Ich weiß nicht, wem hier was als angeblich
meine Auffassungen verkauft werden soll, darunter ziemlich viel Nonsens.
Wir reden hier immer noch von Rückforderungsansprüchen bei Sonderverträgen, bei denen sich irgendwann herausstellt, dass
die Preisänderungsklausel im Vertrag unwirksam ist und mit ihr einseitige Preiserhöhungen in der Vergangenheit unwirksam waren und deshalb Zahlungen teilweise rechtsgrundlos erfolgten?
Oder reden wir auch von Sonderverträgen, bei denen der Kunde durch eine Rechtsberatung später erfährt, dass aufgeführte Klauselwerke mit Rücksicht auf Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, deshalb kein Recht zu einseitigen Preisänderungen bestand, deshalb einseitige Preiserhöhungen unwirksam waren und deshalb Zahlungen teilweise rechtsgrundlos erfolgten?
Oder soll über Sondervertragskunden geredet werden, denen bewusst ist, dass im konkreten Vertragsverhältnis kein wirksames Preisänderungsrecht besteht, deshalb Abrechnungen, die einseitig erhöhte Preise ausweisen, regelmäßig widersprechen und nur den vertraglich vereinbarten Preis zahlen und deshalb nie die Verjährung von Rückforderungsansprüchen zu besorgen haben?
Oder schreibt man einfach drauf los?
Original von reblaus
Der Irrtum, dass der Versorger den vertraglich vereinbarten Preis überhaupt nicht erhöhen darf, ist als reiner Rechtsirrtum unbeachtlich.
Genau so ist es. Wenn der Kunde sich darüber irrt, dass der Versorger den Preis überhaupt nicht erhöhen darf, weil eine in den Sondervertrag einbezogene Preisänderungsklausel doch wirksam ist und eine darauf gestützte einseitige Preisänderung sich in deren Rahmen hält, ist dies als reiner Rechtsirrtum unbeachtlich und der Kunde muss den wirksam einseitig erhöhten Preis zahlen und befindet sich bei unberechtigter Kürzung im Verzug und schuldet auch den Verzugsschaden. Warum darüber Diskussionsbesdarf bestehen sollte, ist nicht ersichtlich. Mit der Frage der Verjährung von Rückforderungsansprüchen hat das jedenfalls nichts zu tun, allenfalls mit der Verjährung von Ansprüchen aus Verbrauchsabrechnungen, zu denen es einige Versorger fast planmäßig in größerem Stil kommen lassen.
Warum ich zB. der Auffassung sein sollte, dass Ansprüche aus Abrechnungen aus 2006 schon teilweise verjährt seien, kann ich auch nicht erklären. Ansprüche
aus solchen Abrechnungen verjähren wohl erst mit Ablauf des 31.12.2009, wenn sie nicht etwa verjährungshemmend zuvor gerichtlich geltend gemacht werden. Bekannte oder grob fahrlässig unbekannte Rückzahlungsansprüche wegen in 2006 geleisteter Überzahlungen teilen das gleiche Schicksal, wenn nicht besondere Umstände dazu führten, dass eine Verjährungsfrist erst nach dem 31.12.2006 zu laufen begann.
Frühestmöglicher Zeitpunkt der Entstehung eines Rückforderungsanspruches des Kunden ist sicher nicht die Zusendung einer Abrechnung, so lange der Kunde noch keine Zahlungen geleistet hatte.
Voraussetzung wäre schon, dass der Kunde Zahlungen geleistet hat. Die Zahlung allein ergibt aber auch noch keinen Bereicherungsanspruch, wenn diese Zahlung nicht rechtsgrundlos erfolgte.
Wenn es um den Verjährungsbeginnn einer
Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung geht, dann muss wohl der Kunde gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zunächst Kenntnis davon haben oder hätte ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis darüber erlangen müssen, dass eine solche Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung überhaupt besteht, etwa weil er rechtsgrundlos Zahlungen geleistet hatte. Dafür müssen ihm bestimmte Umstände bekannt geworden oder aufgrund grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben sein.
So könnte gem. § 199 BGB die Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit der Zahlungen oder der Umstände, aus denen sich diese ergibt, maßgeblich sein.
Beim Fall des AG Dannenberg will die Klägerin im Sommer 2008 der Presse entnommen haben, dass Avacon Akzent- Kunden wegen Falschberechnungen in der Vergangenheit Rückzahlungen leistet, aus einer späteren Berichterstattung des NDR 2008 soll sie davon erfahren haben, dass Avacon angemeldete Rückzahlungen leistet. Sie wollte dem sogar entnommen haben, dass Avacon Rückzahlungsansprüche aller Akzent- Kunden bereits
dem Grunde nach anerkannt habe. Sie wüsste noch, dass sie Akzent- Kunde seit 1999 war, mithin aufgrund des Anerkenntnisses auch Forderungsinhaber ist, sie könne ihren Rückforderungsanspruch, den sie gerichtlich geltend machen will, nur nicht selbst beziffern, da sie nicht mehr alle Abrechnungen habe, nur einzelne Abrechnungen und Mitteilungen der Avacon über Preiserhöhungen ab 2002 vorlegen könne, weshalb sie auch Auskunft über alle erfolgten Preisänderungen seit Vertragsbeginn 1999 und deren Gründe und zu den Abrechnungen in den einzelnen Jahren verlange. Den Anspruch wolle sie gerichtlich geltend machen, weil Avacon nur eine geringe Kulanzzahlung angeboten habe, die sie als zu gering ausgeschlagen habe.
Möglicherweise wird in den Sachverhalt, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des AG Dannenberg zu viel rein interpretiert.
Maßgeblich war dort, dass die Klägerin nie Zweifel an der Berechtigung der Abrechnungen hatte, diese deshalb immer vollständig und vorbehaltlos gezahlt hatte, dann erst nach Vertragsbeendigung 2008 dadurch von einem Rückforderungsanspruch erfuhr, dass Avacon selbst mit der Mitteilung in die Öffentlichkeit trat, dass Abrechnungsfehler bei den Akzent- Verträgen über Jahre hinweg aufgetreten waren und deshalb Rückzahlungsansprüche der Kunden bestehen.
Erst dadurch erfuhr die Klägerin überhaupt von einem bestehenden Rückforderungsanspruch auch zu ihren Gunsten. Deshalb war dies auch der maßgebliche Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn gem. § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB für ihren Rückforderungsanspruch. Daraus folgt zugleich, dass noch keine Rückzahlungsansprüche bis an die 10- Jahres- Grenze des § 199 Abs. 4 BGB verjährt sein konnten. Und dabei traf sie auf das Problem, den Rückforderungsanspruch aus genannten Gründen nicht selbst beziffern zu können, so dass sie deshalb auf Auskünfte der Avacon angewiesen war.
Was das nun unbedingt mit einem Saldoanerkenntnis zu tun haben muss, erschließt sich gewiss nicht auf den ersten Blick. Es kam nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung an, sondern auf die Kenntnis davon, dass ein Rückzahlungsanspruch gegen Avacon besteht. Dass dieser Rückzahlungsanspruch auf fehlerhaften Abrechnungen der Avacon gründet, tut eher weniger zur Sache.
Der Zeitpunkt der Zahlung kann dann maßgeblich sein, wenn der Kunde die Rechtsgrundlosigkeit seiner Zahlungen bei deren Leistung aufgrund gewisser Umstände bereits für möglich hielt und seine Zahlungen deshalb nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung leistete.
Wenn der Kunde hingegen bereits in jenem Moment der Zahlung schon Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit derselben bzw. den entsprechenden Umständen hatte und Zahlungen auf eine Nichtschuld ohne Rückforderungsvorbehalt leistete, würde wohl § 814 BGB greifen.
Ich teile die Auffassung nicht, dass ein Gaskunde, der einen Fixpreis für Erdgaslieferungen an einer bestimmten Abnahmestelle und darüber hinaus keinerlei Abschlagszahlungen vertraglich vereinbart hat, ohne eine Abrechnung des Versorgers allein in der Lage wäre, seine Gegenleistungsschuld für in Empfang genommene Versorgerleistungen zu ermitteln, jedenfalls wenn ein Preis pro Energieeinheit [Ct/ kWh] vereinbart wurde.