Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?

<< < (6/35) > >>

berghaus:

--- Zitat --- von bolli
...........dass jedes Jahr auf\'s neue der 31.12. kommt und dann Ansprüche verjähren, darum ja vorher eine eigene Rechnung mit den eigenen Parametern und dann der Versuch der Aufrechnung zwischen den ältesten Forderungen und den aktuellen Abschlägen bzw. Einbehaltungen.
--- Ende Zitat ---

Und dazu erneut meine Frage weiter oben:

Nimmt der Kunde den Vertragspreis von 1996, hat er hohe Rückforderungen aus 2006 (und früher). Ganz hohe bei 10-jähriger Verjährungsfrist. Da kommt, auch, wenn er jahrelang nichts zahlt und der Verbraucher das zulässt, nicht genug zusammen.
Gilt allerdings der Vorjahrespreis des ersten Widerspruchs z.B. der von 2004,
gibt es weniger zurückzufordern und (bei Wenig- oder Nichtszahlung) genug aufzurechnen, ev. auch etwas nachzuzahlen.

Meine Frage erneut:

Wie erklärt man beim Aufrechnen, dass man zunächst von dem Vertragspreis von 1996 und 10-jähriger Verjährungsfrist, hilfsweise aber auch von dem Preis von 2004 und 10-jähriger Verjährungsfrist und hilfsweise für beide Preisfälle von nur 3-jähriger Verjährungsfrist ausgeht.

Eventuell sollte man für diese Frage einen neuen Thread eröffnen!?

berghaus 09.12.09

reblaus:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft Beim gesetzlichen Preisänderungsrecht ist klar, dass im Falle eines unterbliebenen Widerspruchs gegen eine Preisänderung nach der Auffassung des VIII. Zivilsenats des BGH der in der Abrechnung aufgeführte geänderte Preis zum neu vereinbarten Preis werden soll, wenn die Zahlung auf diese Abrechnung ohne Widerspruch und vorbehaltslos erfolgt. Unklar bleibt, worauf das gründet. Behauptet wird, dies gründe auf einem Anerkenntnis. Klar ist jedenfalls, dass dann nach vorbehaltloser Zahlung ohne Widerspruch grundsätzlich kein Rückforderungsanspruch des Kunden aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehen kann, weil mit der Zahlung zugleich der Rechtsgrund für die selbe durch die vorgenannte Preisneuvereinbarung geschaffen worden sein soll.
--- Ende Zitat ---

Das ist das einzige Problem: Unklar bleibt Ihnen worauf der BGH seinen Preissockel gründet. Sie lehnen den Preissockel ab, wissen gleichzeitig aber nicht, wie er funktioniert. Das halten Sie für nicht so schlimm, denn:

was der Bauer nicht kennt, frisst er nicht.

Ich könnte mit Engelszungen nochmals versuchen, Ihnen die Feinheiten des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu erklären, auf dem der Preissockel fußt. Sie würden wieder gleich reagieren:

was der Bauer nicht kennt, frisst er nicht.

Ich könnte Ihnen erklären, dass eine Übertragung des Sockelpreises auf den Sondervertrag mit unwirksamer Preisanpassungsklausel am deklaratorischen Schuldanerkenntnis scheitert. Sie würden darauf bestehen:

was der Bauer nicht kennt, frisst er nicht.

Ich könnte Ihnen erneut vorschwärmen, wie leicht mit dem Saldoanerkenntnis zu begründen ist, dass die Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der dadurch anerkannten Abrechnung den Verjährungslauf auslöst, Sie würden mit tiefster Abscheu über diese Schamlosigkeit ausrufen:

was der Bauer nicht kennt, frisst er nicht.

Wenn ich Ihnen die gewünschten Antworten in goldenen Lettern liefern würde, käme von Ihnen nur der Einwand:

was der Bauer nicht kennt, frisst er nicht.

