Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
nomos:
Sorry, mir bleiben da Zweifel. Die Verrechnung ist unstreitig. Es geht erstrangig um die Frage der Fälligkeit, wenn die Verjährung im Spiel ist.
Es ist in den Regelungen von Zahlung und Verzug auch bei Abschlägen die Rede. Was nicht fällig ist kann nicht in Verzug geraten. Mit der Abrechnung wird nur noch der Verrechnungssaldo fällig und nicht die Gesamtforderung für die verbrauchte Energie.
Nur dem Verbrauch angemessene Abschläge sind Pflicht, daher ja auch das Recht auf Anpassung. Die Abschläge stellen somit die fällige Gegenleistung für die verbrauchte Energie dar. Die Abschläge sind eben gerade keine Vorauszahlungen auf eine erst später fällige Schuld.
PS:
Es geht nicht per se um die Verjährung von Rückforderungsansprüchen, sondern z.B. bei Kürzungen wegen § 315 BGB um die Frage, ob die Verjährung erst am 1.1. des Folgejahres nach der Jahresabrechnung (Verrechnung) zu laufen beginnt oder am 1.1. des Folgejahres nach der jeweils fälligen Abschlagszahlung.
RR-E-ft:
Verwechselt wird wohl die Fälligkeit von Abschlägen/ Rechnungsbeträgen mit der Entstehung von Rückforderungsansprüchen. Nur letztere ist aber für die Frage maßgeblich, wann die Verjährung der Rückforderungsansprüche beginnt. Es geht nicht darum, wann Abschlagsanforderungen und Rechnungsbeträge verjähren.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Selbst, wer zB. wegen Ortsabwesenheit aktuell gar keinen Verbrauch zu verzeichnen hat, hat die vom Versorger aufgrund des eingräumten Rechts einseitig festgesetzten Abschläge zu den vom Versorger bestimmten Terminen zu leisten, wenn er nicht eine Anpassung derselben verlangt hat und der Versorger eine Anpassung vorgenommen hat. Welche Beträge der Versorger aus den geleisteten Abschlagszahlungen überhaupt behalten darf, ergibt sich deshalb immer erst nach der nächsten Verbrauchsabrechnung. Erst mit dieser können die Rückforderungsansprüche ermittelt werden.
Es geht für die Frage der Verjährung der Rückforderungsansprüche nicht darum, wann die Abschlagszahlungen fällig wurden, sondern wann der Rückerstattungsanpruch entstanden ist. Wurden auf eine Verbrauchsabrechnung rechtsgrundlos zu hohe Beträge geleistet, entsteht der Rückforderungsanspruch auch nicht mit der Fälligkeit jener Verbrauchsabrechnung, sondern erst mit der Überzahlung. Erfolgte auf eine im Jahre 2005 fällig gewordene Verbrauchsabrechnung die Zahlung des Kunden und mit dieser die Überzahlung erst in 2006, so verjährt der Rückforderungsanspruch daraus auch erst mit Ablauf des 31.12.2009.
Der Rückerstattungsanspruch wegen geleisteter Abschlagszahlungen entsteht grundsätzlich erst mit der nachfolgenden Verbrauchsabrechnung, ausnahmsweise vielleicht auch schon dann, wenn trotz Aufforderung unter Fristsetzung keine Verbrauchsabrechnung durch den Versorger erstellt wurde.
--- Ende Zitat ---
Wenn man einen geforderten Abschlag geleistet hat, kann man doch einen bestehenden Rückerstattungsanspruch noch gar nicht ermitteln.
--- Zitat ---BGH, Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 60/04
Wenn eine Zahlung lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt ist, so hat bei einer Rückforderung der Empfänger das Bestehen der Forderung zu beweisen (BGH, Urt. v. 09.03.1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606; Urt. v. 08.07.2004 - III ZR 435/02, NJW 2004, 2897).
--- Ende Zitat ---
Die Schuld, auf welche die Abschlagszahlung erfolgt (und mit welcher sie zwingend zu verrechnen ist), wird erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt. Erst nach Feststellung dieser Schuld lässt sich der Rückerstattungsanspruch aufgrund geleisteter Abschlagszahlungen erstmals ermitteln.
--- Zitat ---Original von nomos
Die Abschläge stellen somit die fällige Gegenleistung für die verbrauchte Energie dar. Die Abschläge sind eben gerade keine Vorauszahlungen auf eine erst später fällige Schuld.
--- Ende Zitat ---
Mitnichten.
Wenn es so wäre, müsste die Abschlagshöhe mit dem Verbrauch im Jahresverlauf schwanken. Macht sie aber für gewöhnlich nicht. Gasabschläge, die von Mai bis August fällig werden, sind gerade keine Teilleistungen des Heizgaskunden für aktuelle Gaslieferungen in den Monaten Mai bis August, in welchen die Heizung für gewöhnlich aus bleibt. Schließt ein Heizgaskunde im Mai den Vertrag neu ab und lässt seine Heizung bis Oktober garantiert aus, ist der Versorger ceteris paribus gleichwohl berechtigt, von diesem Kunden in den Monaten Mai bis September Abschläge zu verlangen. Solche werden auch gefordert und zwar in gleich bleibender Höhe. Wieviel von diesen Zahlungen schlussendlich (von wem an wen) geschuldet bleibt, ergibt sich erst aus der Verbrauchsabrechnung.
berghaus:
--- Zitat --- von nomos
In der Rechnung sind im Normalfall auch die geforderten Abschlagszahlungen genannt: \"Die künftigen Abschläge werden jeweils fällig zum ..... Insofern sind die Abschläge fällig und bereits in Rechnung gestellt.
