Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Fakt ist:
Wenn es zur Anspruchsbegründung (Klage) kommt, ist entscheidend, sich in der fristgerechten Klageerwiderung unter anderem auch auf die Verjährung zu berufen.
Das sollte man tunlichst auch schon vorprozessual machen, weil der BGH annimmt, dass in der erstmals im Prozess erhobenen Einrede ein erledigendes Ereignis liege, mit der Folge, dass der Kläger mit einer Klageänderung auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, in diesem Falle obsiegen könne, wenn sich der Beklagte der Erledigterklärung des Klägers nicht anschließt. Auch im Falle eines solchen Feststellungsurteils hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO. Bei übereinstimmender Erledigterklärung richtet sich die Kostentragung gem. § 91a ZPO hingegen nach billigem Ermessen des Gerichts.
BGH, Urt. v. 27.01.10 VIII ZR 58/09 Erledigung durch Verjährungseinrede/ Aufrechnung im Prozess
Wird die Verjährungseinrede nicht erstmals im Prozess erhoben, so scheidet diese als erledigendes Ereignis aus, mit der Folge, dass die Klage bei (wiederholender) Einrede der Verjährung im Prozess von Anfang an unbegründet war und deshalb der Abweisung unterliegt. Dies wiederum mit der Folge, dass der Kläger als Unterliegender gem. § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von marten
Wie hoch ist denn die Wahrscheinlichkeit vor Gericht, das das Gericht auf Verjährung entscheidet ( Wenn man sich auf die Einrede der Verjährung beruft)?
--- Ende Zitat ---
Das kommt auf den Einzelfall an.
Die Wahrscheinlichkeit lässt sich pauschal weit weniger gut voraussagen als das Wetter in zwei Jahren.
Wir wissen doch noch nicht einmal, ob und ggf. wann überhaupt auf Zahlung geklagt wird!
Wenn erst in 20 Jahren geklagt werden sollte, besteht jedenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.
marten:
Wenn ich die Antworten richtig verstanden habe ( ich hoffe ich habe sie halbwegs verstanden ), sollte mein Anwalt sich am besten beim nächsten Widerspruch zu meiner Jahresrechnung (in Bezug auf den gerichtlichen Mahnbescheid von 2008 ) auf die Einrede der Verjährung gegenüber dem Versorger berufen.
Dieses sollte nicht erst bei einer eventuellen Klageerwiderung geschehen.
Zitat RR-E-ft
\"Das sollte man tunlichst auch schon vorprozessual machen, weil der BGH annimmt, dass in der erstmals im Prozess erhobenen Einrede ein erledigendes Ereignis liege, mit der Folge, dass der Kläger mit einer Klageänderung auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, in diesem Falle obsiegen könne, wenn sich der Beklagte der Erledigterklärung des Klägers nicht anschließt. Auch im Falle eines solchen Feststellungsurteils hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO. Bei übereinstimmender Erledigterklärung richtet sich die Kostentragung gem. § 91a ZPO hingegen nach billigem Ermessen des Gerichts.\"
Aus dieser Antwort entnehme ich das aufgrund der Klageänderung auf Feststellung höhere Kosten für den Beklagten( Kunde ) entstehen, da die Kosten des Rechtsstreits nach billigen Ermessen durch das Gericht aufgeteilt werden.
Weiterhin besteht das Risiko das aufgrund einer vieleicht fehlenden Erledigterklärung
des Beklagten der Prozeß verloren wird, und die Kosten des Rechtstreites übernehmen muss, gleichzeitig die Hauptforderung aber verjährt und der Kunde diese nicht mehr begleichen muss.
Ist das so korrekt?
RR-E-ft:
Beim Unterliegen gegen die Feststellungsklage, dass sich der Rechtsstreit (durch die Verjährungseinrede nach Rechtshängigkeit) erledigt habe, richtet sich die Kostentragung nach § 91 ZPO. Der Unterlegene hat zwingend die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der ursprünglich gestellte Klageantrag auf Zahlung hat sich bei zutreffender Verjährungseinrede nach Rechtshängigkeit ebenso erledigt wie bei einer mit Erfüllungswirkung geleisteten vollständigen Zahlung nach Rechtshängigkeit.
Erledigt ist erledigt.
marten:
Zitat RR-E-ft:
\"Erledigt ist erledigt\"
Schön, wenn es so wäre.
Es ist nur nicht angenehm für mich, noch jahrelang im Ungewissen zu sein, ob mir nicht eines Tages noch eine Zahlungsklage aus dem gerichtlichen Mahnbescheid von 2008 ins Haus mir ins Haus flattert.
Da wäre mir eine Zeitnahe Klärung eigentlich angenehmer, zumal sich in den letzten 2 Jahren zusätzliche Forderung meines Versorgers angehäuft haben, die natürlich dann auch noch zusätzlichen Anwaltskosten, Gerichtskosten usw. nach sich ziehen können.
Außerdem zahle ich auch noch jedes Jahr für den Energieschutzbrief Strom/Gas und
in den Prozesskostenfonds.und ein Ende ist nicht abzusehen.
Da ein Ende nicht abzusehen, werden in den nächsten Jahren vermutlich noch weitere Kosten folgen.
Und das Geld für den Fall der Fälle, muss ja auch in der Hinterhand haben, was nicht leichter wird, dieses zu sparen.
Wenn ich ein entgültiges Urteil vom Gericht zumindest zu der Forderung aus dem gerichtlichen Mahnbescheid hätte, dann wüsste ich jedenfalls, wohin der Weg geht!
Noch mal konkret die Frage?
Wenn ich bei meinem nächsten Schriftverkehr mit meinen Anwalt, diesen bitte, das er sich auf die Einrede der Verjährung ( Aus dem gerichtlichen Mahnbescheid von 2008)
gegenüber meinen Versorger beruft, und vor Gericht dieses bei der Klageerwiderung wiederholt, ist die Klage des Versorgers dann von Anfang an unbegründet und unterliegt der Abweisung.
Das hört sich irgendwie zu einfach an.
Oder ist das nur dann, wenn der Versorger auf meine Einrede der Verjährung nicht direkt mit einer Zahlungsklage oder event. Feststellungsklage reagiert, um seine Forderung vor der Verjährung zu sichern, sondern weiterhin nur bei jeder Jahresrechnung die offene Forderung erwähnt und weiterhin auf die Zahlung besteht.
Zitat RR-E-ft
\"Wird die Verjährungseinrede nicht erstmals im Prozess erhoben, so scheidet diese als erledigendes Ereignis aus, mit der Folge, dass die Klage bei (wiederholender) Einrede der Verjährung im Prozess von Anfang an unbegründet war und deshalb der Abweisung unterliegt. Dies wiederum mit der Folge, dass der Kläger als Unterliegender gem. § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.\"
gruss
marten
userD0009:
@marten
zur Anregung vlt. folgende Beiträge
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2010/08/05/neununddreisig-wiederholungen
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2010/10/06/uraltakte-mit-happy-end/
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