RR-E-ft:
Ist etwa der Preissockel gemeint, der nach einer gesetzlichen Verpflichtung bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht entsprechend  rücklaüfiger Kosten entsprechend  abgesenkt werden muss (vgl. BGH VIII ZR 225/07)? Von jenem  und von den spannenden Theorien um diesen herum sei an dieser Stelle mal ausnahmsweise keine Rede, weil es gerade um die Fälle geht, wo schon gar kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht in Bezug auf den Vertragspreis bzw. dessen Änderung besteht (vgl. BGH VIII ZR 320/07).



--- Zitat ---Off topic
Wenn man bei einem Anerkenntnis bei vorbehaltloser Zahlung der Abrechnung  durch einen Tarifkunden etwa auf eine Freiheit der Abrechnung  von bekannten oder erkennbaren Fehlern abstellen wollte, erscheint dies verfehlt. Zum einen betrifft § 30 AVBV/ 17 GVV nur \"offensichtliche\" Fehler. \"Offensichtliche\" Fehler in diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung so rar, dass sie fast als ausgestorben gelten dürfen. Die Nichtberücksichtigung vom Kunden gezahlter Abschläge ist zum Beispiel ein erkennbarer Fehler, jedoch gerade kein \"offensichtlicher\" Fehler der Abrechnung im Sinne der Rechtsprechung. Der Begriff der (erkennbaren/ bekannten) Fehlerhaftigkeit der Abrechnung ist also viel weiter als der Begriff des \"offensichtlichen\" Fehlers. Jedoch berechtigen grundsätzlich allein \"offensichtliche\" Fehler  zur Zahlungsverweigerung. Wegen aller anderen Fehler ist der Kunde, selbst wenn er sie bei seiner Zahlung kennt, auf einen Rückerstattungsprozess verwiesen. Deshalb gibt es Stimmen in der Rechtsprechung des BGH, wonach die Zahlungen des Kunden mit Rücksicht auf § 30 AVBV per se (konkludent) unter einem Rückforderungsvorbehalt stehen (BGH X ZR 60/04), ohne dass der Rückforderungsvorbehalt vor oder bei der Zahlung des Kunden ausdrücklich erklärt werden braucht.  Dies spricht wohl schon gegen ein Anerkenntnis. Zum anderen ist gerade die Frage der Billigkeit des geforderten, einseitig festgesetzten und zur Abrechnung gestellten Tarifpreises nach st. Rspr. des BGH gerade nicht unter den Begriff der \"Fehlerhaftigkeit der Abrechnung\" zu subsumieren (vgl. nur BGH NJW 2003, 3131 m.w.N.).

Gewiss kommt es nicht darauf an, ob ich und ggf. wie ich etwas verstanden habe. Einen Vertreter der \"vorbehaltlose Zahlung = Anerkenntnis\"- These sucht man in mir vergebens. Die Zahlung als reine Erfüllungshandlung erfolgt grundsätzlich entweder mit Rechtsgrund auf eine bestehende Schuld oder aber auf eine Nichtschuld und somit rechtsgrundlos. Im letzen Fall liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 BGB vor. Auch wenn sich durch eine vorbehaltlose Zahlung - unter engen Voraussetzungen - ausnahmsweise eine bestehende Schuld aus der Vergangenheit anerkennen lässt, so kann sie jedoch keine zukünftige Schuld begründen, erst recht nicht bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des anderen Vertragsteils. Das Abstraktionsprinzip sollte weiter Geltung beanspruchen. (Mag sein, dass demgegenüber einige das Zivilgesetzbuch der DDR (1975) besser und volkstümlicher finden.)
--- Ende Zitat ---

Es kann immer mal vorkommen, dass man noch keine Antwort auf gestellte Fragen hat. Dann wartet man mit seiner Antwort noch zu. Es ist auch kein Makel, zu bekunden, dass die Antworten ggf. noch Zeit brauchen.

Ich frage besser noch einmal nach.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft

Liegt nun in der vorbehaltlosen Zahlung eines Sondervertragskunden auf eine Verbrauchsabrechnung, die geänderte Preise ausweist, ein - wie auch immer geartetes - Anerkenntnis?

Schließlich wird die Rede geführt von der Fehlerhaftigkeit einer anerkannten Rechnung.  Warum heißt es in diesem Zusammenhang überhaupt \"anerkannnte Rechnung\"?
Was unterscheidet eine solche von einer gewöhnlichen Rechnung, auf die eine Zahlung ohne weitere Erklärung erfolgt ist?