--- Ende Zitat ---
Die Frage der Fälligkeit der Abschlagszahlungen stellt sich auch im Zusammenhang mit der Aufrechnung von einbehaltenen Beträgen mit Rückforderungsansprüchen aus der Jahresrechnung von 2006, die Ende 2009 zu verjähren drohen.
Beispiel:
Der Sonderkunde mit dem Vertrag von 1996 mit unwirksamer Preisanpassungsklausel, soll nach der Forderung seines Verbrauchers 200,-- EUR/Monat ab der letzten Jahresabrechnung im Januar 2009 zahlen. Der Kunde will nur 100,-- EUR/Monat (Preis von 1996) zahlen, zahlt aber gar nichts und rechnet noch im Dezember 2009 11 x 100,-- EUR = 1.100,-- EUR mit seinem Rückforderungsanspruch von 1.900,-- EUR auf.
Geht das?
Zur Vereinfachung nehmen wir mal an, AGBs wurden nicht wirksam einbezogen und im Vertrag ist nur die Rede von \"Der Jahresgrundpreis wird in monatlichen Teilbeträgen von ..... DM berechnet.\"
Komplizierter noch ist die Frage, was der Kunde jetzt tun muss für den Fall, dass er fürchten muss, dass das Gericht im Jahr 2011 feststellt, dass nicht der Vertragspreis von 1996, sondern der des Jahres 2004 vor dem ersten Widerspruch im Jahr 2005 ab der Jahresrechnung 2005 gilt.
In unserem Beispiel wäre der Einbehalt, den der Kunde mit seinem Rückforderungsanspruch aus 2006 im Dezember 2009 aufrechnen könnte, wesentlich höher, z.B.11 x 150,-- EUR = 1.650,-- EUR.
Allerdings würde die Rückforderung aus der Jahresrechnung 2006 - mit dem Preis von 2004 berechnet - beispielweise auch nur 1.300,-- EUR betragen.
Wenn die Frage oben „Geht das?“ bejaht werden kann, kommt die Frage, wie sollte man die eventuelle Aufrechnungslage noch im Dezember 2009 seinem Versorger gegenüber formulieren.
hilfsweise?
berghaus 08.12.09
RR-E-ft:
Wenn vertraglich vereinbart wurde, dass der Versorger berechtigt ist, Abschläge zu fordern, solche einseitig festzusetzen und den Zeitpunkt deren Fälligkeit zu bestimmen, dann stellt sich die Frage nach der Fälligkeit solcher Abschläge nicht. Diese werden dann - vorbehaltlich einer Einrede des Kunden aus § 315 Abs. 3 BGB - in der vom Versorger einseitig festgesetzten Höhe zu den vom Versorger bestimmten Terminen fällig. Bevor geforderte Abschlagsforderungen selbst verjähren können, erledigen sie sich regelmäßig durch die nachfolgende Verbrauchsabrechnung.
Der Versorger kann 2009 keine 2005 fällig gewordene Abschlagszahlung mehr verlangen auf einen Verbrauch, den er mit Verbrauchsabrechnung im Jahre 2006 abgerechnet hatte. Offen stehen kann dann allenfalls eine Forderung aus der Verbrauchsabrechnung, die im Jahre 2006 zugegangen ist und fällig wurde und deshalb mit Ablauf des 31.12.2009 verjährt. Brechtigte Forderungen aus Verbrauchsabrechnungen verjähren innerhalb von drei Jahren. Unberechtigte Forderungen aus Verbrauchsabrechnungen sind von Anfang an nicht geschuldet.
nomos:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Verwechselt wird wohl die Fälligkeit von Abschlägen/ Rechnungsbeträgen mit der Entstehung von Rückforderungsansprüchen.
...........
--- Ende Zitat ---
Ich denke nicht, eventuell liegt der Irrtum beim falschen Thread, wenn hier nur auf Rückforderungsansprüche abgestellt wird.
--- Zitat ---Original von nomos
Die Abschläge stellen somit die fällige Gegenleistung für die verbrauchte Energie dar. Die Abschläge sind eben gerade keine Vorauszahlungen auf eine erst später fällige Schuld.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Mitnichten.
Wenn es so wäre, müsste die Abschlagshöhe mit dem Verbrauch im Jahresverlauf schwanken. Macht sie aber für gewöhnlich nicht. Gasabschläge, die von Mai bis August fällig werden, sind gerade keine Teilleistungen des Heizgaskunden für aktuelle Gaslieferungen in den Monaten Mai bis August, in welchen die Heizung für gewöhnlich aus bleibt. Schließt ein Heizgaskunde im Mai den Vertrag neu ab und lässt seine Heizung bis Oktober garantiert aus, ist der Versorger ceteris paribus gleichwohl berechtigt, von diesem Kunden in den Monaten Mai bis September Abschläge zu verlangen. Solche werden auch gefordert und zwar in gleich bleibender Höhe. Wieviel von diesen Zahlungen schlussendlich (von wem an wen) geschuldet bleiben, ergibt sich erst aus der Verbrauchsabrechnung.
--- Ende Zitat ---
Ist das ein hinreichendes Argument? Die Schwankungen gleichen sich im Abrechnungszeitraum aus. Die gleichbleibenden Abschläge dienen der einfachen und rationellen Abwicklung. Eine monatliche exakte Abrechnung wird nur aus einem Grund nicht vorgenommen. Es sollen dadurch Aufwand und Kosten gespart werden.
Egal wie, nach der Verbrauchsabrechnung bleibt als Forderung oder Schuld nur der Saldo.
Die Verordnung definiert ja den Unterschied zwischen Vorauszahlung und Abschlagszahlung.[/list]
@berghaus, wenn es hier auch um einbehaltene Beiträge geht, dann wäre mein Beitrag ja so falsch nicht.
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