Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
bolli:
Der Versorger hat vermutlich zwischen Ihrer Nichtreaktion im März und der Abgabenachricht jetzt die Klage eingereicht. Damit liegt er wohl in der Halbjahresfrist und die Verjährung bleibt gehemmt.
Nun wird er vom zuständigen Gericht zu einer Klagebegründung aufdgefordert werden, falls diese noch nicht vorliegt. Hierzu wird vom Gericht eine Frist gesetzt (die aber deutlich kürzer als ein halbes Jahr ist). kommt er dieser Aufforderung nicht fristgemäß nach, würde seine Klage wohl zurückgewiesen.
Liegt sie vor, erhalten Sie sie, ebenfalls mit Fristsetzung, zur Stellungnahme.
Während dieser ganzen Abläufe kommt die Halbjahresfrist wohl nicht mehr zum Zuge, da es nur noch darum geht, ob der Klage stattgegeben wird oder sie abgewiesen wird.
Die Verjährung ist nur im Vorfeld der Klage interessant.
rkausg:
@ bolli:
Hätte ich nicht vom Gericht eine Nachricht erhalten, wenn der Versorger geklagt hätte?
RR-E-ft:
Wenn eine Anspruchsbegründung - Klage - erfolgt, wird auf die Einrede der Verjährung innerhalb der Klageerwiderung vom Gericht zu prüfen sein, ob die Forderung bereits verjährt ist oder ob sie wegen Hemmung der Verjährung nicht verjährt ist. Die Verjährung kann auch bei rechtzeitiger, also zunächst verjährungshemmender Beantragung und Zustellung eines Mahnbescheids dann eintreten, wenn das Verfahren durch das Prozessverhalten des Antragstellers zwischenzeitlich in Stillstand gerät.
AG Paderborn, Urt. v. 14.01.10
Den Eintritt der Verjährung unsterstellt, hindert dies die Anspruchsbegründung (Klageerhebung) nicht. Und wenn einer schlüssigen Klage nicht fristgerecht durch Klageerwiderung entgegengetreten wird, innerhalb dieser auch nicht die Verjährungseinrede erhoben wird, so erfolgt eine Verurteilung zur Zahlung gemäß Klageantrag. Deshalb ist die Diskussion hierüber wohl halbwegs müßig.
bolli:
@RR-E-ft
Grundsätzlich haben Sie wohl Recht, hatte auch in einem anderen Verfahren schon mal davon gehört.
Aber: Ist es tatsächlich so wie im Urteil des AG Paderbron, dass schon nach Vorliegen des Gesamtwiderspruchs gegen den Mahnbescheid die Frist wieder zu laufen beginnt.
Ich meine mich aus anderen Verfahren zu erinnern, dass der Versorger nach Erlass des Mahnbescheids die Halbjahresfrist gem. § 204 Abs. 2 BGB Zeit hat, die Klage einzureichen und zu begründen. Und erst dann würde der Rest der Verjährungsfrist \"ablaufen\".
RR-E-ft:
Die eigene Meinung über die eigene Erinnerung lässt sich schwer diskutieren.
Fakt ist:
Wenn es zur Anspruchsbegründung (Klage) kommt, ist entscheidend, sich in der fristgerechten Klageerwiderung unter anderem auch auf die Verjährung zu berufen.
Das sollte man tunlichst auch schon vorprozessual machen, weil der BGH annimmt, dass in der erstmals im Prozess erhobenen Einrede ein erledigendes Ereignis liege, mit der Folge, dass der Kläger mit einer Klageänderung auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, in diesem Falle obsiegen könne, wenn sich der Beklagte der Erledigterklärung des Klägers nicht anschließt. Auch im Falle eines solchen Feststellungsurteils hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO. Bei übereinstimmender Erledigterklärung richtet sich die Kostentragung gem. § 91a ZPO hingegen nach billigem Ermessen des Gerichts.
BGH, Urt. v. 27.01.10 VIII ZR 58/09 Erledigung durch Verjährungseinrede/ Aufrechnung im Prozess
Wird die Verjährungseinrede nicht erstmals im Prozess erhoben, so scheidet diese als erledigendes Ereignis aus, mit der Folge, dass die Klage bei (wiederholender) Einrede der Verjährung im Prozess von Anfang an unbegründet war und deshalb der Abweisung unterliegt. Dies wiederum mit der Folge, dass der Kläger als Unterliegender gem. § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
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