Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
marten:
@all
Wie sieht es bezüglich der Verjährung bei folgenden Fall aus:
Ein Energieverbraucher bekommt im Dezember 2008 einen gerichtlichen Mahnbescheid in dem die Forderungen aus Rechnungen der Jahre 2005-2008 eingefordert werden.
Der Energieverbraucher widerspricht dem gerichtlichen Mahnbescheid innerhalb der Frist.
Für den Fall des Widerspruchs ist die Weitergabe zwecks Klage an das zuständige Amtsgericht vorgesehen.
Eine Klage seitens des Versorgers erfolgt bis heute nicht.
Wie lange hemmt der gerichtliche Mahnbescheid die Verjährung?
Ist eine Verjährung der Forderung bzw. Teile der Forderung ( Rechnung aus dem Jahr 2005 )Rechnungsteile bereits eingetreten?
gruss
marten
nomos:
@marten, die Hemmung endet sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung (das könnte z.B. die Mitteilung des Widerspruchs durch das Mahngericht an den Versorger sein). Vielleicht bringt meine folgende Grafik den Überblick:
marten:
@nomos
Danke erstmal für die Darstellung.
Wenn ich es richtig verstanden habe , ist die Rechnung aus dem Jahr 2005 (aus dem gerichtlichen Mahnbescheid) verjährt.
Der Teil der Forderung aus 2006 würde laut diesem Beispiel am 9.07.10 verjährt sein.
Ist das so richtig?
gruss
marten
nomos:
Ja, nach meiner Meinung ist das so richtig.
Selbstverständlich ist meine Meinung ohne Obligo, im Streitfall stellt die Verjährung letztendlich das Gericht fest.
hier der zutreffende Auschnitt aus § 204 BGB:
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.[/list]
gastrom:
--- Zitat ---Original von nomos
@marten, die Hemmung endet sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung (das könnte z.B. die Mitteilung des Widerspruchs durch das Mahngericht an den Versorger sein). Vielleicht bringt meine folgende Grafik den Überblick:
--- Ende Zitat ---
Wie sieht es aber in dem Fall aus, wenn bei gleicher Fälligkeit (2006) und gleichem Verjährungsbeginn (01.01.2007) der Versorger bereits im August 2006 den MB beantragt und der Verbraucher diesem innerhalb der 14-Tage-Frist widersprochen hat? Seit dem: Still ruht der See.
Ich gehe mal davon aus, dass der Versorger über den Widerspruch zeitnah informiert wurde (letzte Verfahrenshandlung). Wie läuft es dann mit der Hemmung, wenn es von Sept. - Dez. 2006 noch gar nichts zu hemmen gibt?
Es könnte aber auch sein, dass der Versorger auf Grund des Widerspruchs das streitige Verfahren vor dem zuständigen Amtsgericht beantragt hat und das gesamte Verfahren aus unerklärlichen Gründen (z.B. Überlastung des Gerichtes) ins Stocken geraden ist.
Immerhin haben wir jetzt ja schon fast Weihnachten 2009. Und nun?
gastrom
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