Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
marten:
Mittlerweile sind bei mir seit dem gerichtlichen Mahnbescheid über 2 Jahre vergangen,
ohne das die Forderung aus dem Mahnbescheid gerichtlich eingeklagt wurde.
Der offene Betrag aus dem gerichtlichen Mahnbescheid wird zwar bei jeder Jahresrechnung angefordert, aber ansonsten ist nichts passiert.
Aufgrund der Aussagen meines anwaltes und der hier im Forum getätigten Äußerungen bin ich noch immer ziemlich verunsichert wie die Rechtslage jetzt tatsächlich ist.
Was ist wenn jetzt noch eine Zahlungsklage über den offenen Betrag aus dem gerichtlichen Mahnbescheid von Dezember 2008 erhalte, könnte ich mich dann erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen?
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von marten
Mittlerweile sind bei mir seit dem gerichtlichen Mahnbescheid über 2 Jahre vergangen,
ohne das die Forderung aus dem Mahnbescheid gerichtlich eingeklagt wurde.
Der offene Betrag aus dem gerichtlichen Mahnbescheid wird zwar bei jeder Jahresrechnung angefordert, aber ansonsten ist nichts passiert.
Aufgrund der Aussagen meines anwaltes und der hier im Forum getätigten Äußerungen bin ich noch immer ziemlich verunsichert wie die Rechtslage jetzt tatsächlich ist.
Was ist wenn jetzt noch eine Zahlungsklage über den offenen Betrag aus dem gerichtlichen Mahnbescheid von Dezember 2008 erhalte, könnte ich mich dann erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen?
--- Ende Zitat ---
Das sieht man spätestens dann, wenn eine Klage zugestellt wird, man sich in der fristgerechten Klageerwiderung (hoffentlich nicht erstmals) auch auf die Verjährung beruft und das Gericht dann durch Urteil hierüber entscheidet.
In der Regel überlässt man das dem eigenen Anwalt.
marten:
@RR-E-ft
Danke erstmal für die schnelle Antwort.
Dazu habe ich aber noch Fragen.
Wie sieht es in der Praxis aus. Muss mann nach 2 oder 3 Jahren noch mit
einer Klage seitens des Versorgers rechnen?
Was meinen Sie damit, wenn Sie schreiben das ich mich bei einer fristgerechten Klageerwiderung \"hoffentlich nicht erstmals\" auf die Einrede der Verjährung berufe?
Wann hätte ich oder mein Anwalt sich vorher darauf berufen soll?
Etwa bei Widerspruch der jeweiligen Jahresrechnung?
Da ich mich im Rahmen des Energieschutzbriefes schon seit einigen Jahren
von einem Anwalt (der dem Bund der Energieverbraucher nahesteht) vertreten lasse,
wird der Schriftverkehr mit dem Versorger nur noch von ihm verfasst.
Somit auch die Antwortschreiben auf die Jahresrechnung.
Ich kann mich aber nicht erinnern, das sich auf Einrede der Verjährung in den Antwortschreiben berufen wird.
Ich werde mir die Schreiben aber noch mal zu Gemüte führen.
Wie hoch ist denn die Wahrscheinlichkeit vor Gericht, das das Gericht auf Verjährung entscheidet ( Wenn man sich auf die Einrede der Verjährung beruft)?
RR-E-ft:
Man muss immer mit allem rechnen und man muss immer die Verjährungseinrede erheben, wenn diese zum Erfolg verhelfen soll.
Kampfzwerg:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
...und man muss immer die Verjährungseinrede erheben, wenn diese zum Erfolg verhelfen soll.
--- Ende Zitat ---
Das erscheint logisch ;)
Eine Antwort auf @martens Frage würde mich jedoch ebenfalls interessieren.
--- Zitat ---Was meinen Sie damit, wenn Sie schreiben das ich mich bei einer fristgerechten Klageerwiderung \"hoffentlich nicht erstmals\" auf die Einrede der Verjährung berufe?
Wann hätte ich oder mein Anwalt sich vorher darauf berufen soll?
Etwa bei Widerspruch der jeweiligen Jahresrechnung?
--- Ende Zitat ---
Wenn auf den Widerspruch gegen den Mahnbescheid jahrelang keine Abgabe an das Streitgericht erfolgt, bzw. der Versorger die einmal angemahnte Forderung schlicht überhaupt nicht mehr erwähnt, weshalb und wie sollte sich der Kunde dann veranlasst sehen, die Einrede der Verjährung zu erheben?
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