen, negativ beschieden werden. Entsprechend war es auch schon sehr schwer einen Rechtsbeistand zu finden. Im Rahmen dieses Grundsatzes, so Aussage div. Anwälte, wurde auch die Landgerichtsurteile im Rahmen der Kollegialrechtsprechung beschieden. Keines dieser Urteile wurden ausgeschrieben oder gar mündlich verhandelt. Auch hatte ich Belege über mehrere Jahre dem Gericht übermittelt, aus denen hervor ging, dass außer dieser Gebührenerhöhungen keine Rückstände vorhanden waren. Die Urteile sind als Rechtsbeugung zu betrachten, da sie entgegen der tatsächlichen Gegebheiten beschieden wurden.


Die Stadtwerke hätten ohne weiteres durch umlegen eines Absperrventils unterbrechen können. Dieses Ventil liegt außerhalb des Gebäudes frei zugänglich. Allerdings auf meinem Grundstück. Begründet wird die Absperrung an der Straße, mit dem ausgesprochenen Hausverbot.

Auch hatte ich schon einmal an ein Hotel gedacht. Nur das kann ich mir nicht mehr leisten, denn ich habe bereits fast 5.000€ Mietverlust zu verzeichen und die Gerichtskosten in dieser Angelegenheit belaufen sich auch schon auf das 4fache der geforderten Betrages. Jetzt kommen noch die Schäden dazu. Ich bin fast Pleite, gesundheitlich schon derart angeschlagen, dass ich seit Monaten nicht mehr arbeitsfähig bin. Dieser Zustand hat meine Gesundheit ruiniert.

Was das Lüften angeht, so haben wir min. 4-5 mal tgl. die Fenster zum Luftaustausch geöffnet, da ich derzeit mit offener Gasflamme heizen muß um min. in einen Raum eine Temperatur von 12-15 Grad zu erreichen. Entsprechend muß schon ausreichend gelüftet werden. Sonst sterben wir an einer CO² Vergiftung. Aber dieses Thema wurde hier ja auch schon beschrieben.

Eine große Frage die sich mir aufdrängt ist, wie wird die Verhältnismäßigkeit definiert, wie sie in der GasGVV erwähnt wird.
Ist die Dopplung der Forderung für das An- und Abklemmen noch verhältnismäßig?

Auch als Gegenfrage zu Ihrer o.g. Anmerkung, sind die Stadtwerke nicht auch zur Schadensminderung verpflichtet ?

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln