Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
reblaus:
@RR-E-ft
--- Zitat ---Original von RR-E-ft Ansprüche aus solchen Abrechnungen verjähren wohl erst mit Ablauf des 31.12.2009,
--- Ende Zitat ---
Woher entnehmen Sie, dass aus Abrechnungen irgendwelche Ansprüche hergeleitet werden können. Sie faseln die ganze Zeit davon, z. B. hier
--- Zitat ---Original von RR-E-ft ... deshalb Abrechnungen, die einseitig erhöhte Preise ausweisen, regelmäßig widersprechen
--- Ende Zitat ---
Warum sollte man Abrechnungen widersprechen müssen, wenn aus ihnen angeblich doch keinerlei Rechtsfolgen hervorgehen?
Oder hier
--- Zitat ---Original von RR-E-ft ... dass Abrechnungsfehler bei den Akzent- Verträgen über Jahre hinweg aufgetreten waren und deshalb Rückzahlungsansprüche der Kunden bestehen.
--- Ende Zitat ---
Rückzahlungsansprüche sollen sich aus Abrechnungsfehlern ergeben? Wie das?
--- Zitat ---§ 433 BGB
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
--- Ende Zitat ---
Der Käufer ist nicht verpflichtet die vom Verkäufer erstellte Abrechnung zu bezahlen, sondern muss nur den vereinbarten Kaufpreis entrichten. Er ist daher nicht verpflichtet Abrechnungen zu widersprechen, oder \"Ansprüche\" aus solchen Abrechnungen anzuerkennen. Das Rechtsinstitut der \"Abrechnung\" ist dem Kaufrecht gänzlich unbekannt. Von daher kann es bei der Verjährung von Überzahlungen aufgrund eines Kaufvertrages auch nicht auf den Zahlungszeitpunkt einer \"Abrechnung\" ankommen, sondern immer nur auf den Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises. Dieser liegt, wenn der Kaufpreis mittels Abschlägen bezahlt wurde, vor dem Zeitpunkt an dem der Versorger die Jahresabrechnung versendet hat.
Auf eine Abrechnung kommt es nur im Grundversorgungsvertrag an(wenn man das Kontokorrent ablehnt), da diese dort als Fälligkeitsvoraussetzung vorgeschrieben ist. Im Sondervertrag käme es dann auf eine Abrechnung an, wenn diese z. B. mittels wirksamer Einbeziehung der GasGVV/AVBGasV oder anderweitig vertraglich vereinbart worden wäre.
Aber auch bei einer Abrechnungspflicht hat diese allenfalls den Einfluss auf die Verjährung, dass der Verbraucher aus ihr den Restbetrag des vereinbarten Kaufpreises erkennen kann, und die Verjährungsfrist für diesen Restbetrag mit Zahlung zu laufen beginnt.
Da Sie nachdrücklich ablehnen, dass zwischen Verbraucher und Versorger eine Verrechnungsabrede nämlich das Kontokorrent vereinbart wurde, dienen die Abschlagszahlungen dazu, die Monat für Monat gelieferten Gasmengen zu bezahlen. Es muss somit für jeden einzelnen Monatsabschlag überprüft werden, ob der Kunde mehr bezahlt hat, als er aufgrund der abgenommenen Gasmenge zum vereinbarten Kaufpreis hätte bezahlen müssen.
Allerdings sind von den Rückforderungsansprüchen diejenigen Beträge abzuziehen, die der Verbraucher in Kenntnis seiner Nichtschuld geleistet hat. Dieser Fall tritt vor allem bei der Belieferung von Heizenergie regelmäßig bei den im Sommer geleisteten Abschlägen auf. Vor allem wenn der Jahressaldo im Frühjahr ausgeglichen wird, sind die Abschläge in den Sommermonaten viel zu hoch angesetzt, was der Verbraucher auch weiß. Solche Überzahlungen rechtfertigen dann keine Rückforderung. Mangels Verrechnungsabrede müssen diese auch nicht mit dem Mehrverbrauch im Winter verrechnet werden.
Natürlich sind die hier beschriebenen Konsequenzen Ihrer Rechtsauffassung törricht, und sollen nur plakatieren, dass Sie hier völlig unausgegorene und mit der Realität unvereinbare Ansichten verbreiten.
Die Pflicht zur Abrechnung ergibt sich aus der zwischen den Parteien vereinbarten Zahlungsweise im Kontokorrent. Die GasGVV/AVBgasV setzt das Kontokorrent voraus und schreibt es nicht vor.
Aus diesem Grund ist auch bei jedem Sondervertrag die Abrechnung der Rechtsgrund für die Zahlung des Kaufpreises für den Jahresverbrauch. Mit dem Anerkenntnis der Abrechnung werden die Abschläge mit dem Kaufpreis verrechnet. In diesem Moment beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche zu laufen. Soweit der Verbraucher die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung ohne grobe Fahrlässigkeit erst später erkennt, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit der Kenntnisnahme.
Eine fehlerhafte Rechtsanwendung zu Beginn kann zu eminent komplizierten Rechtsfolgen führen. Ein klein wenig Nachdenken am Anfang hingegen führt meist zu einfachen und praktikablen Lösungen.
RR-E-ft:
Ich kann nur immer wieder meine Verwunderung zum Ausdruck bringen, über Auffassungen, die mir unterstellt werden. Darauf einzugehen wäre ersichtlich nicht minder sinnlos.
Eine Abrechnung- zudem eine, an welcher der Kunde nicht mitgewirkt hat- bildet keinen Rechtsgrund für eine Zahlungsverpflichtung. Die Abrechnung führt aus Sicht des Versorgers die Zahlungsverpflichtung auf. Das vom Kunden tatsächlich vertraglich Geschuldete ergibt sich jedoch nicht aus der Abrechnung, sondern aus dem zur Abrechnung gestellten Verbrauch und der vertraglichen Entgeltvereinbarung. Allein deshalb kann es zwischen beiden auch Abweichungen und infolge dessen - wie aufgezeigt -bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche des Kunden geben, nämlich wenn auf eine Abrechnung vollständig bezahlt wurde, obschon diese mit der tatsächlichen vertraglichen Schuld nicht übereinstimmte, sondern eine größere Schuld auswies. Letzteres kann auch dann der Fall sein, wenn ein unwirksam einseitig erhöhtes Entgelt der Abrechnung zu Grunde gelegt wurde. Dann erfolgte die Zahlung des Kunden auf diese Abrechnung teilweise rechtsgrundlos (BGH VIII ZR 199/04).
Angemerkt sei, dass auch in der Grundversorgung die Verbrauchsabrechnung keinen Rechtsgrund schafft. So betrifft BGH VIII ZR 138/07 die Zahlungsklage eines Versorgers gegen einen Gastarifkunden, der die geforderten Rechnungsbeträge nicht vollständig gezahlt hatte. Der BGH hat die zur Abrechnung gestellte Forderung keinesfalls vollständig zugesprochen, sondern die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, wo die tatsächliche vertragliche Zahlungspflicht erst noch geklärt werden muss.
--- Zitat ---Original von reblaus
Aus diesem Grund ist auch bei jedem Sondervertrag die Abrechnung der Rechtsgrund für die Zahlung des Kaufpreises für den Jahresverbrauch. Mit dem Anerkenntnis der Abrechnung werden die Abschläge mit dem Kaufpreis verrechnet. In diesem Moment beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche zu laufen. Soweit der Verbraucher die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung ohne grobe Fahrlässigkeit erst später erkennt, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit der Kenntnisnahme.
--- Ende Zitat ---
Die Abrechnung erstellt der Versorger. Waren Abschläge vereinbart und wurden solche vom Kunden gezahlt, werden sie dabei - wie weiter oben ausgeführt - vom Versorger verrechnet. Der Kunde ist an diesem Vorgang nicht beteiligt. Der Kunde bekommt hiernach erst die Rechnung und zahlt oder auch nicht. Dabei ist nicht ausgeschlossen, das aus v. g. Gründen Überzahlungen vorliegen/ erfolgen. Nicht ersichtlich ist, worin dabei ein Anerkenntnis liegen sollte.
reblaus:
@RR-E-ft
Mir ging es darum, die Rechtsfolgen Ihrer Ansicht aufzuzeigen, dass es auf eine Abrechnung in keiner Weise ankommen kann.
Mit obigem Beitrag haben Sie klargestellt, dass das nach Ihrer Ansicht tatsächlich so ist.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft Waren Abschläge vereinbart und wurden solche vom Kunden gezahlt, werden sie dabei - wie weiter oben ausgeführt - vom Versorger verrechnet.
--- Ende Zitat ---
Hier bleiben Sie unkonkret. Da Sie eine Zahlung auf laufende Rechnung und eine Verrechnungsabrede ablehnen, kann der Versorger die Abschlagszahlung nur unmittelbar mit einer zum Zahlungszeitpunkt bestehenden Kaufpreisforderung verrechnen. Die Kaufpreisforderung ergibt sich aus der Multiplikation des vereinbarten Preises mit der zum Zahlungszeitpunkt abgenommenen Gasmenge. Bezahlt der Kunde mehr, als er zu diesem Zeitpunkt schuldet, entsteht mit der Zahlung ein Rückforderungsanspruch. Für den zum Zahlungszeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Weiß der Kunde, dass er zuviel bezahlt, weil der Jahressaldo zum Ende der Heizperiode ausgeglichen wurde, und er über den Sommer trotz fehlendem Verbrauch Abschlagszahlungen leistet, entfällt sein Rückforderungsrecht.
Wenn eine Zahlung auf laufende Rechnung und Verrechnungsabrede nicht vereinbart wurde, kann der Kunde mit solchen Überzahlungen auch nicht gegen im Winter erwachsende Kaufpreisansprüche aufrechnen. Die Folge ist, dass die Vereinbarung von Abschlagszahlungen, die den Kunden unter gewissen Umständen zu Überzahlungen verpflichten, die nur bereicherungsrechtlich herausgefordert werden können, gegen § 307 BGB verstoßen. Der wesentliche Grundgedanke des § 433 BGB ist nämlich, dass der Käufer nur den Kaufpreis zu bezahlen hat.
Diese Rechtsfolge tritt dann nicht ein, wenn die Abschlagszahlungen auf laufende Rechnung geleistet werden und eine Verrechnungsabrede besteht. In diesem Fall bleibt der Kunde nur zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Der Verjährungslauf beginnt mit dem Anerkenntnis der Abrechnung, das in der Regel mit der Zahlung des Saldos erfolgt.
RR-E-ft:
Wurde das Recht des Versorgers, Abschlagszahlungen zu fordern und zu bestimmen, vertraglich vereinbart, dann erfolgt deren Verrechnung - wie oben aufgezeigt - innerhalb der Verbrauchsabrechnung durch den Versorger. Dabei kann es geschehen, dass die vom Kunden geleisteten Abschlagszahlungen bereits höher waren als die aus Sicht des Versorgers ermittelte Schuld des Kunden, so dass die Abrechnung des Versorgers bereits mit einem Guthaben des Kunden endete. Wurde die Schuld des Kunden vom Versorger zudem deshalb zu hoch ermittelt, weil unwirksam einseitig erhöhte Preise in Ansatz gebracht wurden, dann liegt eine weitergehende Überzahlung des Kunden und demnach höherer ein Rückforderungsanspruch des Kunden gem. § 812 BGB vor, als in der Abrechnung ausgewiesen.
Die Abrechnung wurde einseitig vom Versorger erstellt und der Kunde hat an dieser nicht mitgewirkt. Worin dabei ein Anerkenntnis zu sehen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Ebenso ist nicht ersichtlich, was ein enstsprechendes Anerkenntnis wohl bewirken sollte.
Für den Verjährungsbeginn von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen kommt es gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis über die Umstände an, aus denen der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch folgt, wobei zudem § 199 Abs. 4 BGB zu beachten ist. Auf eine Abrechnung oder eine nach der Abrechnung erfolgte Zahlung des Kunden auf eine solche kann es nur dann ankommen, wenn der Kunde in diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis oder grob fahrlässig keine Kenntnis davon hatte, dass die vom Versorger in Ansatz gebrachten Preise unwirksam einseitig erhöht wurden. Es kommt nicht auf die Kenntnis an, dass überhaupt einseitig erhöhte Preise in Ansatz gebracht wurden, sondern darauf, dass unwirksam einseitig erhöhte Preise in Ansatz gebracht wurden.
reblaus:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft Wurde das Recht des Versorgers, Abschlagszahlungen zu fordern und zu bestimmen, vertraglich vereinbart, dann erfolgt deren Verrechnung - wie oben aufgezeigt - innerhalb der Verbrauchsabrechnung durch den Versorger.
--- Ende Zitat ---
Ja dann gibt es also doch eine Verrechnungsabrede zwischen Versorger und Verbraucher, und die Abschlagszahlungen werden ebenfalls auf laufende Rechnung gezahlt, sowie die Erdgaslieferung auf laufende Rechnung erfolgt, bis die Abrechnung vorgenommen wurde.
Das ist die Kontokorrentvereinbarung!
Aus der Kontokorrentvereinbarung folgt die Pflicht zum Saldoanerkenntnis, das wiederum den Rechtsgrund der Gesamtzahlung darstellt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt somit dann zu laufen, wenn der Verbraucher von der Fehlerhaftigkeit der anerkannten Rechnung Kenntnis erlangt
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