Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
RR-E-ft:
Wer umfassend gekürzt hat, hat selbst keinen Grund zum Klagen. Darum ging es jedoch nicht, sondern um die Frage der Verjährung von geleisteten Überzahlungen, am Rande von unbeglichenen Rechnungsbeträgen. Wenn es zu Überzahlungen kam, lässt sich aus genannten Gründen nicht zuwarten.
reblaus:
@RR-E-ft
--- Zitat ---Original von RR-E-ft Wenn eine Abrechnung anerkannt wird, kann nach reblaus´- hier im Forum oft geäußertem - Dafürhalten eine Preisneuvereinbarung vorliegen, die jedwede Rückforderung gem. § 812 BGB wegen Überzahlung per se ausschließt. Dazu wurde eigens eine Theorie entwickelt, die so wohl bei noch keinem anderen zu lesen war. Demnach könnte wohl allenfalls noch das Anerkenntnis als solches angefochten/ kondiziert werden.
--- Ende Zitat ---
Was ich bei Ihnen nicht verstehe ist, dass Sie so dezidiert und wiederholt betonen, dass Sie das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht verstanden haben und auch nicht verstehen wollen. Ist das nicht geschäftsschädigend? Ein gewitzter Anwalt sollte doch darauf achten, dass jedermann glaubt, er habe das BGB voll und ganz verstanden.
Ich jedenfalls habe nie behauptet, dass die Anerkennung einer Abrechnung jedwede Rückforderung gem. § 812 BGB aufgrund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel ausschließt. Andere Fälle sollen hier nach Ihren mehrfachen Hinweisen schließlich nicht zur Diskussion stehen.
Nur weil Sie etwas nicht verstehen wollen, ergibt sich daraus keine allgemeine Rechtspflicht in dieser Frage ebenfalls dumm zu bleiben. Anderenfalls hätte das AG Dannenberg in Teilurteil v. 18.08.09 Az. 31 C 202/09 gegen Ihre verbindlichen Anordnungen verstoßen. Immerhin erdreistet sich dieses Gericht beim Verjährungsbeginn ebenfalls auf die Kenntnis der Fehlerhaftigkeit einer anerkannten Rechnung abzustellen.
RR-E-ft:
Ich bin schon dumm auf die Welt gekommen. Deshalb frage ich auch lieber nach.
Liegt nun in der vorbehaltlosen Zahlung eines Sondervertragskunden auf eine Verbrauchsabrechnung, die geänderte Preise ausweist, ein - wie auch immer geartetes - Anerkenntnis?
Schließlich wird die Rede geführt von der Fehlerhaftigkeit einer anerkannten Rechnung. Warum heißt es in diesem Zusammenhang überhaupt \"anerkannnte Rechnung\"?
Was unterscheidet eine solche von einer gewöhnlichen Rechnung, auf die eine Zahlung ohne weitere Erklärung erfolgt ist?
Hat ein solches Anerkenntnis eine Preisneuvereinbarung zur Folge?
Wonach richtet es sich ggf., ob ein Anerkenntnis zu einer Preisneuvereinbarung führt?
Wenn ein Anerkenntnis jedoch nach der genannten Theorie eine Preisneuvereinbarung zur Folge hätte, kann es doch wohl gar keinen Rückforderungsanspruch geben, der seinerseits noch einer Verjährung unterliegen könnte (so OLG Koblenz, Urt. v. 12.02.09)?
Wenn aber aus genannten Gründen gar keine Forderung bestehen sollte, die überhaupt nur verjähren könnte, erscheint vollkommen fraglich:
--- Zitat ---Original von reblaus
Maßgeblich ist die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit der anerkannten Abrechnung.
--- Ende Zitat ---
An welcher Stelle spricht denn das AG Dannenberg von einer durch einen Sondervertragskunden anerkannten Rechnung?
reblaus:
--- Zitat ---BGH Az. VIII ZR 36/06 Leitsatz: Ein von dem Gasversorger einseitig erhöhter Tarif wird zum vereinbarten Preis, wenn der Kunde die auf dem erhöhten Tarif basierende Jahresabrechnung des Versorgers unbeanstandet hinnimmt, indem er weiterhin Gas von diesem bezieht, ohne die Tariferhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB als unbillig zu beanstanden.
--- Ende Zitat ---
Man kann ja nicht oft genug darauf hinweisen, dass der BGH die anerkannte Abrechnung zur Sprache gebracht hat, und nicht ich. Anderenfalls könnte man fast zum Eindruck gelangen, es handele sich hier um die unmaßgebliche Ansicht eines Forumsmitglieds.
Wer eine Abrechnung bezahlt geht davon aus, dass sie keinen Fehler aufweist. So gestattet § 17 GasGVV unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlungsverweigerung. Wird dennoch Zahlung geleistet, wird zumindest das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen anerkennen.
Warum hier allerdings eine Diskussion über die Verjährung eines Anspruchs eröffnet wird, ohne dass dargelegt wird, wie denn dieser Rückforderungsanspruch überhaupt entstehen soll, wenn man der einschlägigen Rechtsprechung des BGH so partout nicht folgen will, dass man sogar ihre pure Existenz weitestgehend ignoriert, kann ich nicht nachvollziehen.
Der Titel dieses Threads wäre wohl passender folgendermaßen formuliert worden:
Verjährung von Rückfoderungsansprüchen als Folge des Umstands dass den Vorsitzenden Ball nebst Senatskollegen der Schlag trifft, und die RR-E-ft missliebige Rechtsprechung durch ihm genehmere Urteile ersetzt wird. :D
Nur wenn man meiner These zum Saldoanerkenntnis folgt, macht der gewählte Titel Sinn. Sie werden doch nicht ein heimlicher Anhänger dieser defätistischen Gedanken sein, RR-E-ft?
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Liegt nun in der vorbehaltlosen Zahlung eines Sondervertragskunden auf eine Verbrauchsabrechnung, die geänderte Preise ausweist, ein - wie auch immer geartetes - Anerkenntnis?
Schließlich wird die Rede geführt von der Fehlerhaftigkeit einer anerkannten Rechnung. Warum heißt es in diesem Zusammenhang überhaupt \"anerkannnte Rechnung\"?
Was unterscheidet eine solche von einer gewöhnlichen Rechnung, auf die eine Zahlung ohne weitere Erklärung erfolgt ist?
Hat ein solches Anerkenntnis eine Preisneuvereinbarung zur Folge?
Wonach richtet es sich ggf., ob ein Anerkenntnis zu einer Preisneuvereinbarung führt?
Wenn ein Anerkenntnis jedoch nach der genannten Theorie eine Preisneuvereinbarung zur Folge hätte, kann es doch wohl gar keinen Rückforderungsanspruch geben, der seinerseits noch einer Verjährung unterliegen könnte (so OLG Koblenz, Urt. v. 12.02.09)?
Wenn aber aus genannten Gründen gar keine Forderung bestehen sollte, die überhaupt nur verjähren könnte, erscheint vollkommen fraglich:
--- Zitat ---Original von reblaus
Maßgeblich ist die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit der anerkannten Abrechnung.
--- Ende Zitat ---
An welcher Stelle spricht denn das AG Dannenberg von einer durch einen Sondervertragskunden anerkannten Rechnung?
--- Ende Zitat ---
Es ist nicht ersichtlich, dass auch nur eine einzige der aufgeworfenen Fragen beantwortet sei.
Beim gesetzlichen Preisänderungsrecht ist klar, dass im Falle eines unterbliebenen Widerspruchs gegen eine Preisänderung nach der Auffassung des VIII. Zivilsenats des BGH der in der Abrechnung aufgeführte geänderte Preis zum neu vereinbarten Preis werden soll, wenn die Zahlung auf diese Abrechnung ohne Widerspruch und vorbehaltslos erfolgt. Unklar bleibt, worauf das gründet. Behauptet wird, dies gründe auf einem Anerkenntnis. Klar ist jedenfalls, dass dann nach vorbehaltloser Zahlung ohne Widerspruch grundsätzlich kein Rückforderungsanspruch des Kunden aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehen kann, weil mit der Zahlung zugleich der Rechtsgrund für die selbe durch die vorgenannte Preisneuvereinbarung geschaffen worden sein soll.
Nun reden wir hier jedoch nicht von Tarifkunden, sondern von Sondervertragskunden und deren Rückforderungsansprüche infolge rechtsgrundloser Zahlungen, wenn in dem bestehenden Sondervertrag eine Preisänderungsklausel nicht wirksam einbezogen oder aber eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen, jedoch diese selbst unwirksam war.
Wenn man diesen auch ein Anerkenntnis durch vorbehaltlose Zahlung und dadurch eine Preisneuvereinbarung zusprechen wollte, dann hätten diese ebenso keinen Rückforderungsanspruch.
Behauptet wird jedoch, für den Beginn der Verjährung eines Rückforderungsanspruchs sei maßgeblich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit der anerkannten Abrechnung.
Wie das logisch zusammen gehen soll, ist nicht ersichtlich.
--- Zitat ---Original von reblaus
Wer eine Abrechnung bezahlt geht davon aus, dass sie keinen Fehler aufweist. So gestattet § 17 GasGVV unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlungsverweigerung. Wird dennoch Zahlung geleistet, wird zumindest das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen anerkennen.
--- Ende Zitat ---
Selbst für die Grundversorgung ist die obige Aussage unzutreffend. Nicht jeder Fehler der Abrechnung berechtigt nach § 17 GVV zu einer Zahlungsverweigerung, sondern grundsätzlich nur \"offensichtliche\" Fehler. Zahlt man eine Rechnung, weil kein \"offensichtlicher\" Fehler vorlag, und man deshalb zur Zahlung verpflichtet war, folgt daraus noch nicht, dass die Abrechnung nicht gleichchwohl massiv mit Fehlern behaftet ist, die keine \"offensichtlichen\" Fehler sind, und deshalb (keine) Rückforderungsansprüche bestehen, vgl. nur § 18 GVV. Selbst wenn die vom Kunden geleistete Abschläge in der Abrechnung - von diesem erkannt - überhaupt nicht berücksichtigt wurden, handelt es sich nach der Rechtsprechung dabei um keinen \"offensichtlichen\" Fehler der Abrechnung. Und dabei können die geleisteten Abschläge die mit der Abrechnung festgestellte Schuld sogar übersteigen.
Zudem sind in Sonderverträge § 17 GVV entsprechende Regelungen jedoch oft schon gar nicht einbezogen, auch kein vertragliches Recht, Abschläge zu fordern und keine Pflicht, solche in der Abrechnung zu verrechnen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09; LG Nürnberg-Fürth v. 23.10.09; AG Starnberg, Urt. v. 22.10.09). Selten besteht in einem solchen Fall eine Saldo- oder Kontokorrentabrede zwischen den Vertragsparteien.
Es sind massenhaft Sonderverträge bekannt, in denen weder die Bedingungen der AVBV noch der GVV oder diesen entsprechende Regelungen einbezogen sind. Bei Vertragsabschluss wurde dabei jeweils die Lieferung von Energie zu einem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses feststehenden Sonderpreis ab einem bestimmten Datum an einer bestimmten Abnahmestelle vereinbart, nicht mehr und nicht weniger, manchmal noch die Erteilung einer Einzugsermächtigung durch den Kunden.
--- Zitat ---Original von reblaus
Nur wenn man meiner These zum Saldoanerkenntnis folgt, macht der gewählte Titel Sinn.
--- Ende Zitat ---
Warum?
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