Hat ein solches Anerkenntnis eine Preisneuvereinbarung zur Folge?
Wonach richtet es sich ggf., ob ein Anerkenntnis zu einer Preisneuvereinbarung führt?

Wenn ein Anerkenntnis jedoch nach der genannten Theorie eine Preisneuvereinbarung zur Folge hätte, kann es doch wohl gar keinen Rückforderungsanspruch geben, der seinerseits noch einer Verjährung unterliegen könnte (so OLG Koblenz, Urt. v. 12.02.09)?

Wenn aber aus genannten Gründen gar keine Forderung bestehen sollte, die überhaupt nur verjähren könnte, erscheint vollkommen fraglich:


--- Zitat ---Original von reblaus

Maßgeblich ist die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit der anerkannten Abrechnung.
--- Ende Zitat ---

An welcher Stelle spricht denn das AG Dannenberg von einer durch einen Sondervertragskunden anerkannten Rechnung?
--- Ende Zitat ---

reblaus:
@RR-E-ft
Wie Sie anderen Forumsteilnehmern gelegentlich ans Herz legen. Es gibt hier eine gut funktionierende Suchfunktion. Dort können Sie in meine Antworten im Kontext zur Diskussion der von Ihnen erneut wiederholten Fragen nachlesen.

Wer behauptet, dass das AG Dannenberg von einer anerkannten Abrechnung gesprochen hat? Das AG Dannenberg hat über eine anerkannte Abrechnung entschieden. Da es dem Verbraucher zubilligte die Fehlerhaftigkeit der Rechnung nicht ohne weiteres erkennen zu können, lag keine Abrechnung vor, die zur Verweigerung des Anerkenntnisses nach § 17 GasGVV berechtigte.

Wenn Sie unbedingt auf der Weiterführung der Diskussion zum Kontokorrent an dieser Stelle bestehen, um den Rechtsgrund des Rückforderungsanspruchs, dessen Verjährung Sie thematisieren, vielleicht doch noch finden zu können, so sollten Sie den Sinn des § 17 GasGVV erläutern. Dieser ist nämlich nur dann gegeben, wenn er die Tatbestände zur Verweigerung eines Saldoanerkenntnisses aufzählt. Kauf-, Werk- und andere im BGB geregelte Verträge kennen solche Vorschriften nicht. Warum wohl?

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von reblaus
Wer behauptet, dass das AG Dannenberg von einer anerkannten Abrechnung gesprochen hat? Das AG Dannenberg hat über eine anerkannte Abrechnung entschieden. Da es dem Verbraucher zubilligte die Fehlerhaftigkeit der Rechnung nicht ohne weiteres erkennen zu können, lag keine Abrechnung vor, die zur Verweigerung des Anerkenntnisses nach § 17 GasGVV berechtigte.
--- Ende Zitat ---

Das überzeugt mich nicht.

Das Urteil des AG Dannenberg betrifft einen Sondervertrag Strom mit einer bestimmten Preisklausel, deren Wirksamkeit schon zweifelhaft ist. Dass in diesen Vertrag überhaupt die Bedingungen der AVBEltV/ StromGVV einbezogen wurden, ist nicht ersichtlich. Ohne Einbeziehung gelten diese für Sonderverträge nicht. Das Gericht betont, dass es sich beim dortigen Kunden um keinen Tarifkunden handelt. Warum soll denn das Gericht deshalb über die Fehlerhaftigkeit \"anerkannter\" Rechnungen entschieden haben und nicht einfach über die Fehlerhaftigkeit von bezahlten Rechnungen? Möglicherweise interpretieren Sie etwas in jene Entscheidung hinein, wovon das Gericht nicht nur nicht gesprochen hat.


Es kann immer mal vorkommen, dass man noch keine Antwort auf gestellte Fragen hat. Dann wartet man mit seiner Antwort noch zu. Es ist auch kein Makel, zu bekunden, dass die Antworten ggf. noch Zeit brauchen.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln